Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 59 
falles tritt andererseits merkbar in den Beschwerden der auf- 
ständischen Bauern hervor, wobei wir daran erinnern, daß der 
Sterbfall vom Gerichtsherrn wie vom Grund- und Leibherrn 
verlangt wurde. 
VIII. 
Um die Schilderung der bäuerlichen Besitzverhältnisse, die 
wir im Zusammenhang mit der Darlegung der Obliegenheiten 
der abhängigen Leute gegeben häben, zu vervollständigen, soziehen 
wir weiter in Betracht, daß sich die großen Kategorien des 
Zinsgutes, des bäuerlichen Zinslehens, und der Pacht noch 
in außerordentlicher Mannigfaltigkeit gliedern. Wie die Bemes- 
sung der Leistungen, die den Charakter des Besitzes schon stark 
bestimmten, so waren ferner auch noch die besondern Bedin- 
gungen des Bessitzrechtes bunter Art. Wenn das Gut des Hörigen, 
wie erwähnt, überwiegend sich forterbte, so zeigte das Erbrecht 
doch Graduntersschiede. So weit ein solches nicht bestand, konnte 
das Gut auf Lebenszeit des Inhabers oder des Grundherrn ver- 
liehen werden. Das nur auf Lebenszeit desEmpfängers verliehene 
Gut hieß Falllehen oder Gnadenlehen, weil die Neuverleihung 
„aus Gnaden und keines Rechten wegen“"geschah. Es kam auch vor, 
daß der Herr das Gut jedes Jahr aufkünden konnte (Verleihung 
zu „Herrengunsst“ oder „Freistift"“, von: bestiften . das Gut 
beseßen). Es darf vorausgessetzt werden, daß bei diesen ungün- 
stigen Besitzrechten das Gut doch in der Regel dem bisherigen 
Besitzer, beziehungsweise seinem Erben wieder verliehen wurde, 
daß somit das tatsächliche Verhältnis bei den Gütern der Hörigen, 
wie wir es angenommen haben, mit geringen Ausnahmen die 
Vererbung war. Immerhin aber ermöglichten ungünstigere 
bäuerliche Besitzrechte dem Grundherrn, bei der neuen Ver- 
leihung Bedingungen zu stellen. Insofern kommen diese recht- 
lich nicht erblichen bäuerlichen Güter den Zeitpachtgütern nahe. 
Den auf Lebenszeit des Empfängers übertragenen Zinslehen 
entsprechen ferner Vitalpachtgüter. Auf der andern Seite 
finden die Erbzinsgüter ihre Verwandtschaft in den Erbpacht- 
gütern. Die einen wie die andern haben oft den besonderen
	        
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