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Wie sich die nach Schularten und Ländern verschiedene Verteilung der Schullasten im
Gesamtanteil von Reich, Ländern, Gemeinden und Hansestädten am Zuschußbedarf für das
Schulwesen auswirkt und welche Anteile in den einzelnen Ländern auf Land und Gemeinde
entfallen, zeigen die Übersichten 26 und 27 für die Vor- und Nachkriegszeit.
e, Wegebau
Die Regelung der Wegebaupflicht der verschiedenen Gebietskörperschaften (Länder, Ge-
meindeverbände und Gemeinden) ist innerhalb des Deutschen Reichs außerordentlich unein-
heitlich. Dieser Überblick kann infolgedessen nur die allgemeinen Grundzüge der bestehenden
Lastenverteilung wiedergeben,
Die Straßen teilt man in der Regel, je nach dem ursprünglichen oder hauptsächlichen
Träger der Bau- und Unterhaltungslast, ein in Staats-, Provinzial-, Kreis-, Bezirks- (Distrikts-)
und Amtsstraßen sowie Gemeindestraßen und Gemeindewege. Die dem nachbarlichen Ver-
kehr zwischen mehreren Gemarkungen dienenden sogenannten Vizinal- und Kommunikations-
wege sind bald den Kreis-, Bezirks- oder Amtsstraßen, bald den Gemeindestraßen und -wegen
zuzurechnen.
Bezüglich der Lastenverteilung ist zu unterscheiden zwischen den Kosten für den Bau und
den Kosten für die Unterhaltung der Straßen und Wege. Beide gehen zu Lasten der Länder
und Selbstverwaltungskörper, deren Sache das Wegebauwesen grundsätzlich ist. Das Reich
hat nach Artikel 7 der Reichsverfassung das Gesetzgebungsrecht über den Bau von Land-
straßen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt,
Dem Lande liegt allgemein der Bau und die Unterhaltung der sogenannten Staatsstraßen ob.
Die dabei entstehenden Kosten hat es regelmäßig zu tragen; nur in Baden werden die Ge-
meinden in gewissem Umfange zur Beitragsleistung herangezogen. In einigen Fällen ist die
Wegebaupflicht für frühere Staatsstraßen auf Gemeindeverbände übertragen worden, so in
Preußen auf die Provinzen, in Anhalt auf die Kreise, in Hessen auf die Kreise und von diesen
seit April 1927 auf die Provinzen. Für die Straßen der höheren Gemeindeverbände (Pro-
vinzialstraßen) wird vom Lande in Preußen ein Beitrag zum Bau und zur Unterhaltung,
in Hessen seit April 1927 ein feststehender Jahresbetrag für die Unterhaltung gewährt.
Am häufigsten treten die Gemeindeverbände erster Ordnung (Kreise in Preußen) als Eigen-
tümer der Kreis-, Bezirks- (Distrikts-) oder Amtsstraßen und als Hauptträger der Bau- und
Unterhaltungslast auf. Allerdings sind in fast allen Ländern andere Körperschaften an den
Kosten dieser Straßen mitbeteiligt. Die Länder leisten Zuschüsse zum Teil durch Dotation;
Hessen beteiligte sich bis 31. März 1927 durch einen besonderen Anteil an den Bau- und durch
einen jährlich fest bestimmten Betrag an den Unterhaltungskosten. Außerdem wird ein Teil
der Kosten durch Zuschüsse der Provinzen (in Preußen und bis 1927 in Hessen) sowie durch
Beiträge der Gemeinden aufgebracht. Eine Besonderheit ist es, daß der aus preußischen
Stadt- und Landkreisen zusammengesetzte Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk selbständig
Verkehrsstraßen innerhalb seines Gebietes baut und unterhält.
Für den Bau und die Unterhaltung der Gemeindestraßen und -wege gibt zumeist das Land
(in Preußen und Hessen die Provinz) sowie der untere Gemeindeverband (Kreis in Preußen)
Beihilfen. In Sachsen hat der Bezirksverband seit 1925/26 die Hälfte der gemeindlichen Wege-
baulast übernommen. Vielfach schließen sich mehrere Einzelgemeinden zwecks gemeinsamer
Lastentragung zu Wegeverbänden zusammen, Nach demWegerecht aller deutschen Länder
liegen Bau und Unterhaltung der Ortsstraßen und -wege den Gemeinden ob, die Lastenver-
teilung für sogenannte Ortsdurchfahrten (Chausseestrecken, die durch bewohnte Ortschaften
laufen) ist dagegen in den einzelnen Ländern verschieden geregelt. Teilweise gelten sie als
Bestandteil der Gesamtstraße und unterliegen der für diese gültigen Lastenregelung, teilweise
haben die Gemeinden für diese Strecken einen höheren Lastenanteil zu übernehmen.
Brücken im Straßenzuge gelten als Bestandteil der Straße; ihr Bau und ihre Unterhaltung
ist Sache des Wegebaupflichtigen. Die Brücken über die großen schiffbaren Ströme stehen
in einigen Ländern (so in Hessen, Anhalt und Teilen von Preußen) im Eigentum des Landes,
das in diesem Falle auch die Kosten ihrer Unterhaltung trägt. Die Brücken über die reichs-
agenen künstlichen Wasserstraßen werden größtenteils vom Reiche unterhalten.