Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

784 —

3. Vereinigte Staaten von Amerika
a. Die rechtlichen Grundlagen des Finanzausgleichs
Die Verteilung wichtiger finanzwirtschaftlicher Kompetenzen, insbesondere der Steuerhoheit, auf die
einzelnen Gebietskörperschaften
{Als Beispiel durchgeführt beim Staat New York}

Wichtige Schranken! Wichtige Beschränkungen :
der der
eigenen Verfassung Finanzgesetzgebungskompetenzi
in bezug auf die durch dritte bzw.
eigene | zugunsten von dritten
Finanzwirtschaft Gebietskörnerschaften

Kompetenz zum: Vollzug
der Gesetze und zur Verwaltung
 der einzelnen Abgaber
xinschließlich der Handhabung
. des
Rechtsmittelverfahrens

nt | Finanzgesetzgebungsschaften
 kompetonz

3und

Originire grundsätzlich beschränkte
 Gesetzgebungskompetenz
 über Abgaben,
unbeschränkt nur über indirekte
 Steuern (die Erbschaftsteuer
 gilt als indirekte
 Steuer) und die Einkommensteuer

‚usschließliche Bundesabgaben:
 Zölle

Abgabeerhebung nur
zestattet zur Schuldendeckung,
 Verteidigung
 und Wohlfahrt
 der Vereinigten
Staaten

1. Gleichmäßigkeit der Steuer
in allen Staaten
Direkte Steuern mit Ausnahme
 der Einkommensteuer
 nur im Verhältnis zur
Konfzahl gestattet

Vollzug der Gesetze und Verwaliung
 der Abgaben, die der
eigenen Gesetzgebung unterstehen


Staat
(New York)

Öriginäre ‘ grundsätzlich unbeschränkte
 Gesetzgebungsxompetenz
 über alle nicht
zusdrücklich dem Bund vorjehaltene
 Abgaben (Zölle),
und zwar über
Lt. Einkommensteuer für natürliche
 Personen !),
Körperschaftsteuern und
-Jizenzen?)
3. Allgemeine Vermögensteuer
 ,
A. Erbanfall- und Nachlaß-Steuer

5. Hypotheken- und Aktienverkehrstauer

3. Kraftfahrzeugsteuern und
-lizenzen? )
7. Sonstige Lizenzen‘)

Materielle Beschränkungen

., Sondergesetze zur
Befreiung von
Steuerpflichtigen
von der Vermögzensteuer
 nicht
gestattet
4. Jedes Steuergesetz
 muß Art und
Zweck der Steuer
genau bezeichnen
?ormelle Beschränkungen

Bei namentlicheı
Schlußabstimmung
muß ?/; des Hauser
anwesend sein

Inbeschränkt, soweit nicht die
durch die Bundesverfassung
verbürgten Vor- und Freiheitsrechte
 der Bürger der
Vereinigten Staaten betroffen
 werden.

Vollzug der Gesetze und Verwaltung
 der der eigenen Gesetzgebung
 unterstehenden,
durch Gesetz nicht den Gemaeinden
 delegierten Abgaben

{m Gegensatz zur stark ausgehildeten
 »egislativens Kontrolle
 (vgl. nebenstehend
unten) besieht eine »administratives
 Kontrolle des Staater
über die Selbstverwaltung nur
in Ansätzen

Gemeinden °}
(New York)
.. Grafschaften,

2. towns,
(townships)

Städte
arster
bis driter

Klasse
\., Dörfer
„, Spezialverbände
 ı
bes.Schul-ı
distrikte)
Quellen: Bundesverfassung mit Zusatzartikeln, Verfassung des Staates New York ‚Tax Law, Report of the State Tax Commission
1927. Für die übrigen Staaten vgl. Digest of State Laws Relating to Taxation and Revenue 1922 (Washington 1924}.

Verwaltung sämtlicher delegierter
 Abgaben
Verwaltung einzelner staatlicher
 Abgaben
Veranlagung und Erhebung
 der staatlichen allgemeinen
 Vermögensteue!
unter Aufsicht staatliche!
Organe

1) Ertragsbetejligung der Städte, Towns und Dörfer nach Vorabzug von 250 000 $ für den Staat in Höhe von 50 vH. — *} Ertrags“
oeteiligung der Städte, Towns und Dörfer an der Körperschaftsteuer für Handelsgesellschaften (Business Corporations) in Höhe von
331/ vH, an der Körperschaftsteuer für innerstaafliche Banken, Finanzgesellschaften und Trusts 100 vH, an der Einkommensteuel
:ür Nationalbanken 100 vH. — *%) */ vH entfällt auf die Grafschaften und wird durch die Supervisors verteilt. — *) Beteiligung der
Gemeinden an den Gebühren der Grundstücksmakler und den Billardlizenzen. — °) In den übrigen Staaten erstreckt sich; die
Steuerhoheit dor Gemeinden meist auf mehr Objekte,
Quellen und Anmerkungen zu Seite 783 _
Quellen: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1927, Schweizerisches Finanzjahrbuch 1927,
*) Geschätzt auf Grund der gegebenen Steuereinnahmen sämtlicher Gemeinden und des Verhältnisses zwischen Gesamtausgaben
and Steuern bei den 64 größeren Gemeinden (1926), die dem schweizerischen Städteverband angehören. — *)Nur auf Kantone auf”
;eilbare Überweisungen. — *} Nur Subventionen für gewerbliche Fachschulen; die Ausgaben für die Fachschulen sind bei den Kantonen
wahrscheinlich in den Bildungsausgaben enthalten. Die Subventionen werden daher dort in Abzug gebracht, — *) Davon Subveutionell
für Fachschulen 0,9 Mill. Fr. — *) Siehe Anm. 3.-— °%) Enthalten Schuldendienst einer konsolidierten Schuld von 1 548 Mill. Fr — etw&
75 Mill. Fr, vermutlich auch Amortisationsbeträge für Gebäude, Investiorungen usw.‘-— 7) Geschätzt an Hand der Ziffern für 1912
nach J. Steiger: Der Finanzhaushalt der Schweiz, Bern 1916.
            
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