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Der bundes- und gliedstaatliche Finanzbedarf der eigentlichen Verwaltung, gegliedert nach Hoheits-
und Leistungsverwaltung, vom Standpunkt der letzten Verwendung
a) in Millionen der Landeswährung
Ausgabezweck
Österreich
| Bund u,
Bund | Länder | Länder
insges.
Bund
Schweiz
Bund u.
Kan- Kantone|
tone?) jinsges.1)
Vereinigte Staaten
Bund u.
Bund | Staaten | Staaten
ı insges,
Hoheitsverwaltung ......... ' 231,11 55,4! 286,5 35,4 | 110,4 | 145,8 ! 274,7 | “. 445,4
Leistungsverwaltung ....... | 240,5 | 406,2 | 646,7 | 376 | 447,7 | 485,6 | 221,4 | 1 205,3 | 1 426,7
nn : (397,7) (435,6)
Eigentliche Verwaltung ..... | 471,6 | 461,6 | 832 | 73,3 |1) 508,1 |*) 581,4
b) in vH des gesamten Finanzbedarfs der eigentlichen Verwaltung (einschließlich Gemeinden)
3,21 98 13,0} 37 2,3 | 6,0
3,3 40,1| 434| 30| 164| 194
. (35,6) | (39,0)
Eigentliche Verwaltung .:... | 32,2 | 31,5| 637] 65| 44| 51,91
;) invH des gesamtstaatlichen (bundes- und gliedstantlichen) Finanzbedarfs der eigentlichen Verwaltung
Hoheitsverwaltung .........
Leistungsverwaltung .......
83,5
(74,9)
100.0
Eigentliche Verwaltung .....
100.0
100,0
1) Die Kantonalüberweisungen an die Gemeinden in Höhe von 50 Mill. Fr sind nicht aufteilbar, In der Annahme,
daß sie auf die Leistungsverwaltung entfallen, sind sie nur in den Klammerziffern abgesetzt,
Die Gliedstaaten, unter sich verglichen, nehmen die hervorragendste Stellung in der Schweiz
ein. Sie lassen mit einem Anteil von 45,4 vH die österreichischen (31,5 vH), vor allem aber
die amerikanischen (18,7 vH) weit hinter sich, Der Bund spielt in Österreich die bedeu-
tendste Rolle (32,2 vH). Sein Anteil.steht hier weit über dem Bundesniveau in der Schweiz
and in den Vereinigten Staaten, die beide ihrem Zentralstaate lediglich den sehr geringen
Anteil von 6 bis 7 vH zuweisen,
Faßt man bundes- und gliedstaatliche Verwaltungssphären zusammen als staatliche Ver-
waltungssphäre im weiteren Sinne und stellt sie der gemeindlichen gegenüber, dann ergibt
sich ein staatlicher Anteil in Österreich von über 60 vH, während die Schweiz etwa 50 vH,
die Vereinigten Staaten nur 25 vH für die staatliche Verwaltungssphäre beanspruchen.
Eine Aufteilung des gesamten Finanzbedarfs auf Hoheits- und Leistungs-
verwaltung gibt einen Aufschluß darüber, auf welchen großen Verwaltungsgebieten die
Hauptaufgaben und Hauptlasten der einzelnen Gebietskörperschaften gelegen sind. Zunächst
fällt bei einer internationalen Gegenüberstellung auf, daß Hoheits- und Leistungsbedarf des
Zentralstaates zwarin den verschiedenen Ländern auf einer verschieden hohen, aber — beide
Bedarfsarten unter sich verglichen — immer auf fast gleich hoher Stufe gelegen sind. In
Jieser Erscheinung der gleichen Höhe kommt (anscheinend strukturgesetzlich) zum Ausdruck,
daß die Tätigkeit des Bundes überall die Funktionen der hoheitlichen wie der Leistungs-
verwaltung in gleichem Maße in sich schließt. Insofern als gewöhnlich die Leistungs-
verwaltung nicht nur Ausgaben, die durch den reinen Behördendienst bedingt sind, umfaßt,
sondern in erhöhtem Maße Ausgaben, die als tatsächliche Leistungen zu werten sind (z. B.
Renten und Unterstützungen, Schulunterricht, Wegebau), überwiegt bei sämtlichen Glied-
staaten der Anteil der Leistungsverwaltung erheblich. Wenn dies bei der bundesstaatlichen
Verwaltung nicht der Fall ist, so liegt es darin begründet, daß der Bund sich in der Regel
auf den Behördendienst in der Leistungsverwaltung beschränkt, die Leistungen selbst aber