Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Belgien
Noch: Die Regelung der Finanzwirtschaft der nachgeordneten Gebietskörperschaften
(Finanzausgleich und Finanzkontrolle)

— 595 —

Gemeinden

Provinzen

Dotation

Dotation in Form eines Anteils an dem »Fonds des Communese,
der aus allgemeinen Staatsmitteln gespeist und nachfolgen dem Schlüssel
an die Kommunen verteilt wird:
'/,9 nach dem Katastereinkommen aus bebautem Grundbesitz
‘/io nach dem Katastereinkommen aus unbebautem Grundbesitz
4/19 entsprechend der Bevölkerungszahl und
‘19 entsprechend den Ausgaben für gewerblichen Unterricht und
öffentliche Fürsorge

Lastenbeteiligung und Subventionen

“&gtenbeteiligung und Subventionen des Staates zur Bestreitung
laufender und außerordentlicher Ausgaben, z. B. Lastenbeteiligung an
den Ausgaben für Elementarschulen durch Zahlung der Lehrergehälter
und -pensionen, an den Ausgaben für höhere Sehulen, Fortbildungsund
 Gewerbeschulen, an den Unterhaltskosten für unbemittelte Geistes-Kranke,
 anormale Kinder, unbemittelte Taubstumme, Blinde und Krüppel
30wie an den Verwaltungskosten der kommunalen Arbeitslosenfonds, Subventionen
 zum Ausbau der Wasserleitung und für Wegebauten, Annuitäten
In die Kommunen bzw. an die Societ6 du Credit communal de Belgique
zur Abgeltung ihrer außerordentlichen Kriegsausgaben und als Ent-Schädigung
 für ihre Kriersschäden

Lastenbeteiligung und Subventionen
Lastenbeteiligung und Subventionen des
Staates, z. B. Subventionen an höhere Schulen,
Gewerbeschulen und Lehrerbildungsanstalten der
Provinzen, Lastenbeteiligung an den Spezialfonds
Für öffentliche Wohlfahrt, die ihrerseits die kommu-1alen
 und interkommunalen Wohlfahrtskommissionen
 subventionieren, Beteiligung des Staates
an der Subventionierung des Kommunalwegebaues
von seiten der Provinzen, Beteiligung des Staates
und der Kommunen an den Unterhaltskosten für die
in Zwangserziehungsanstalten untergebrachten Zögine


Hinzu kommen verschiedene Subventionen der Provinzen an die
Kommunen, 80 zZ. B. an Elementarschulen, Fortbildungsschulen und
3öhere Schulen, an die Kommissionen für öffentliche Wohlfahrt sowie
zum Ausbau der Wasserleitung, die Beteiligung der Provinzen an den
Unterhaliskosten für Findelkinder, unbemittelte Geisteskranke, Taubstumme,
 Blinde und Krüppel sowie für anormale Kinder

Budgeotgebarung

Das Budget, vom Schöffenkollegium aufgestellt, vom Kommunalrat be-Schlossen
 und von dem ständigen Ausschuß des Provinzialrates endgültig
Senehmigt
Äwangeetatisierung durch ständige Deputation, wenn obligatorische Aus-Eaben
 nicht vorgesehen sind oder Deckung nicht ausreicht.

Abrechnung

“Stwaltungsabrechnung {(compte d’administration) des Schöffenkollegiums
als Anweisungsstelle (Ordonnateur) unterliegt der Genehmigung der
Ständigen Deputation, vorbehaltlich der Beschwerde an den König.
Kassenabrechnung (compte de deniers) des Kämmerers als Zahlungs-Stelle
 (comptable). Vierteljährliche Kassenprüfung durch das Schöffen-Kollegium.
 Außerdem sind zur Prüfung berechtigt der Gouverneur und
Ger Arrondissementkommissnr

Budgetgebarung

Budget von der ständigen Deputation aufgestellt und
vom Provinziatrat beschlossen, Das Ausgabebudget
 bedarf der Genehmigung des Königs

Abrechnung

Rechnungshof stellt die Abrechnungen der Provinz
fest und erkennt sie für rechtmäßig an. Die von
der ständigen Deputation angewiesenen Zahlungen
werden von ihm mit seinem Visum versehen
            
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