Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Schema für die verschiedenen Formen

Gebietskörperschaften: Zentralstaat, Gliedstaaten.

in SET
Verteilung der Hoheit über die Einnahmequellen
nn

Od
A” nn
Steuerhoheit über die Hoheit über nichteinzelnen
 Steuern (eigene Steuern) steuerliche Quellen

u.

ausschließlich Konkurrierend
“Trennsystem) (Mischsystem)

Untergliederung ebenso
wie bei Steuerhoheit

Entrichtung von
Matrikularbeiträgen
bzw. Umlagen

\usschließliche Ertragsbeteiligung
Nutznießung (Überweisungssystem)

7ROQ _—

les Finanz- und Lastenausgleichs
bzw. Einheitsstaat), Gemeindeverb ände, Gemeinden

EEE
Verteilung der Aufgaben
Ta

Aufgabentrennung——Aufgabenkon-(Ausschließliche
 Aufgaben) kurrenz (Konkurrierende
 selbständig.Aufgaben)


—— Aufgabengem einschaft
(Gemeinschaftliche Aufgaben)

Übertragung Selbstvollzug |
ın einen ande- (Ausschließliche
ren Verband Last)
Formen des
TLastenausgleichs:

Gemeinschaft- Getrennte
liche Lasten Lasten für Teilaufgaben
 (z. B.
Volksschulaufsicht
 gegenüber
Volksschulunterricht)


Entschädi- Vergütung(Pausung
 (Ersatz der schalzahlung für
xtsächlichen Auf- Aufwendungen)
wendungen)

Dotation (Allgeneine
 nichtzweck-‚edingte
 Überwei-‚ungen)
 Form des
usgabebedingten
Lastenausgleichs

Spezial- (zweckbedingte)
 überweisungen,

(Subventionen im
weiteren Sinne)
Formen des
Lastenausgleichs:

Da

Steuerüberweisung
ach dem Aufkommen

Steuerüberweisung
auf Grund anderer
Schlüssel zum Zweck
des Lastenausgleichs
Formen des einnahmeedingten
 Lastenausgleichs
— Steuerausegleichs:

Nichtzweckbedingte Zweckbedingte Sonderüberweisungen
;teuerüberweisungen Steuerüberweisungen (meist nicht zweckbedingte
(ohne Kontrolle des (mit Kontrolle des Überweisungen an
iberweisenden Verhandes) üherweisenden Verbandes) einzelne Verbände)

in Finanzausgleich im weiteren Sinne liegt vor bei Vorhandensein mehrerer Gebietskörperschaften mit finanzwirtschaft-Decken
 sich die Einnahmen auf Grund der Quellenhoheitsverteilung und die Ausgaben auf Grund der Auigabeverteilung nicht,
io eine Deckung herbeiführen könnte, nicht eintreten soll, kann es gelöst werden:
L, durch eine Verteilung der Erträge gewisser Einnahmequellen, insbesondere Stouererträge, die der Steuerhoheit nach eine"
halb ihres Gebietes;
3, durch eine Verteilung der Quellenerträge nicht nach dem Aufkommen, sondern nach einem anderen Schlüssel (Bevölkerung, Ar“
nahme- bzw. Steuerausgleich;
3. durch eine Beteiligung der höheren Gebietskörnerschaft an den Kosten von Aufgaben, deren Durchführung der nacheanrdneten
= Lastenausgleich; ,
t. durch eine Umlage der mit oder ohne Durchführung von Maßnahmen nach Ziffer 1, 2 oder 3 nicht gedeckten Ausgaben auf die
Die genannten Lösungen können, jede für sich allein (alternativ) oder in Kombination mit einer, mehreren oder allen andere»
Die Tatsache, daß nach Maß der vorhandenen Überweisungsbeziehungen die entsprechenden Ausgaben und Einnahmen mehr“
as andere Mal bei den empfangenden Verbänden, erfordert eine Darstellung der verschiedenen Stadien der Einnahme- bzw. Ausgabe“
Die Verteilung der Hoheit über Steuern und andere Einnahmequellen bzw. die Verteilung der auf Grund dieser Regelung
;teuerüberweisungen) und sinngemäß vor Hinzuzählung irgendwelcher empfangener Überweisungen ist das erste Stadium der Ver
Nach Durchführung der (einnahmebedingten) Überweisungen auf der Einnahmeseite ergibt sich das zweite Stadium: die
‚edingten Ausgleich, insbesondere Steuerausgleich (vgl. Ziffer 2) zum Ziel haben oder nicht (vgl. Ziffer 1).
Auf der Ausgabeseite hezeichnet die Finanzbedarfsverteilung, die die geleisteten Überweisungen berücksichtigt, die emP”
aben vom Standpunkt des Lastenträgers (Belastungsprinzip).
Die Ausgabeverteilung ohne geleistete (ausgabebedingte) Überweisungen mit empfangenen Überweisungen stellt die AUS“
Die endgültige Einnahmeverteilung, die sich nach Durchführung der einnahme- oder ausgabebedingten Überweisung?®®
ler letzten Verwendung der Einnahmen,
Der Fall, daß die Übernahme eines ganzen Aufgabenzweiges durch die übergeprdnete Gebietskörperschaft eine Form des Lasten“
*) Obligatorische !Beteilirung an der Last einer obligatorischen Aufgabe. — ®*) Beitrag zu den Ausgaben für eine fakultative

Lastenbeteili- Subvention?)
gung!) (obligato- (fakultative) auf
ische) auf Grund Grund von Übervon
 Verfassung einkunit oder
der Gesetz (mit Gesetz (mit
Kontrolle) Kontrolle)

Bann
Bemessen durch Bemessen nach
Aufteilung der anderen
‚asten nach dem Schlüsseln (z.B.
Gegenstand Bevölkerung,
(z. B. Personal- Steueraufkommen,
bedarf: Staat; Arbeitslose)
Jachbedarf: Gemeinde)

‘hem Eigendasein auf demselhen Staatsgebiet. . „
'ann entsteht das Problem des Finanzausgleichs im engeren Sinne. Wenn eine andere Aufgaben- und Quellenhoheitsverteilung,
stimmten Gebietskörperschaft zukommen, auf mehrere Gebietskörperschaften, und zwar nach dem Aufkommen inner-'eitelosen
 usw.), der einen Auszleich der Lasten auf der Kinnahmeseite ermöglicht: einnahmebedingter Lastenausgleich = Einiebietskörperschaft
 obliegt, zum Zwecke einer zweckentsprechenderen Verteilung der Lasten: ausgabebedingter Lastenausgleich
'achgbordneten Gebietskörperschaften: Matrikularbeiträge, Umlagen,
Kumulativ) angewendet werden, \ N mlich ei i den Überwei I
en En den Haushaltsplänen und Rechnungen der einzelnen Gebietskörperschaften erscheinen, nämlich einmalbei den Überweisungen,
’erteilung und der Beziehung zwischen ihnen. . & m
Ser Febenden Steuereinnahmen usw, vor Absetzung irgendwelcher zu leistender (einnahmebedingter) Überweisungen (insbesondere
ng auf der Einnahmeseite, : " x
Juellenartrags-, insbesondere Steuerertragsverteilung. Die einnahmebedingten Überweisungen können einen einnahmeangenen
 außer acht läßt, das erste Stadium. Dieses gibt Aufschluß über die Lastenverteilung, d.h, die Verteilung der Ausrabeverteilung
 vom Standpunkt des letzten Ausgebers und der letzten Verwendung dar (Verwendungsprinzip). .
70m Standpunkt der empfangenden Verbände aus ergibt, ist ziffernmäßig gleich der en dgültigen Ausgabeverteilung zur Zeit
Visgleichs bedeuten kann, ist aus dem Schema nicht zu entnehmen.
ıufgabe (Subvention im engeren Sinne).
            
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