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Übersicht 55
Rohvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen und Auslandsvermögen der unbeschränkt Steuer-Pflichtigen
nach Vermögensarten in Reichsergebnissen der Jahre 1924, 1925 und 1927
Vermögensart
L. Landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches
und gärtnerisches Vermögen
2. Betriebsvermögen ..
3. Grundvermögen ........
4. Ausschließlich im Ausland belegenes
landwirtschaftliches, usw. gewerbliches
und Grundvermögen
5. Sonstiges Vermögen ...
6. Rohvermögen insgesamt ..
...
davon a) Natürliche Personen .....
b) Nichtnatürliche Personen
Jahr
1924
1925
1927
L924
„925
1927
1924
1925
1927
1924
1925
| 0927
1924
1925
1927
1924
1925
19927
1924
1925
1927
1924
1925
1927
Rohvermögen der beschränkt
Steuerpflichtigen
(Ausländer)
Pflichtige
Betrag
in1000 AA
3
4 052
3.327
3.725
179 924
78 345
94 932
2488
1.168
1 323
304 140
144 286
199 421
25 988
25 117
24.076
1 628 808
1 676 554
1 452 983
433
741
11318
9720
30 834
28 332
27 313
2 124 191
1 908 905
1 747 224
30 399
27 873
26 814
1 954 036
| 791 201
ı 576 536
435
459
499
170 155
117 704
170 688
Im Ausland belegenes
Rohvermögen unbeschränkt
Steuerpflichtiger
(Inländer)
a Betrag
Pflichtige in 1000 AM
5
439
418
12 344
19311
235
344
87 787
406 303
422
507
11 788
19 045
359
17 089
129 008
444 659
65 262
68 417
63 745
376 242
größere Rolle spielen als bei den natürlichen, ist im Gesamt durchschnitt der mittlere
Steuersatz für die nichtnatürlichen Personen wesentlich höher als für die natürlichen
(Übersicht 53).
Aus der Gruppierung ihrer Vermögen läßt sich bereits entnehmen, daß das Hauptbetätigungsfeld
der nichtnatürlichen Personen die kapitalintensiven Wirtschaftszweige
sind. Eine Aufgliederung des Betriebsvermögens nach Wirtschaftszweigen zeigt denn
auch, daß die nichtnatürlichen Personen nach Pflichtigenzahl und Vermögensumme
vor allem in Wirtschaftszweigen wie Bergbau, Zuckerindustrie, Gas-, Wasser-, Elektrizitätsversorgung,
Geld-, Bank-, Börsen- und Versicherungswesen stark vertreten sind.
Von den landwirtschaftlichen und ähnlichen Unternehmungen erscheinen als Pflichtige
mit Betriebsvermögen von vornherein nur die nichtnatürlichen Personen, da deren Vermögen
‚kraft Gesetzes als Betriebsvermögen gilt. In Wirtschaftszweigen, die vorwiegend
als Kleingewerbe betrieben werden, herrschen nach der Pflichtigenzahl wie nach dem
Vermögensanteil die natürlichen Personen vor, so besonders in der Bäckerei, Fleischerei,
Schuhmacherei. Gärtnerei sowie im Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe.