Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichtee. 61
lichkeit geworden. Trotz jenes Teilungsverbots sind Lehngüter
geteilt worden, ritterliche Lehen wie bäuerliche, namentlich
bäuerliche. Es scheint, daß eine landschaftliche Sitte ~ um
landschaftliche Unterschiede handelt es sich — vielfach stärker
gewesen ist als das formale Recht. Immerhin hat das Lehnrecht
breite Massen des deutschen Grundbesitzes von der Teilung ausgeschlossen.

Die Nachteile der Zersplitterung haben übrigens sowohl
die Herrschaft wie die Bauern durch besondere Methoden auszugleichen
 gesucht. Der Herr entschädigte sich etwa dadurch,
daß er von allen einzelnen Teilinhabern die Leistungen verlangte,
 die vorher dem Besitzer des ganzen Gutes obgelegen
hatten, was bei der Forderung des Besthaupts zum besondern
Vorteil der Herrschaft umschlagen konnte; oder dadurch, daß er
einen „Vorträger“ für die Verbindlichkeiten der Einzelnen verantwortlich
 machte. Der Bauer, der aus dem väterlichen Erbe
nur ein kleines Stück erhalten hatte, erwarb durch Kauf, Pacht
oder Eintritt in eine sonstige Abhängigkeit Teilstücke zu jenem
hinzu, sso daß er damit wieder über ein beträchtliches Gut verfügte.
 So ist es geschehen, daß die Güterzersplitterung nicht
immer Verkleinerung der Betriebe bedeutete.
Die Lehnsabhängigkeit war aber nicht das einzige Verhältnis,
welches das Aufkommen der Individualsukzession und die Ver
erbung geschlossener Güter herbeigeführt hat. Die Unteilbarkeit
stammt nicht bloß von grundherrlichem Einfluß her?). Die Inhaber
 der Güter haben selbst, aus eigener Erwägung, die unge
teilte Vererbung als wünschenswert angesehen, sei es von dem
Wunsch aus, Besißz und Glanz der Familie aufrechtzuhalten,
1) Gegen Brentano, Gesammelte Aufsätze I, S. 403 ff., S. 427 ff.,
welcher die ungeteilte Vererbung lediglich auf grundherrlichen Einfluß
 zurücführt, „alle Eigentümlichkeiten der heutigen bäuerlichen
Erbfolge in Altbayern sich als Reste der frühern Grundbarkeit der
Bauerngüter darftellen“ läßt, vgl. u. a. Gothein, Wirtschaftsgesch.
des Schwarzwalds I, S. 297 ff., Th. Knapp, Beiträge S. 439, S. 441,
Sering, Schleswig-Holstein S. 98 ff., Wittich, Art. Hof, Handwörterbuch
 der Staatswissenschaften, Pappenheim, Zeitschrift der Savigny-Stiftung,
 Germ. Abt. Bd. 30, S. 431 f.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.