Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

642 — 
Noch: Belgien 
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung 
Staat 
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Nachgeordnete Gebietskörperschaften 
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Die Staatssubventionen an etaatlich zugelassene In- 
validitätsversicherungskassen (für bestimmte Betriebe 
obligatorisch) und Arbeitslosenversicherungskassen 
= 
Bildung eines Arbeitslosenfionds (fonds de crise), Sub- 
ventionierung ' von privaten Versicherungsanstalten auf 
Gegenseitigkeit 
Krankenhilfe; 
Hygienische Maßnahmen: Conseil superieur d’hygidne 
Ddublique, Kontrolle der Lebensmittelfabrikation und des 
“‚ebensmittelhandels. Sanitätsdienst der Häfen und Gren- 
zen. Desinfektionsdienst, Subventionen an Antituber- 
zulosenkassen. Inspektion des Gesundheitsdienstes und 
ler Apotheken. Staatlicher Impfdienst. Prämien für 
aygienische Verbesserungen und prophylaktische Maß- 
nahmen. 
rren-, Taubstummen-, Blinden- und Krüppelfür- 
;orge, Fürsorgao für anormale Kinder: #/4 der kom- 
munalen Ausgaben für Unterhalt und Erziehung anormaler 
Kinder, unbemittelter Taubstummer, Blinder und Krüppel, 
die in Spezialanstalten untergebracht sind, sowie der Unter- 
haltskosten für unbemittelte Geisteskranke 
Provinz: Subventionen an Arbeitslosenkassen und 22 
den Fonds de erise 
7emeinde: Kommunale Fonds de chömage zur Kon- 
trolle der vom Staat subventionierten Arbeitslosen- 
kassen und zur Verteilung der kommunalen Subventionen 
Provinz: Subventionen an Sanatorien 
3emeinde: Die Commission d’assistanee publique ge“ 
währt unentgelilich medizinische Hilfe an Arme in 
aigenen, interkommunalen oder privaien Hospizen oder 
in offener Krankenpflege, organisiert den Hospital 
dienst und schließt sich nötigenfalls mit benachbarten 
Kommunen zu einer Union interrommunsle zusammen 
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Wohlfahrtskommission in weitem Umfang unab- 
hängig; vgl. Armen- und Altersfürsorge 
Provinz: 
Gemeinde: Präventivmaßnahmen gegen Seuchen. Le- 
bensmittelkontrolle, Untersuchung des Trinkwassers 
äurch kommunale Polizei 
Provinz: 1!/, der kommunalen Ausgaben für Unterhalt 
und Erziehung anormaler Kinder, unbemittelter Taub- 
stummer, Blinder und Krüppel, die in Spezialanstalten 
ıntergebracht sind, sowie der Unterhaltskosten für u} 
bemittelte Geisteskranke 
+emeinde: Fonds commun, von den Gemeinden d0- 
Liert, trägt die Hälfte der Unterhalts- und Erziehungs” 
zosten für anormale Kinder, unbemittelte Taubstum” 
ne, Blinde und Krüppel, die in Spezialanstalte” 
untergebracht sind, sowie der Unterhaltskosten für 
anbemittelte Geisteskranke 
In Frankreich sind für die Leitung fast des ganzen Bereichs, insbesondere für die 
Alters- und Armenfürsorge, die Waisenfürsorge, die Wöchnerinnenfürsorge und die Kran- 
xenhilfe die Departements mit ihren Fürsorge-Dezernaten und Gesundheits- und Unter- 
stützungsbeiräten zuständig. Außer den Kosten der Verwaltungsleitung tragen sie nur die 
Unterstützungskosten für diejenigen Personen, die zwar keinen gemeindlichen, aber depar- 
jementalen Unterstützungswohnsitz besitzen. Personen ohne Departements-Unterstüt- 
zungswohnsitz gehen zu Lasten des Staates. Den Gemeinden obliegt in letzter Linie die 
Hauptlast der Verwaltung, besonders die Listenführung, Begutachtung und Erledigung 
der Anträge usw. und die Unterstützungslasten der Personen mit Gemeinde-Unterstüt- 
zungswohnsitz. Unmittelbare Träger der Unterstützungseinrichtung sind jedoch nicht sie, 
sondern autonome Körperschaften. Auf dem Gebiete der Armen- und Altersfürsorge sind 
3 die Bureaux de Bienfaisance, an deren Spitze eine nicht nur aus Gemeindevertretern 
bestehende Kommission steht, mit dem Bürgermeister als Vorsitzendem, auf dem Ge- 
biete der Krankenpflege, Hospitäler von einer ähnlichen auch unabhängigen Kommission 
geleitet, wobei sich zwischen Kommission und Gemeinde noch die Bureaux d’Assistance 
einschieben. Diesen Anstalten und Einrichtungen fließen gesetzlich bestimmte Gemeindeein- 
nahmen, außer staatlichen Subventionen, der Armensteuer und großen privaten Mitteln 
zu. Die Fehlbeträge ihrer Haushalte, die nicht durch diese genannten Mittel gedeckt wer- 
den können, müssen unter obligatorischer Beteiligung des Departements, manchmal auch 
jes Staates durch die Gemeinden gedeckt werden. An der Irrenfürsorge sind die Gemein- 
den in geringem Maße beteiligt, sie obliegt dem Departement, das für diese Zwecke
	        
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