Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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sein Aufkommen aus Grund- und Gewerbesteuer an zweiter bzw. dritter Stelle steht. 
Umgekehrt erscheint in Sachsen das Gebäudeentschuldungsteueraufkommen weit über- 
Jurchschnittlich, während das Gewerbesteueraufkommen etwas unter dem Durchschnitt 
liegt und das Grundsteueraufkommen das niedrigste ist. 
Zu den vorstehenden Kopfziffern sei noch ausdrücklich bemerkt, daß sie nur als Auf- 
Xommens- nicht als Belastungsziffern zu werten sind. Sie lassen die 
Unterschiede in der Aufkommenshöhe der einzelnen Realsteuern inner- 
halb eines Landes und auch zwischen den einzelnen Ländern deutlich erkennen; über die 
Steuerliche Belastung und die Belastungsunterschiede sagen 
3ie nichts aus. Sowohl die absoluten Zahlen des Steueraufkommens als auch die Kopf- 
Ziffern sind Produkte zahlreicher Faktoren. Der Steuerdruck ist nur einer dieser Fak- 
toren, Wirtschaftsstruktur und Finanzkraft sind die andern. Auch das Steuersystem eines 
Landes hat erhebliche Bedeutung für die Aufkommenshöhe. 
3. Überblick über das geltende Realsteuerrecht 
(Stand vom Rechnungsjahre 1929) 
So verschieden die vorstehend gezeigte Aufkommenshöhe der deutschen Realsteuern ist, 
0 wenig einheitlich ist — auch heute noch — ihre rechtliche Gestaltung. Zur Verdeut- 
ichung dieser Unterschiede ist für ihre Darstellung die Form zusammenfassender Über- 
Ichten gewählt worden. Dabei war natürlich eine Beschränkung auf die wesentlichsten 
Bestimmungen geboten?). Aber selbst diese lassen sich in einer solchen Form nicht er- 
;chöpfend wiedergeben. Deshalb ist den einzelnen tabellarischen Übersichten eine kurze 
'eXtliche Erläuterung und Ergänzung hinzugefügt. 
a. Die Grund- und Gebäudesteuer 
Die Grundsteuern unterscheiden gewöhnlich drei Grundvermögensarten: 
1. bebaute, nicht landwirtschaftliche, d.h. überwiegend städtische Hausgrundstücke; 
2. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke; 
3. unbebautes Grundvermögen. 
Die einzelnen Grundstückskategorien werden, wie die nachstehende Übersicht 6 zeigt, 
‘“Owohl in der Bewertung wie auch im Steuersatz verschieden erfaßt. 
_ Die Steuerwerte von Preußen, Hessen und Lübeck sind Vorkriegswerte, die etwa dem 
Wehrbeitragswert gleichzusetzen sind. Dasselbe gilt auch von der Grundwertsteuer in 
Anhalt und von der Gebäudesteuer in Bremen. Der Grundsteuerwert in Baden ist eben- 
'alls ein Vorkriegswert. Er wird jedoch zur Anpassung an die gegenwärtigen Wertver- 
Wltnisse in den einzelnen Gemeinden um 30 bis 50 vH ermäßigt. 
Eine Doppelbesteuerung des bebauten Grundvermögens liegt in Bayern, Oldenburg 
40d Anhalt vor. Die Grundsteuer spielt jedoch für die bebauten Grundstücke neben der 
bäudesteuer in Bayern und Oldenburg nur eine geringfügige Rolle. In Anhalt ist die 
je Grenze so gezogen, daß die Grundwertsteuer neben der Gebäudesteuer nur für gewerb- 
genutzte Gebäude und besonders große Wohngebäude (mit einer Grundfläche von 
“ehr als 1500 qm) in Frage kommt. 
- „Tarife der Grund- und Gebäudesteuern in den deutschen Ländern sind wegen der 
T Schiedenen Bemessungsgrundlagen und der verschiedenen Zuschläge, die in fast allen 
ii die Gemeinden oder die unteren Verwaltungsbezirke erheben können, nicht ohne 
Ste $res vergleichbar. Das muß bei der Beurteilung. der in der Übersicht aufgeführten 
Kane ie berücksichtigt werden. Die Gemeindezuschläge werden in einem besonderen 
sch ang noch kurz behandelt; in der Übersicht 6 ist nur angegeben, welche Gebietskörper- 
aften in den einzelnen Ländern zuschlagsberechtigt sind. 
NW gan N 
Reich ine eingehendere Darstellung des Realsteuerrechts findet sich in der Einzelschrift 4 zur Statistik des Deutschen 
Besteuerung und Rentabilität gewerblicher Unternehmungen«.
	        
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