Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

58 lIlI. Die Hanpttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
pflichtet; damit prägt sich die Zugehörigkeit zum grundherrlichen
 Gericht als Pflicht der Unfreien aus. Für die Leibeigenen
läßt sich ein privates Gericht nicht nachweisen. Erwähnt haben
wir bereits, daß vom landesherrlichen Gericht Teile an Private
im Lauf der Zeit übertragen worden sind.
Der Sterbfall, das Besthaupt (mortuarium, caput optimum),
besteht in einem Teil des Nachlasses, der an den Herrn fällt.
Er kommt sowohl bei den Hörigen wie bei den Leibeigenen und
den gerichtsherrlich abhängigen Personen vor. Bei den Hörigen
ist er Güterfall, bei den Leibeigenen Leibfall. Der Sterbfall
ist oft eine zahlenmäßig bestimmte Quote des Nachlasses, besteht
 in einem prozentualen Teil (etwa einem Drittel) der Fahrhabe
 oder gar dann und wann des Gutswerts (was natürlich
nur bei Hörigen eintreten kann). Sehr oft aber wird, als Besthaupt,
 ein bestimmtes Stück des Nachlasses an den Herrn abgeliefert,
 das beste Stück Vieh, das beste Kleid. Oft wählt der
Herr das ihm zufallende Stück aus dem Nachlaß (die „Kurmede“,
niederdeutsch).
Der Sterbfall kann in die allgemeine Kategorie der Besitwechselabgaben
 eingereiht werden, soweit er die Hörigen trifft.
Besitzwechselabgaben, Handänderungsgebühren zahlen in der
Regel beide Stellen, der Empfänger wie der abgehende Besitzer.
Der Tod des Hörigen war nicht der einzige Fall, in dem ein abhängiges
 Gut ledig werden konnte; auch Verkauf und Tausch
wurden bei Genehmigung durch den Grundherrn für zulässig
gehalten. Die Handänderungsgebühren (mit der Bezeichnung
Handlohn, Ehrschatz, später Laudemium für die Abgabe des
Empfängers) bewegen Jsich in verschiedener Höhe, halten sich
aber durchweg erheblich unter dem Wert des Sterbfalls. Dieser
 wurde als eine drückende Last empfunden, zumal er das Gut
im unbequemsten Zeitpunkt traf, oft es des wertvollsten Pferdes
oder Rindes beraubte. Die Güterfälle (Sterbfälle) bildeten
neben dem Zehnten die beste Einnahmequelle geistlicher und
(da der Zehnte oft in weltlicher Hand erscheint) auch vieler weltlicher
 Grundherrschaften.!)) Und die drückende Last des Sterb-1)
 Gothein, Wirtschaftsgesch. des Schwarzwalds I, S. 291.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.