Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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von den Gliedstaaten. und nachgeordneten Verbänden, eventuell mit Unterstützung des
Bundes, verausgabt werden.
Auf Grund der zentralistischen bundesstaatlichen Struktur Österreichs liegen beide Anteile
 — Hoheitsverwaltung mit 15,8 vH, Leistungsverwaltung mit 16,4 vH — auf einem sehr
hohen Niveau. In den dezentralistisch organisierten beiden anderen Bundesstaaten bewegen
sich sowohl die Hoheitsverwaltung wie die Leistungsverwaltung nur in Höhe von 3 bis 4 vH
des gesamten eigentlichen Verwaltungsbedarfs, ,
Die gliedstaatliche Verwaltungssphäre ist in sämtlichen Bundesstaaten strukturgesetzlich
 durch ein Überwiegen der Leistungsverwaltung ausgezeichnet. Die Spannungsunterschiede,
 die zwischen Leistungs- und Hoheitsverwaltungsanteil bestehen, sind allerdings
bedeutend. Die österreichischen Länder und die amerikanischen Einzelstaaten besitzen mit
3,8 bzw. 2,3 vH eine mehr extensive!) Hoheitsverwaltung, in Österreich bedingt durch die
Abgabe der wesentlichen Hoheitsfunktionen an den Bund, in den Vereinigten Staaten durch
die Beschränkung der staatlichen Tätigkeit auf Gesetzgebung bzw. oberste Leitung und
Abtretung der eigentlichen Durchführung der Verwaltung an die Gemeinden, In den Kantonen
der Schweiz, in der weder die Tendenz zur Zentralisierung der Aufgaben beim Bund noch die
zur Dezentralisierung bei den Gemeinden vorliegt, ist eine mehr intensive Hoheitsverwaltung
der Kantone gegeben, bezeichnet durch einen Anteil, der auf einem 2 bis 4fach so hohen
Niveau liegt wie jene der anderen Gliedstaaten. In den amerikanischen Gliedstaaten ist auch
Jderen Leistungsverwaltung mit 16,4 vH extensiv. In Österreich und der Schweiz liegt dagegen
 eine verhältnismäßig ausgedehnte (also mehr intensive) gliedstaatliche Leistungsverwaltung
 vor, wobei die Schweizer Kantone auch auf diesem Gebiet eine gewisse Vorrangstellung
 einnehmen (Österreich 27,7 vH, Schweiz 40,1 bzw. 35,6 vH).
Die Sphäre der eigentlichen Verwaltungen beider staatlichen Verbände als Einheit
genommen, zeigt Österreich als einen mehr verwaltungsintensiven, die Schweiz und noch
mehr die Vereinigten Staaten als einen mehr leistungsintensiven Gesamt-Staat.
Die Lasten sind in den verschiedenen Bundesstaaten auf die einzelnen Gebietskörperschaften
 demnach so verteilt, daß sie in der Leistungsverwaltung überall überwiegend
auf die Gliedstaaten bzw. Gemeinden entfallen, Nur in Österreich beteiligt sich der Bund an
Jen Leistungsausgaben in erheblichem Maße. Die Lasten der Hoheitsverwaltung ruhen
in Österreich vorwiegend auf dem Bund, in der Schweiz vorwiegend auf den Kantonen;
in den Vereinigten Staaten sind dagegen die Gemeinden in einem besonderen Maße an
ihnen beteiligt.
Vergleicht man den Komplex der Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen
Gebietskörperschaften in diesen Bundesstaaten mit dem Finanzbedarf und seiner an-;eilsmäßigen
 Verteilung, so ergibt sich bei einer internationalen Gegenüberstellung je
aachdem der Eindruck einer größeren oder geringeren Angemessenheit dieses Verhältnisses.
Auf Grund der‘ verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung müßte der Bund in den Veraäinigten
 Staaten einen geringeren Anteil an den Gesamtausgaben für die eigentliche Verwaltung
 ausweisen, als die Schweiz es tut. Daß dies nicht der Fall ist, dürfte dafür sprechen,
daß der Bund in den Vereinigten Staaten in erhöhtem Maße großzügig Aufgaben
erfüllt, die entweder nicht ohne weiteres verfassungsmäßig begründet sind (wie die oben
erwähnten Forschungsaufgaben) oder aber die verfassungsmäßig begründeten in einer besonders
 tief angelegten Weise bearbeitet. Die österreichischen Länder mit ihren Aufgaben
erscheinen im Verhältnis zu den Gliedstaaten der Vereinigten Staaten und deren Aufgaben
in der Hoheitsverwaltungssphäre nicht angemessen besetzt. Die Leistungsverwaltung der
schweizerischen Kantone erscheint im Verhältnis zur Aufteilung des Leistungsbedarfs in den
übrigen Bundesstaaten unverhältnismäßig stark ausgebaut. In den Vereinigten Staaten ist
endlich der gegenüber der Schweiz und Österreich außerordentliche Unterschied des Gemeindeanteils
 durch die anders geartete Aufgabeverteilung und die andersgearteten wirtschaftlichen
 Verhältnisse allein nicht zureichend begründet. Hier liegen sicherlich gewisse

_2) Hier werden aus Mangel an geeigneten Begriffen in bewußter Anlehnung an die betriebswirischaftliche Terminogie
 die Ausdrücke intensive und soxtensiv« angewandt, obgleich sie dem Sachverhalt nur unvollkommen gerecht werden.
            
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