Metadata: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 289 
trachtet wurde, daß die einzelne Zunft keinen Anlaß hatte, sich 
besonders um ie zu bemühen. Die Bürgerschaft als Ganzes 
trat hier für die Handwerkerbelange ein, und die Zünfte als 
solche waren an der Sache nur insoweit interessiert, als sie ver- 
möge ihrer zünftlerischen Organisation einen wirksamern Druck 
auf den Stadtrat ausüben konnten. Die einzelne Zunft für 
sich hatte dann nur noch die Sorge der Verteilung des Rohstoffs 
unter ihre Mitglieder. 
Auf die gleiche Art werden wir den Umstand erklären dür- 
fen, daß der Grundsatz der Beherrschung des platten Landes 
durch die Stadt, der doch dem sstädtischen Handwerker im höch- 
sten Maß zu statten kam, nicht unmittelbar in den Zunftbriefen 
ausgesprochen wird. Auch seiner Durchführung widmet sich 
die Stadt als Ganzes. So ist es wenigstens in den ersten städ- 
tischen Jahrhunderten!). Am Ausgang des Mittelalters traten 
hier freilich stärkere Gegensätze hervor; indem städtische Kauf- 
leute ländliche Weber zu beschäftigen suchen, während die sstäd- 
tischen Handwerker dem widersprechen. Diese Kaufleute nehmen 
den ältern Kampf der Gewandschneider gegen die städtischen 
Weber in neuer Gestalt auf. 
Zieht man in jenem Fall dem Einkauf für den Handwerks- 
meister eine Schranke, so stellt eine andere Urkunde (Baseler 
Kürschner, 1226 F 2) bei der Beschaffung des Rohstoffs ebenjo 
wie bei dem Verkauf der Handwerksware die Zunftmitglieder 
als die eigentlich Berechtigten hin. 
Verhältnismäßig zahlreich sind die Bestimmungen der ältern 
Zunftbriefe über die Verhältnisse der Handwerksgehilfen, von 
denen wir einiges ja soeben schon gehört haben?). Die Kölner 
Drechslerurkunde von 1178—1182 setzt fest, welche Eintritts 
1) Vgl. Kober S. 43: 1259 wird in Regensburg verboten, Tuch 
aus der Stadt in das Gäu zum Weben zu geben. Eine Tendenz, 
wie sie am Ausgang des Mittelalters stärker hervortritt, ist allerdings 
auch hier schon wahrzunehmen. 
2) Die Existenz gewerblicher Gehilfen ist schon für das 11. Jahr- 
hundert urkundlich belegt (Waitz, Verfassungsgesch. Bd. 5, 2. Aufl., 
S. 216). Val. dazu Keutgen, Urkunden S. 53, Nr. 86, § 7. 
v. Be low, Wirtschaftsgeschichte 2. Aufl 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.