V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 289
trachtet wurde, daß die einzelne Zunft keinen Anlaß hatte, sich
besonders um ie zu bemühen. Die Bürgerschaft als Ganzes
trat hier für die Handwerkerbelange ein, und die Zünfte als
solche waren an der Sache nur insoweit interessiert, als sie ver-
möge ihrer zünftlerischen Organisation einen wirksamern Druck
auf den Stadtrat ausüben konnten. Die einzelne Zunft für
sich hatte dann nur noch die Sorge der Verteilung des Rohstoffs
unter ihre Mitglieder.
Auf die gleiche Art werden wir den Umstand erklären dür-
fen, daß der Grundsatz der Beherrschung des platten Landes
durch die Stadt, der doch dem sstädtischen Handwerker im höch-
sten Maß zu statten kam, nicht unmittelbar in den Zunftbriefen
ausgesprochen wird. Auch seiner Durchführung widmet sich
die Stadt als Ganzes. So ist es wenigstens in den ersten städ-
tischen Jahrhunderten!). Am Ausgang des Mittelalters traten
hier freilich stärkere Gegensätze hervor; indem städtische Kauf-
leute ländliche Weber zu beschäftigen suchen, während die sstäd-
tischen Handwerker dem widersprechen. Diese Kaufleute nehmen
den ältern Kampf der Gewandschneider gegen die städtischen
Weber in neuer Gestalt auf.
Zieht man in jenem Fall dem Einkauf für den Handwerks-
meister eine Schranke, so stellt eine andere Urkunde (Baseler
Kürschner, 1226 F 2) bei der Beschaffung des Rohstoffs ebenjo
wie bei dem Verkauf der Handwerksware die Zunftmitglieder
als die eigentlich Berechtigten hin.
Verhältnismäßig zahlreich sind die Bestimmungen der ältern
Zunftbriefe über die Verhältnisse der Handwerksgehilfen, von
denen wir einiges ja soeben schon gehört haben?). Die Kölner
Drechslerurkunde von 1178—1182 setzt fest, welche Eintritts
1) Vgl. Kober S. 43: 1259 wird in Regensburg verboten, Tuch
aus der Stadt in das Gäu zum Weben zu geben. Eine Tendenz,
wie sie am Ausgang des Mittelalters stärker hervortritt, ist allerdings
auch hier schon wahrzunehmen.
2) Die Existenz gewerblicher Gehilfen ist schon für das 11. Jahr-
hundert urkundlich belegt (Waitz, Verfassungsgesch. Bd. 5, 2. Aufl.,
S. 216). Val. dazu Keutgen, Urkunden S. 53, Nr. 86, § 7.
v. Be low, Wirtschaftsgeschichte 2. Aufl 19