Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Der Lastemausgleich zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten
Das Problem des Lastenausgleichs entsteht, wie schon dargelegt (siehe 5. 788/789), wenn
die Einnahmen aus eigenen Einnahmequellen und Steuerüberweisungen bei durchschnitticher
 Anspannung nicht ausreichen, um die Lasten der Durchführung der durchschnittlich
aotwendigen oder von anderen Gebietskörperschaften verlangten oder anempfohlenen Aufzaben
 zu decken. Es sind vor allem folgende. Formen des Lastenausgleichs zu erwähnen:
1. Die mit überschießenden Quellenerträgen ausgestattete Gebietskörperschaft ist durch
Verfassung oder Gesetz gehalten, sich an den obligatorischen Lasten anderer Gebietskörperschaften
 obligatorisch nach einem festen Schlüssel zu beteiligen;
2. Die übergeordnete: Gebietskörperschaft empfiehlt die Durchführung neuer oder die
Erweiterung alter fakultativer Aufgaben und unterstützt im Falle der Durchführung dieser
Aufgaben die untergeordnete Gebietskörperschaft mit Subventionen (im engeren
Sinne), vorausgesetzt, daß die von der übergeordneten. Gebietskörperschaft zu kontrollierende
 Einhaltung bestimmter Verpflichtungen gewährleistet ist;
3. Die übrigen Formen des Lastenausgleichs wie Dotation, Entschädigung und Vergütung
(vgl. Tabelle) spielen eine geringere Rolle. .
Die Form einer in der Verfassung vorgesehenen obligatorischen Lastenbeteiligung, verbunden
mit einem großzügigen freiwilligen Subventionierungssystem, findet sich in der Schweiz.
Laut verfassungsmäßiger Verpflichtung beteiligt sich der Bund an den kantonalen Volksschullasten,
 ohne mehr als ein Aufsichtsrecht über das Vorliegen der unentgeltlichen Durchführung
 des Volksschulunterrichts zu besitzen. An den Lasten der Flußkorrektion, der Aufforstung,
 der Jagd-, Forst- und Fischereipolizei sowie der Durchführung der. Gesetze über
den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln und mit gesundheitsgefährdenden Gebrauchsand
 Verbrauchsgegenständen beteiligt er sich ebenfalls obligatorisch; die Verfassung hat
ihm aber in diesen Verwaltungszweigen ein umfassendes Aufsichtsrecht über die kantonale
Verwaltung gesichert. Von der Verfassung nicht vorgesehene Subventionen gewährt er für
landwirtschaftliche undgewerbliche Fachschulen, für Arbeitslosenunterstützung, für dasArbeitsnachweiswesen
 und soziale Fürsorge, für Förderung‘ der Landwirtschaft und der Viehzucht,
zur Bekämpfung von Seuchen und Anstellung von kantonalen Tierärzten, zur Förderung des
Verkehrs, von Handel und Gewerbe und die Errichtung der verschiedensten öffentlichen
Werke und Anlagen, z. B. Hafenanlagen, Elektrizitätswerke usw. Auf allen diesen Gebieten
hat der Bund die Gewährung der Subventionen von der Erfüllung besonderer Bedingungen
durch die Kantone abhängig gemacht.
Die Vereinigten Staaten kennen das System einer obligatorischen Lastenbeteiligung
nicht. Der Bund hat aber im Laufe der Jahre, besonders in der letzten Zeit, eine ausgedehnte
treiwillige Subventionierung bestimmter staatlicher Aufgaben, an deren Förderung
ihm gelegen war, entwickelt. Es handelt sich in der Hauptsache um folgende Subventionen,
die in der Regel dann gegeben werden, wenn der Staat eine gleiche Summe für den entsprechenden
 Aufgabezweck bewilligt:
1. Landschenkung an die Staaten aus den im Eigentum des Bundes befindlichen Ländereien,
wenn die Bedingungen des Bundes hinsichtlich Verwendung des Landes (z. B. Schulbauten),
 hinsichtlich Urbarmachung oder hinsichtlich der Verwendung der Gelderlöse
aus dem durch die Staaten bewerkstelligten Landverkauf erfüllt werden.
2. Wegebausubventionen.
Der Bund hat Bestimmungen über Baumaterial und Dauerhaftigkeit der Wege aufgestellt.
 Er macht die Subventionen von der Einhaltung dieser Bestimmungen, von der
Aufstellung eines ihm vorzulegenden Wegebauplanes und der Verpflichtung der Staaten
zur Unterhaltung der mit Bundesbeiträgen erbauten Wege abhängig. Zur Beaufsichtigung
der Durchführung der Bundesbestimmungen ist das Bundesgebiet in elf Distrikte mit je
einem Chefingenieur an der Spitze eingeteilt. Oberste Behörde ist das Bundeswegeamt
(Bureau of Public Roads).
3. Subventionen für die Nationalgarde (Miliz).
Sie stehen nach ihrer Höhe an zweiter Stelle. Der Bund hat die Organisation der
Nationalvarde vorseschriehen und beaufsichtigt sie durch das Bundesmilizbüro (Militia
            
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