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Dritter Abschnitt
Staatsschulden
Ein internationaler Vergleich der Staatsschulden verschiedener Mächte
muß auf die amtlichen Schuldennachweisungen zurückgreifen, die von den in die Unter-
suchung einbezogenen Mächten veröffentlicht werden. Aus diesen Nachweisungen wäre
ein einheitliches Schema zu gestalten, das die Eingliederung aller Schuld-
kategorien an entsprechender Stelle ermöglicht.
Es machen sich jedoch schon in der Terminologie der amtlichen Ausweisungen Ab-
weichungen geltend, die es unmöglich erscheinen lassen, in das Schema eines Landes
die Ausweisungen der anderen einzugliedern. Diese Abweichungen erklären sich sowohl
aus der geschichtlichen Entwicklung der Finanzwirtschaft als auch aus den besonderen
Erfordernissen der Finanzverwaltung der einzelnen Mächte. Die in den Schuldenauswei-
sungen der Vergleichsländer jeweils maßgebenden Einteilungsgrundsätze ergeben sich
aus der folgenden Darstellung der Entwicklung und Zusammensetzung der Staatsschulden
der untersuchten Mächte, der eine zusammenfassende Schilderung angegliedert wurde.
1. Die Staatsschulden Großbritanniens
Die britischen Schuldenausweisungen in den »FinanceAccounfts« unterscheiden
im wesentlichen folgende drei Kategorien der Staatsschuld:
I. Funded Debt (fundierte Schuld),
II. Unfunded Debt (unfundierte Schuld),
III. External Debt (auswärtige Schuld).
In der »Funded Debt« sind nur die Konsols zu 2!/z, 2% sowie die 4prozentige
Nachkriegstype, die »Conversion Loan« und die Schulden an die Banken von England
und Irland enthalten, die teilweise bis auf die Gründung dieser Banken zurückgehen.
Die »Unfunded Debt« umfaßte vor dem Weltkriege nur die kurzfristigen
Schatzwechsel und länger befristete Exchequer Bonds. Zwischen der Funded und
Unfunded Debt stehen ihrem Charakter nach die »Terminable Annuities«, Diese Ver-
Pflichtungen des britischen Staates — jeweils im geschätzten Kapitalbetrage angegeben —
ergeben sich aus den Leibrenten, die der Britische Staat an Personen zahlt, die sich
durch die Übergabe von Schuldtitres‘) an die »National Deht Offiee« ein Anrecht auf
den Bezug dieser Renten erworben haben.
Die gesamte Vorkriegsschuld Großbritanniens belief sich auf 649,8 Mill. £.
Im Laufe des Weltkrieges wurde die unfundierte Schuld durch die Kriegs-
äanleihen, mittel- und kurzfristigen Anweisungen, die auf Grund der War Loan Acts
begeben wurden, außerordentlich vergrößert. Alle während des Krieges aufgenommenen
Kredite, soweit sie nicht in fundierte Schuld konvertiert wurden, sind in der unfundierten
Schuld heute noch enthalten. Der Gesamtbetrag der britischen Staatsverschuldung ist
dadurch um mehr als das Zehnfache gestiegen. Die Gesamtkreditbewilligung auf Grund
der »Votes of credit« während der Zeit vom 7. August 1914 bis 13. November 1918 belief
sich auf 8,7 Mrd. £, jedoch wurde dieser Betrag infolge Unterzeichnung der anfgelegten
Summen durch die +ateächlichen Fmissianen nicht erreicht.
1 Bzw. Bareinzahlungen.