Metadata: Völkerrecht und Landesrecht

87 
es richtig ist, dass an und für sich ein Völkerrechtssatz nur durch 
einhelligen „Beschluss“ der Staaten entstehen kann, weil es 
keinen höheren Rechtssatz giebt, der einen Majoritätsbeschluss 
als Vereinbarung der Gesamtheit zu betrachten heischt, so muss 
die Entstehung von Völkerrecht durch Mehrheitsbeschluss inner- 
halb einer Staatengruppe dann möglich sein, wenn ein echter 
Völkerrechtssatz vorhanden ist, demzufolge die Vereinbarungen 
einer Mehrheit als Vereinbarungen der Gesamtheit aufgefasst 
werden sollen. Hier erhält dann genau so wie im Landesrecht 
der Mehrheitsbeschluss eine Kraft, die er ohne objektivrechtliche 
Gewährung nicht haben könnte. Soweit nun solche Majoritäts- 
beschlüsse auf Setzung objektiver Normen gerichtet sind, schaffen 
sie ihrerseits ebenso echtes Völkerrecht, wie die einhellige Ver- 
einbarung, aus der sie ihre Kraft schöpfen. Das nächstliegende 
Beispiel bietet auch hier der Staatenverein, insbesondere der 
Staatenbund.') Man hat mit Recht bestritten, dass es sich bei 
den sogenannten Bundesbeschlüssen, die durch Majorität im 
Plenum oder engeren Rathe der Bundesversammlung des Deutschen 
Bundes zu Stande kamen, um Verträge der Bundesglieder han- 
delte?); von solchen konnte meines Erachtens keine Rede sein. 
Wir haben es dort mit echten „Beschlüssen‘‘ eines kollegial gebildeten 
Vereinsorgans zu thun, deren Fähigkeit, auch als Majoritätsvoten 
zu wirken, durch das objektive ‚Verfassungsrecht‘ des Bundes, 
das „Grundgesetz‘, begründet war. Bestand der Inhalt dieser 
Beschlüsse in Regeln, durch die die Verhältnisse der Bundesglie- 
der unter einander für die Zukunft dauernd geordnet werden 
sollten, so war dieser Inhalt nicht minder objektives Völkerrecht 
als der Inhalt der „Grundgesetze‘‘, — ähnlich etwa, wie die Rechts- 
verordnung im Staate, obwohl sie auf andere Weise entsteht als 
das Gesetz, dennoch gleich diesem objektives Recht schafft, 
eben weil sie aus dem Gesetze die Mögliehkeit hierzu ge- 
1) Aber auch Reglements und ähnliche Normirungen der sogenannten 
internationalen Kommissionen, denen durch besondere völkerrechtliche Be- 
stimmung die Fähigkeit beigelegt worden ist, solche Satzungen im Wege des 
Majoritätsbeschlusses zu erlassen, ohne dass es einer Ratifikation ihrer Staaten 
bedarf. Vergl. Leseura. a. O0, p. 31 Note 2. 
2) G. Meyer a. a. O. S. 34, 108 f. Nur darf man sie nicht Gesetze 
nennen oder doch nur in übertragenem Sinne. Weitere Litteratur bei G. 
Mevera a. Q.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.