Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

741 — 
Dritter Abschnitt 
Staatsschulden 
Ein internationaler Vergleich der Staatsschulden verschiedener Mächte 
muß auf die amtlichen Schuldennachweisungen zurückgreifen, die von den in die Unter- 
suchung einbezogenen Mächten veröffentlicht werden. Aus diesen Nachweisungen wäre 
ein einheitliches Schema zu gestalten, das die Eingliederung aller Schuld- 
kategorien an entsprechender Stelle ermöglicht. 
Es machen sich jedoch schon in der Terminologie der amtlichen Ausweisungen Ab- 
weichungen geltend, die es unmöglich erscheinen lassen, in das Schema eines Landes 
die Ausweisungen der anderen einzugliedern. Diese Abweichungen erklären sich sowohl 
aus der geschichtlichen Entwicklung der Finanzwirtschaft als auch aus den besonderen 
Erfordernissen der Finanzverwaltung der einzelnen Mächte. Die in den Schuldenauswei- 
sungen der Vergleichsländer jeweils maßgebenden Einteilungsgrundsätze ergeben sich 
aus der folgenden Darstellung der Entwicklung und Zusammensetzung der Staatsschulden 
der untersuchten Mächte, der eine zusammenfassende Schilderung angegliedert wurde. 
1. Die Staatsschulden Großbritanniens 
Die britischen Schuldenausweisungen in den »FinanceAccounfts« unterscheiden 
im wesentlichen folgende drei Kategorien der Staatsschuld: 
I. Funded Debt (fundierte Schuld), 
II. Unfunded Debt (unfundierte Schuld), 
III. External Debt (auswärtige Schuld). 
In der »Funded Debt« sind nur die Konsols zu 2!/z, 2% sowie die 4prozentige 
Nachkriegstype, die »Conversion Loan« und die Schulden an die Banken von England 
und Irland enthalten, die teilweise bis auf die Gründung dieser Banken zurückgehen. 
Die »Unfunded Debt« umfaßte vor dem Weltkriege nur die kurzfristigen 
Schatzwechsel und länger befristete Exchequer Bonds. Zwischen der Funded und 
Unfunded Debt stehen ihrem Charakter nach die »Terminable Annuities«, Diese Ver- 
Pflichtungen des britischen Staates — jeweils im geschätzten Kapitalbetrage angegeben — 
ergeben sich aus den Leibrenten, die der Britische Staat an Personen zahlt, die sich 
durch die Übergabe von Schuldtitres‘) an die »National Deht Offiee« ein Anrecht auf 
den Bezug dieser Renten erworben haben. 
Die gesamte Vorkriegsschuld Großbritanniens belief sich auf 649,8 Mill. £. 
Im Laufe des Weltkrieges wurde die unfundierte Schuld durch die Kriegs- 
äanleihen, mittel- und kurzfristigen Anweisungen, die auf Grund der War Loan Acts 
begeben wurden, außerordentlich vergrößert. Alle während des Krieges aufgenommenen 
Kredite, soweit sie nicht in fundierte Schuld konvertiert wurden, sind in der unfundierten 
Schuld heute noch enthalten. Der Gesamtbetrag der britischen Staatsverschuldung ist 
dadurch um mehr als das Zehnfache gestiegen. Die Gesamtkreditbewilligung auf Grund 
der »Votes of credit« während der Zeit vom 7. August 1914 bis 13. November 1918 belief 
sich auf 8,7 Mrd. £, jedoch wurde dieser Betrag infolge Unterzeichnung der anfgelegten 
Summen durch die +ateächlichen Fmissianen nicht erreicht. 
1 Bzw. Bareinzahlungen.
	        
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