Belgien
Noch: Die Regelung der Finanzwirtschaft der nachgeordneten Gebietskörperschaften
(Finanzausgleich und Finanzkontrolle)
_ B94 —
Gemeinden
Provinzen
B. Zuschläge der Kommunen zu den Staatssteuern (Centimes
additionnels communaux)
zu den Steuern auf die Einkommen bzw. die ihnen gleichgestellten
Abgaben mit folgenden Einschränkungen:
B. Zuschläge der Provinzen zu den Staats-
steuern (Centimes additionnels provinciaux)
Für sie gelten sinngemäß die entsprechenden Be-
stimmungen über die Centimes additionnels com-
munauxX
A) bei Kapitalertragsteuer Zuschläge nur gestattet, soweit in Belgien
investierte Kapitalien erfaßt werden
b) keine Zuschläge zu der Erwerbsteuer auf die an der Quelle be-
steuerten Löhne, Gehälter und Pensionen und auf die im Auslande
bezogenen und besteuerten Einkünfte
8) keine Zuschläge zu der Ergänzungsteuer auf das Gesamteinkommen
2. zu der Steuer auf Mobiliar
3. zu der staatlichen Vergnügungsteuer
4. zu der Hundesteuer
5. zu der Steuer auf gewöhnliche Fahrzeuge
Ihre Einführung, Änderung oder Aufhebung unterliegt der Begutachtung
des ständigen Ausschusses und der Genehmigung des Königs. Genehmigung
des ständigen Ausschusses genügt, wenn die Sätze 25 vH und die Gesamt-
zuschläge 20 vH nicht übersteigen
). Beteiligung an den Steuererträgen des Staates
Die Ertragsanteile betragen:
a) 40 vH des Grundbetrages der Grundsteuer für die in den betreffenden
Gemeinden belegenen Grundstücke
b) 20 vH des Grundbetrages der Steuer auf die Einkünfte aus Aktien oder
ihnen gleichgestellten Anteilscheinen
ı) 20 vH des Grundbetrages der Steuer auf die Einkünfte aus Kapitalien,
die in Belgien investiert sind
1) 20 vH des Grundbetrages der Steuer auf die veranlagten Einkommen
aus Industrie-,Handels- und Landwirtschaftsbetrieben, aus freienBerulen,
Dienstleistungen usw., mit Ausnahme der im Ausland oder in der Kolonie
bezogenen und besteuerten Einkommen
» 20 vH des Grundbetrages der Steuer auf die an der Quelle besteuerten
Einkommen aus Löhnen, Gehältern und Pensionen; dieser Anteil
ließt dem »Fonds des Communes« zu und wird zusammen mit den
übrigen Einkünften dieses Fonds nach einem haestimmten Schlüssel
anter die Gemeinden verteilt
!) 25 vH der Vergnügungsteuer
7) 20 vH des in den betreffenden Gemeinden aufgekommenen Grund -
hbetrages der Kraftfahrzeugsteuer
h) 15 vH. dea Grundbetrages der Kraftfahrzeugsteuer in Gemeinschaft
mit den Provinzen, im Verhältnis zu ihren Ausgaben für Bau, Ver-
jesserung oder Unterhaltung von Straßen während des vorangegangenen
Tahres
:) 40 vH des aus der Spiel- und Wettsteuer anläßlich der Pferderennen
aufgekommenen Nettoertrages, welcher Anteil einem Fonds zufließt,
der unter Provinzen und Gemeinden mit Bastimmung für soziale
Zwecke aufgeteilt wird
x) 43,75 vH des noch aufkommenden Ertrages der Kriegegewinnsteuer
und dar Steuer auf außerordentliche Gewinne
) 20 vH des Aufkommens der Bergwerksabgabe; jedoch kann dieser
Betrag von dem Ertrag der etwaigen eigenen Bergwerksabgabe der
Aemeinden im folgenden Jahre in Abzug gehracht werden
C. Anteilder Provinzen an den Staatsstouern
Die Ertragsanteile betragen:
a) 10 vH des Grundbetrages der Grundsteuer für
die in den betreffenden Provinzen belegenen
Grundstücke
b) 10 vH des Grundbetrages der Steuer auf die
Einkünfte aus Aktien oder ihnen gleichgestellten
Anteilscheinen
3) 10 vH des Grundbetrages der Steuer auf Ein”
künfte aus Kapitalien, die in Belgien investiert
sind
1) 10 vH des Grundbetrages der Steuer auf die
veranlagten Einkommen aus Industrie-, Handel®“
und Landwirtschaftebetrieben, aus freien Be”
mufen, Dienstleistungen usw. mit Ausnahme de
im Ausland oder in der Kolonie bezogenen und
%esteuerten Einkommen
3) 10 vH des Grundbetrages der Steuer auf die aD
der Quelle besteuerten Einkommen aus Löhne):
Gehältern und Pensionen
f) 8,33 vH des Ertrages der Vergnügungsteuer
3) 10 vH des in der betreffenden Provinz aufge“
kommenen Grundbetrages der Kraftfahrzeus‘
steuer
h) 15 vH des Grundbetrages der Kraftfahrzeugste2®
in Gemeinschaft mit den Kommunen im Wer.
3ältnis zu ihren Ausgaben für den Bau, die Vo 4
3esserung und Unterhaltung der Straßen währe”
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i) 40 vH des aus der Spiel- und Wettsteuer anlöß-
lich der Pforderennen aufgekommenen Nette
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Kriegsgewinnsteuer und der Steuer auf au
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mit der Maßgabe, daß dieser Betrag von abe
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