Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Der bundes- und gliedstaatliche Finanzbedarf der eigentlichen Verwaltung, gegliedert nach Hoheits- 
und Leistungsverwaltung, vom Standpunkt der letzten Verwendung 
a) in Millionen der Landeswährung 
Ausgabezweck 
Österreich 
| Bund u, 
Bund | Länder | Länder 
insges. 
Bund 
Schweiz 
Bund u. 
Kan- Kantone| 
tone?) jinsges.1) 
Vereinigte Staaten 
Bund u. 
Bund | Staaten | Staaten 
ı insges, 
Hoheitsverwaltung ......... ' 231,11 55,4! 286,5 35,4 | 110,4 | 145,8 ! 274,7 | “. 445,4 
Leistungsverwaltung ....... | 240,5 | 406,2 | 646,7 | 376 | 447,7 | 485,6 | 221,4 | 1 205,3 | 1 426,7 
nn : (397,7) (435,6) 
Eigentliche Verwaltung ..... | 471,6 | 461,6 | 832 | 73,3 |1) 508,1 |*) 581,4 
b) in vH des gesamten Finanzbedarfs der eigentlichen Verwaltung (einschließlich Gemeinden) 
3,21 98 13,0} 37 2,3 | 6,0 
3,3 40,1| 434| 30| 164| 194 
. (35,6) | (39,0) 
Eigentliche Verwaltung .:... | 32,2 | 31,5| 637] 65| 44| 51,91 
;) invH des gesamtstaatlichen (bundes- und gliedstantlichen) Finanzbedarfs der eigentlichen Verwaltung 
Hoheitsverwaltung ......... 
Leistungsverwaltung ....... 
83,5 
(74,9) 
100.0 
Eigentliche Verwaltung ..... 
100.0 
100,0 
1) Die Kantonalüberweisungen an die Gemeinden in Höhe von 50 Mill. Fr sind nicht aufteilbar, In der Annahme, 
daß sie auf die Leistungsverwaltung entfallen, sind sie nur in den Klammerziffern abgesetzt, 
Die Gliedstaaten, unter sich verglichen, nehmen die hervorragendste Stellung in der Schweiz 
ein. Sie lassen mit einem Anteil von 45,4 vH die österreichischen (31,5 vH), vor allem aber 
die amerikanischen (18,7 vH) weit hinter sich, Der Bund spielt in Österreich die bedeu- 
tendste Rolle (32,2 vH). Sein Anteil.steht hier weit über dem Bundesniveau in der Schweiz 
and in den Vereinigten Staaten, die beide ihrem Zentralstaate lediglich den sehr geringen 
Anteil von 6 bis 7 vH zuweisen, 
Faßt man bundes- und gliedstaatliche Verwaltungssphären zusammen als staatliche Ver- 
waltungssphäre im weiteren Sinne und stellt sie der gemeindlichen gegenüber, dann ergibt 
sich ein staatlicher Anteil in Österreich von über 60 vH, während die Schweiz etwa 50 vH, 
die Vereinigten Staaten nur 25 vH für die staatliche Verwaltungssphäre beanspruchen. 
Eine Aufteilung des gesamten Finanzbedarfs auf Hoheits- und Leistungs- 
verwaltung gibt einen Aufschluß darüber, auf welchen großen Verwaltungsgebieten die 
Hauptaufgaben und Hauptlasten der einzelnen Gebietskörperschaften gelegen sind. Zunächst 
fällt bei einer internationalen Gegenüberstellung auf, daß Hoheits- und Leistungsbedarf des 
Zentralstaates zwarin den verschiedenen Ländern auf einer verschieden hohen, aber — beide 
Bedarfsarten unter sich verglichen — immer auf fast gleich hoher Stufe gelegen sind. In 
Jieser Erscheinung der gleichen Höhe kommt (anscheinend strukturgesetzlich) zum Ausdruck, 
daß die Tätigkeit des Bundes überall die Funktionen der hoheitlichen wie der Leistungs- 
verwaltung in gleichem Maße in sich schließt. Insofern als gewöhnlich die Leistungs- 
verwaltung nicht nur Ausgaben, die durch den reinen Behördendienst bedingt sind, umfaßt, 
sondern in erhöhtem Maße Ausgaben, die als tatsächliche Leistungen zu werten sind (z. B. 
Renten und Unterstützungen, Schulunterricht, Wegebau), überwiegt bei sämtlichen Glied- 
staaten der Anteil der Leistungsverwaltung erheblich. Wenn dies bei der bundesstaatlichen 
Verwaltung nicht der Fall ist, so liegt es darin begründet, daß der Bund sich in der Regel 
auf den Behördendienst in der Leistungsverwaltung beschränkt, die Leistungen selbst aber
	        
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