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Noch: Belgien
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung
Staat
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Nachgeordnete Gebietskörperschaften
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Die Staatssubventionen an etaatlich zugelassene In-
validitätsversicherungskassen (für bestimmte Betriebe
obligatorisch) und Arbeitslosenversicherungskassen
=
Bildung eines Arbeitslosenfionds (fonds de crise), Sub-
ventionierung ' von privaten Versicherungsanstalten auf
Gegenseitigkeit
Krankenhilfe;
Hygienische Maßnahmen: Conseil superieur d’hygidne
Ddublique, Kontrolle der Lebensmittelfabrikation und des
“‚ebensmittelhandels. Sanitätsdienst der Häfen und Gren-
zen. Desinfektionsdienst, Subventionen an Antituber-
zulosenkassen. Inspektion des Gesundheitsdienstes und
ler Apotheken. Staatlicher Impfdienst. Prämien für
aygienische Verbesserungen und prophylaktische Maß-
nahmen.
rren-, Taubstummen-, Blinden- und Krüppelfür-
;orge, Fürsorgao für anormale Kinder: #/4 der kom-
munalen Ausgaben für Unterhalt und Erziehung anormaler
Kinder, unbemittelter Taubstummer, Blinder und Krüppel,
die in Spezialanstalten untergebracht sind, sowie der Unter-
haltskosten für unbemittelte Geisteskranke
Provinz: Subventionen an Arbeitslosenkassen und 22
den Fonds de erise
7emeinde: Kommunale Fonds de chömage zur Kon-
trolle der vom Staat subventionierten Arbeitslosen-
kassen und zur Verteilung der kommunalen Subventionen
Provinz: Subventionen an Sanatorien
3emeinde: Die Commission d’assistanee publique ge“
währt unentgelilich medizinische Hilfe an Arme in
aigenen, interkommunalen oder privaien Hospizen oder
in offener Krankenpflege, organisiert den Hospital
dienst und schließt sich nötigenfalls mit benachbarten
Kommunen zu einer Union interrommunsle zusammen
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Wohlfahrtskommission in weitem Umfang unab-
hängig; vgl. Armen- und Altersfürsorge
Provinz:
Gemeinde: Präventivmaßnahmen gegen Seuchen. Le-
bensmittelkontrolle, Untersuchung des Trinkwassers
äurch kommunale Polizei
Provinz: 1!/, der kommunalen Ausgaben für Unterhalt
und Erziehung anormaler Kinder, unbemittelter Taub-
stummer, Blinder und Krüppel, die in Spezialanstalten
ıntergebracht sind, sowie der Unterhaltskosten für u}
bemittelte Geisteskranke
+emeinde: Fonds commun, von den Gemeinden d0-
Liert, trägt die Hälfte der Unterhalts- und Erziehungs”
zosten für anormale Kinder, unbemittelte Taubstum”
ne, Blinde und Krüppel, die in Spezialanstalte”
untergebracht sind, sowie der Unterhaltskosten für
anbemittelte Geisteskranke
In Frankreich sind für die Leitung fast des ganzen Bereichs, insbesondere für die
Alters- und Armenfürsorge, die Waisenfürsorge, die Wöchnerinnenfürsorge und die Kran-
xenhilfe die Departements mit ihren Fürsorge-Dezernaten und Gesundheits- und Unter-
stützungsbeiräten zuständig. Außer den Kosten der Verwaltungsleitung tragen sie nur die
Unterstützungskosten für diejenigen Personen, die zwar keinen gemeindlichen, aber depar-
jementalen Unterstützungswohnsitz besitzen. Personen ohne Departements-Unterstüt-
zungswohnsitz gehen zu Lasten des Staates. Den Gemeinden obliegt in letzter Linie die
Hauptlast der Verwaltung, besonders die Listenführung, Begutachtung und Erledigung
der Anträge usw. und die Unterstützungslasten der Personen mit Gemeinde-Unterstüt-
zungswohnsitz. Unmittelbare Träger der Unterstützungseinrichtung sind jedoch nicht sie,
sondern autonome Körperschaften. Auf dem Gebiete der Armen- und Altersfürsorge sind
3 die Bureaux de Bienfaisance, an deren Spitze eine nicht nur aus Gemeindevertretern
bestehende Kommission steht, mit dem Bürgermeister als Vorsitzendem, auf dem Ge-
biete der Krankenpflege, Hospitäler von einer ähnlichen auch unabhängigen Kommission
geleitet, wobei sich zwischen Kommission und Gemeinde noch die Bureaux d’Assistance
einschieben. Diesen Anstalten und Einrichtungen fließen gesetzlich bestimmte Gemeindeein-
nahmen, außer staatlichen Subventionen, der Armensteuer und großen privaten Mitteln
zu. Die Fehlbeträge ihrer Haushalte, die nicht durch diese genannten Mittel gedeckt wer-
den können, müssen unter obligatorischer Beteiligung des Departements, manchmal auch
jes Staates durch die Gemeinden gedeckt werden. An der Irrenfürsorge sind die Gemein-
den in geringem Maße beteiligt, sie obliegt dem Departement, das für diese Zwecke