thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

"1440 VIL Mb{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
wärtige Veiftung, nicht Begründung eines wirklichen, auf eine fÖünftige Seiliung ge 
cichteten Schuldverbältnifjes. Kann jedoch der Zwed durch den Vertrag felbft il er: 
ceicht werden, 3. B. der eine Teil verpflichtet {ich mur obligatorifch, eine ©runddienft- 
Sarkeit im ©rundbuche Iöjdhen zu Iafjen, fo begründet der Vergleich nur die Verpflichtung, 
die SU, herbeizuführen; vgl. biezu Borbem. VI. . , , . 
Der Verkehr bezeichnet beide Teile Ihlechthin al Vergleich und diefem fhließt ich 
das Gefeb an Oinfichtlidh ber Form 1]. aber unten Bem. V). 
3, Der Vergleich ift nad dem SGejeß ein gegenfeitiger Bertrag. 
a) €8 find daher bie allgemeinen Rechtagrundfäge über gegenfeitige BVer- 
träge (1. 88 320 ff.) auch für den Bergleich maßgebend, alfo insbejondere 
Sinjichtlih der Unmöglichkeit der einen Leiftung, der NMidterfüllung 
von einer Seite. € A Deshalb auch das RNückirittsredht bei UnmDög- 
ligwerden der Seiftung ($ 325) und bei Verzug S 326; vgl. hiezu 
ES Kipr. d. DLSG. [Gamburg] Bd. 20 S, 238) hienach zu beurteilen. Bol. 
A®. in Iur. Wichr. 1903 Beil. S. 57. Beim Kücktritte wird auf das ur 
‚prüngliche Rechtsverhältnis zurücgegangen werden Können, val. Zraumann 
Recht 1909 S. 62, . 
Wegen rechtlicher oder tatfächlicher Mängel der Abhfindungsleiftung 
werden die Örundfäge des KaufesS entfprechende Anivendung finden Können, 
% S EA Me. 11, 656 und RKOS. Bd. 54 S. 165 und Jur. Wichr. 1903 
eil. ©. 57. 
Wegen einer Entwehrung oder eines rechtlidhen oder tatfächlihen 
Mangels der Sache, auf die fein Gegner vergleichSweife Verzicht geleitet 
dat, wird dagegen im allgemeinen dem einen Teile kein Unfprugd zuitehen. 
Sal. M. a. a. ©. und DVertmann Bem. 1. b. 
HN ED 8 ee nei in Sn Dee m der Ken u 
ichten, Jo ift im Zweifel eine Gefam uld anzunehmen, vgl. Bayr. 
3. f. N. Dd. 1 ES. 416. ; 
, ML. Die Borausjeßungen für die Legitimation zu einem Vergleiche find 
die gleichen, wie fonit für eine Hechtshandlung. Eine Befonderheit befteht nur für 
den ES des VormundesS, infofern hiezu vormundfdOaftsgerichtlidhe Genehmigung 
erforderlich ift (SS 1714, 1822 Nr. 12; wegen des Inhabers der elterlichen Gewalt 1. aber 
8 1643 Mbf. 1 und Bem. V, 5 zu 8 1643. 
„ Yeber Vergleiche des Konkurzvermwalter$ f. 8 133 RO.; über Vergleiche der 
Mitiengefellfihaft hinfichtliH der Anfprücdhe au3 der Gründung f. HÖOB. 58 205, 270; 
für Yrokuriften |. 8 49 GG, für Handelsbevollmäcdhtigte f. $ 54 und 8 55 
Abi. 2 OOS3., für HandelSagenten 1. S 86 Noi. 1 SGB. . 
„Die Prozeßvollmacht ermächtigt in dem KRahnıen des Gegenftandes des NechtS- 
treits zu SEELE und außergerichtlichen (vgl. Yur. Wichr. 1894 S. 193 Nr. 4) Ber- 
gleichen (f. $ 81 3BD0.. 
IY. Befidränkungen des Vergleichs: , 
a) Nach der ausdrücklichen Borfchrift des römifhen Rechte8 durfte man fich 
über Nlimente, die von Zodes wegen hinterlaflen find, gegen eine 
Abfindungsiumme nur mit gerichtlicher Beftätigung vergleichen; N diefe 
mar der Vergleich für den Alimentenberechtigten unverbindlich. Diele Form- 
sorfchrift ift befeitigt. Dagegen befhränkt das BOB. Verzichte, demnach 
infoweit aucd Vergleiche über UnterhHaltsanfprüche zwiichen Ver: 
wandten und Chegatten. Bgal. hieher die SS 1360 Ubf. 3 Sag 2 (Unterhalts- 
pilicht der Chegatten), 1614 (Unterhaltspfliht der Berwandten), fowie 
1714 (Unterbaltäpflicht gegenüber dem unehHelidhen Rinde; hier ift zudem 
die Genehmigung des Bormundfchaftsgerichts notwendig). 
Die im gemeinen Rechte gelehrte Borfchrift des römifdhen Rechtes, daß Ber- 
leide vor Eröffnung des Teftament8 unterfagt find, befteht für 
das BOB. nicht. € erfcdhien nicht gerechtfertigt, die Brivatautonomie 
ohne einen wefentliden. Grund durch eine foldhe Borfchrift zu befehränken 
©. 1, 653). . Sedoch ift hiezu S$ 312 zu vergleichen. 
Die herr{hende Meinung im gemeinen Rechte behauptete die Ungültig» 
feit eines Vergleichs gegenüber einent redtsfräftigen 
Urteil. Das BGB. ftellt eine derartige Befhränkung nicht auf. € 
will jedoch von verfchiedenen Seiten aus einer abfoluten Rechtskraft des 
Urteils im Sinne der ZPO. ein derartiger Saß abgeleitet werden (Ende- 
nann S, 870 Anm. 4, Bülow, Archiv f. d. ziwwilift. Praxis Bd. 83 S. 118 ff). 
Diefe Folgerung geht aber wohl zu weit. €3 kommt vor allem in Betracht, 
aß nicht einmal dag Gericht die Necht8frafit einer über das Streitverbältniz 
pe)
	        
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