Belgien
Noch: Die Regelung der Finanzwirtschaft der nachgeordneten Gebietskörperschaften
(Finanzausgleich und Finanzkontrolle)
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Gemeinden
Provinzen
Dotation
Dotation in Form eines Anteils an dem »Fonds des Communese,
der aus allgemeinen Staatsmitteln gespeist und nachfolgen dem Schlüssel
an die Kommunen verteilt wird:
'/,9 nach dem Katastereinkommen aus bebautem Grundbesitz
‘/io nach dem Katastereinkommen aus unbebautem Grundbesitz
4/19 entsprechend der Bevölkerungszahl und
‘19 entsprechend den Ausgaben für gewerblichen Unterricht und
öffentliche Fürsorge
Lastenbeteiligung und Subventionen
“>enbeteiligung und Subventionen des Staates zur Bestreitung
laufender und außerordentlicher Ausgaben, z. B. Lastenbeteiligung an
den Ausgaben für Elementarschulen durch Zahlung der Lehrergehälter
und -pensionen, an den Ausgaben für höhere Sehulen, Fortbildungsund
Gewerbeschulen, an den Unterhaltskosten für unbemittelte Geistes-Kranke,
anormale Kinder, unbemittelte Taubstumme, Blinde und Krüppel
30wie an den Verwaltungskosten der kommunalen Arbeitslosenfonds, Subventionen
zum Ausbau der Wasserleitung und für Wegebauten, Annuitäten
In die Kommunen bzw. an die Societ6 du Credit communal de Belgique
zur Abgeltung ihrer außerordentlichen Kriegsausgaben und als Ent-Schädigung
für ihre Kriersschäden
Lastenbeteiligung und Subventionen
Lastenbeteiligung und Subventionen des
Staates, z. B. Subventionen an höhere Schulen,
Gewerbeschulen und Lehrerbildungsanstalten der
Provinzen, Lastenbeteiligung an den Spezialfonds
Für öffentliche Wohlfahrt, die ihrerseits die kommu-1alen
und interkommunalen Wohlfahrtskommissionen
subventionieren, Beteiligung des Staates
an der Subventionierung des Kommunalwegebaues
von seiten der Provinzen, Beteiligung des Staates
und der Kommunen an den Unterhaltskosten für die
in Zwangserziehungsanstalten untergebrachten Zögine
Hinzu kommen verschiedene Subventionen der Provinzen an die
Kommunen, 80 zZ. B. an Elementarschulen, Fortbildungsschulen und
3öhere Schulen, an die Kommissionen für öffentliche Wohlfahrt sowie
zum Ausbau der Wasserleitung, die Beteiligung der Provinzen an den
Unterhaliskosten für Findelkinder, unbemittelte Geisteskranke, Taubstumme,
Blinde und Krüppel sowie für anormale Kinder
Budgeotgebarung
Das Budget, vom Schöffenkollegium aufgestellt, vom Kommunalrat be-Schlossen
und von dem ständigen Ausschuß des Provinzialrates endgültig
Senehmigt
Äwangeetatisierung durch ständige Deputation, wenn obligatorische Aus-Eaben
nicht vorgesehen sind oder Deckung nicht ausreicht.
Abrechnung
“Stwaltungsabrechnung {(compte d’administration) des Schöffenkollegiums
als Anweisungsstelle (Ordonnateur) unterliegt der Genehmigung der
Ständigen Deputation, vorbehaltlich der Beschwerde an den König.
Kassenabrechnung (compte de deniers) des Kämmerers als Zahlungs-Stelle
(comptable). Vierteljährliche Kassenprüfung durch das Schöffen-Kollegium.
Außerdem sind zur Prüfung berechtigt der Gouverneur und
Ger Arrondissementkommissnr
Budgetgebarung
Budget von der ständigen Deputation aufgestellt und
vom Provinziatrat beschlossen, Das Ausgabebudget
bedarf der Genehmigung des Königs
Abrechnung
Rechnungshof stellt die Abrechnungen der Provinz
fest und erkennt sie für rechtmäßig an. Die von
der ständigen Deputation angewiesenen Zahlungen
werden von ihm mit seinem Visum versehen