Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

58 lIlI. Die Hanpttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 
pflichtet; damit prägt sich die Zugehörigkeit zum grundherr- 
lichen Gericht als Pflicht der Unfreien aus. Für die Leibeigenen 
läßt sich ein privates Gericht nicht nachweisen. Erwähnt haben 
wir bereits, daß vom landesherrlichen Gericht Teile an Private 
im Lauf der Zeit übertragen worden sind. 
Der Sterbfall, das Besthaupt (mortuarium, caput optimum), 
besteht in einem Teil des Nachlasses, der an den Herrn fällt. 
Er kommt sowohl bei den Hörigen wie bei den Leibeigenen und 
den gerichtsherrlich abhängigen Personen vor. Bei den Hörigen 
ist er Güterfall, bei den Leibeigenen Leibfall. Der Sterbfall 
ist oft eine zahlenmäßig bestimmte Quote des Nachlasses, be- 
steht in einem prozentualen Teil (etwa einem Drittel) der Fahr- 
habe oder gar dann und wann des Gutswerts (was natürlich 
nur bei Hörigen eintreten kann). Sehr oft aber wird, als Best- 
haupt, ein bestimmtes Stück des Nachlasses an den Herrn ab- 
geliefert, das beste Stück Vieh, das beste Kleid. Oft wählt der 
Herr das ihm zufallende Stück aus dem Nachlaß (die „Kurmede“, 
niederdeutsch). 
Der Sterbfall kann in die allgemeine Kategorie der Besit- 
wechselabgaben eingereiht werden, soweit er die Hörigen trifft. 
Besitzwechselabgaben, Handänderungsgebühren zahlen in der 
Regel beide Stellen, der Empfänger wie der abgehende Besitzer. 
Der Tod des Hörigen war nicht der einzige Fall, in dem ein ab- 
hängiges Gut ledig werden konnte; auch Verkauf und Tausch 
wurden bei Genehmigung durch den Grundherrn für zulässig 
gehalten. Die Handänderungsgebühren (mit der Bezeichnung 
Handlohn, Ehrschatz, später Laudemium für die Abgabe des 
Empfängers) bewegen Jsich in verschiedener Höhe, halten sich 
aber durchweg erheblich unter dem Wert des Sterbfalls. Die- 
ser wurde als eine drückende Last empfunden, zumal er das Gut 
im unbequemsten Zeitpunkt traf, oft es des wertvollsten Pferdes 
oder Rindes beraubte. Die Güterfälle (Sterbfälle) bildeten 
neben dem Zehnten die beste Einnahmequelle geistlicher und 
(da der Zehnte oft in weltlicher Hand erscheint) auch vieler welt- 
licher Grundherrschaften.!)) Und die drückende Last des Sterb- 
1) Gothein, Wirtschaftsgesch. des Schwarzwalds I, S. 291.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.