790 —
fassung ausdrücklich zugewiesen sind. Dem Gliedstaat steht dagegen ausdrücklich die Gesetzgebung
und Vollziehung in bezug auf alle Angelegenheiten zu, die durch Bestimmung
der Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten sind.
Der Katalog der Zuständigkeiten des Bundes ist am umfangreichsten in Österreich,
am spärlichsten im den Vereinigten Staaten von Amerika, die Kompetenz der Schweizerischen
Eidgenossenschaft steht in der Mitte. In Österreich ist kaum eine Materie den Ländern
zur ausschließlichen Regelung überwiesen. Der Bund ist entweder zur ausschließlichen
Gesetzgebung und Verwaltung befugt oder er hat sich in den übrigen Fällen wenigstens die Regelung
durch Grundsatzgesetzgebung vorbehalten, eine Einrichtung, die wohl die Schweiz,
nicht aber die Vereinigten Staaten kennen. Die Vollziehung erfolgt in einem die beiden
anderen Bundesstaaten weit übertreffenden Maße ebenfalls durch Bundesbehörden. Den
Ländern vorbehalten, zum größten Teil als landeseigene Verwaltung, zum geringeren als mittelbare
Bundesverwaltung, sind hier nur wenige Verwaltungszweige, während in der Schweiz
die Durchführung der Bundesgesetze auf fast allen Gebieten den Kantonen und ihren Behörden
obliegt. Eine bundeseigene regionale Verwaltung besteht hier außer auf dem Gebiet
des Militärwesens nur als Steuer- und Zollverwaltung und als Kontrollinstanz für die Durchführung
der eidgenössischen Arbeiterschutzgesetzgebung (eidgenössische Fabrikinspektorate).
In gewisser Hinsicht könnte noch das eidgenössische Oberbau-Inspektorat, das die Durchführung
der mit eidgenössischen Subventionen in den Kantonen unterstützten Arbeiten überwacht,
angeführt werden; als den Kantonen delegierte Verwaltung ist die Durchführung der
Gesetze über den Verkehr mit Nahrungsmitteln und mit gesundheitsschädlichen Gebrauchsgegenständen
aller Art anzusprechen. Die Vereinigten Staaten haben eine bundeseigene Vollverwaltung
für die wenigen Zweige, in denen die Gesetzgebungskompetenz dem Bund zusteht
(das sind ebenso wie in der Schweiz vor allem Auswärtige Angelegenheiten, Wehrmacht,
Steuer- und Zollverwaltung), ausgebildet und außerdem zentrale und regionale
Kontrollinstanzen für die von ihnen subventionierten einzelstaatlichen Verwaltungszweige
eingerichtet. Das System der Delegation an sich dem Bund zustehender Verwaltungsfunktionen
an die Gliedstaaten kennen sie nicht.
Der tatsächliche Rahmen der Tätigkeit der Zentralstaaten wird sowohl in den Vereinigten
Staaten wie in der Schweiz durch die Verfassung nur unvollkommen bezeichnet.
Der Bund hat in diesen beiden Bundesstaaten das ihm überlassene Tätigkeitsfeld in einer sehr
in die Breite und Tiefe gehenden Weise ausgeschöpft und verfolgt auf den ihm vorenthaltenen
Gebieten die ihm nicht versagte Politik, zu seiner eigenen Information lediglich forsehende,
die staatliche, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung beobachtende Fachorgane
einzurichten, um stets in der Lage zu sein, neue Aufgaben zu übernehmen, den Gliedstaaten
Rat und Anregung zuteil werden zu lassen und ohne eigentliche Kompetenz dahin zu wirken,
daß diese ihre Aufgaben sachgemäß und auf eine die kulturelle und wirtschaftliche Einheit
des Bundesgebietes nicht störende Weise erfüllen. Auf Grund dieser überall geübten Bundespolitik
hat sich die Sachlage ergeben, daß trotz scharfer Trennung der Aufgabenkreise laut
Verfassung in Wirklichkeit doch sowohl beim Bund wie bei den Staaten mit geringen Ausnahmen
immer Organe für die gleichen Aufgaben vorhanden sind, eine Tatsache, die zu
einer Erhöhung der öffentlichen Ausgaben führt. Der den Gliedstaaten vom Bund erteilte
»Rat« kommt fast der tatsächlichen Leitung gleich, die Gliedstaaten sind dagegen die eigentlichen
Verwaltungsträger, Immerhin zeigen die Finanzbedarfsziffern, daß die Behördenanhäufung
in denjenigen Bundesstaaten, bei denen verfassungsmäßig konkurrierende Kompetenzen
vorliegen, höher ist als in den anders organisierten Bundesstaaten. Das System
der Kompetenztrennung mit Verlagerung des Schwergewichts nach dem Zentralstaat scheint
geringere staatliche Ausgaben zu bedingen als ein Misch- und Gleichgewichtssystem von
Zuständigkeiten. Österreich dürfte trotz seiner zentralistischen bundesstaatlichen Struktur
entweder die optimale Zentralisation noch nicht erreicht haben oder leidet noch so sehr an
seiner unorganischen Struktur und den Folgeerscheinungen der Erbschaft eines großen
Reiches (z. B. Pensionen, umfangreicher Beamtenstab), so daß dadurch seine verhältnismäßig
hohen Finanzbedarfsziffern eine Erklärung finden. Diese verschiedenen wirtschaftlichen
Auswirkungen verschiedener staatlicher Strukturtypen sind in der Anzahl der mit öffentlicher
Gewalt ausgestatteten Verbandsstufen und der Verteilung der öffentlichen Gewalt
nach Gesetz und öffentlicher Meinung auf diese Stufen begründet.