Zu Ziffer XX der Anleitung Anni. 8.
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gilt in gewissem Umfang für die Unfallversicherung, und zwar kraft positiver
Vorschrift. Vergl. §. 9 Abs. 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
und besonders §. 9 Abs. 2 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887.
Er bezweckt „die organisatorische Eingliederung der Betriebe in die Berufs-
genosscnschaften" svergl. Nosin, das Recht der Arbeiterversicherung S. 246 f.)
und ist durchführbar, weil der Unternehmer allein Unfallversicherungsbeitrage
zu leisten hat. Im Jnvaliditätsgesetze fehlt es, ebenso wie in dem neuen
Krankenversicherungsgesetze, an einer derartigen Vorschrift. Die Invaliditäts-
Versicherung kann wohl mit einer Krankenkasse, nicht aber mit einer Berufs-
genossenschaft verbunden werden. Wenn in den Motiven zu §. 41 des Gesetzes
gesagt ist: „Die Frage nach dem Sitz des Betriebes wird in den meisten
Fällen, in welchen Zweifel bestehen können, schon durch endgiltige Entscheidungen
für das Gebiet der Unfallversicherung, für welche dieselbe gleichmäßig in Be-
tracht kommt, klargestellt sein," so widerspricht dies nur scheiubar unserer Auf
fassung, da für die Bestimmung des Betricbssitzes die ergangenen Entscheidungen
allerdings von Wichtigkeit sind, wogegen die Frage, ob die einzelnen Betriebe
unter sich im Verhältnisse von Haupt- und Nebcnbetrieb stehen, hiermit nichts
zu thun hat und oft nach zufälligen Umständen, z. B. dem Wechsel der Eigen
thümer, verschieden zu beantworten sein wird."
Der in Bezug genommene §. 5a des Krankenversicherungsgcsetzes lautet:
„I. Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren
Natur es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten
außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit,
während welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäfti
gungsort der Sitz des Gewerbebetriebes.
II. Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen
oder privaten Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an
wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten auszu
führen sind, so gilt, falls nicht nach Anhörung der betheiligten Verwal
tungen und Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden von der
höheren Verwaltungsbehörde etwas Anderes bestimmt wird, als Be
schäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren
Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat.
III. Für Personen, welche in der Land- oder Forstwirthschaft zur
Beschäftigung an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirkcn be-
leqenen Orten angenommen sind, gilt als Beschäftigungsort der Sitz
des Betriebes (§. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, R.G.Bl. S. 132)."
In sinngemäßer Anwendung des im §. 5a des Krankenversicherungsgesetzes
zum Ausdrucke gebrachten Grundsatzes hat das Reichs-Postamt in seiner Anweisung
vom 11. Dezember 1890 sRr. 60 S. 377) für die ihm unterstellten Dienststellen
angeordnet: „Bei jeder Lohnzahlung an den Persicherungspflichtigen ist für
jede Kalenderivocht .... eine Beitragsmarke derjenigen Versicherungsanstalt zu
verwenden, zu deren Bezirke der Sitz des Betriebes gehört, in welchem der
Versicherungspflichtige beschäftigt ist. Als Sitz des Betriebes gilt der
Amtssitz der den Versicherungspflichtigen beschäftigenden Dienst
stelle, für die bei einer Verkehrsanstalt Beschäftigten also der
Sitz der Verkehrsanstalt. Für die bei der Herstellung und Unterhaltung
der Telegraphenanlagen den Telegraphen-Bauführern, LeitnngSrevisoren und
Leitungsaufsehcrn unterstellten Personen gilt als Sitz des Betriebes der Sitz
der Lber-Postdirektion. Soweit jedoch die Ausführung von Unterhaltungs-
arbeiten an den Stadt-Tclegraphen- oder Stadt-Fernsprechanlagen unter Leitung
eines Beamten der örtlichen Telegraphenanstalt geschieht, ist der Sitz der
Telegraphenanstalt als Sitz des Betriebes anzusehen."
Würde statt dieser, die thatsächlichen Verhältnisse zweckmäßig berücksichti-
gcnden Auffassung die für das Gebiet der Unfallversicherung maßgebende Be-