Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Wie sich die nach Schularten und Ländern verschiedene Verteilung der Schullasten im 
Gesamtanteil von Reich, Ländern, Gemeinden und Hansestädten am Zuschußbedarf für das 
Schulwesen auswirkt und welche Anteile in den einzelnen Ländern auf Land und Gemeinde 
entfallen, zeigen die Übersichten 26 und 27 für die Vor- und Nachkriegszeit. 
e, Wegebau 
Die Regelung der Wegebaupflicht der verschiedenen Gebietskörperschaften (Länder, Ge- 
meindeverbände und Gemeinden) ist innerhalb des Deutschen Reichs außerordentlich unein- 
heitlich. Dieser Überblick kann infolgedessen nur die allgemeinen Grundzüge der bestehenden 
Lastenverteilung wiedergeben, 
Die Straßen teilt man in der Regel, je nach dem ursprünglichen oder hauptsächlichen 
Träger der Bau- und Unterhaltungslast, ein in Staats-, Provinzial-, Kreis-, Bezirks- (Distrikts-) 
und Amtsstraßen sowie Gemeindestraßen und Gemeindewege. Die dem nachbarlichen Ver- 
kehr zwischen mehreren Gemarkungen dienenden sogenannten Vizinal- und Kommunikations- 
wege sind bald den Kreis-, Bezirks- oder Amtsstraßen, bald den Gemeindestraßen und -wegen 
zuzurechnen. 
Bezüglich der Lastenverteilung ist zu unterscheiden zwischen den Kosten für den Bau und 
den Kosten für die Unterhaltung der Straßen und Wege. Beide gehen zu Lasten der Länder 
und Selbstverwaltungskörper, deren Sache das Wegebauwesen grundsätzlich ist. Das Reich 
hat nach Artikel 7 der Reichsverfassung das Gesetzgebungsrecht über den Bau von Land- 
straßen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt, 
Dem Lande liegt allgemein der Bau und die Unterhaltung der sogenannten Staatsstraßen ob. 
Die dabei entstehenden Kosten hat es regelmäßig zu tragen; nur in Baden werden die Ge- 
meinden in gewissem Umfange zur Beitragsleistung herangezogen. In einigen Fällen ist die 
Wegebaupflicht für frühere Staatsstraßen auf Gemeindeverbände übertragen worden, so in 
Preußen auf die Provinzen, in Anhalt auf die Kreise, in Hessen auf die Kreise und von diesen 
seit April 1927 auf die Provinzen. Für die Straßen der höheren Gemeindeverbände (Pro- 
vinzialstraßen) wird vom Lande in Preußen ein Beitrag zum Bau und zur Unterhaltung, 
in Hessen seit April 1927 ein feststehender Jahresbetrag für die Unterhaltung gewährt. 
Am häufigsten treten die Gemeindeverbände erster Ordnung (Kreise in Preußen) als Eigen- 
tümer der Kreis-, Bezirks- (Distrikts-) oder Amtsstraßen und als Hauptträger der Bau- und 
Unterhaltungslast auf. Allerdings sind in fast allen Ländern andere Körperschaften an den 
Kosten dieser Straßen mitbeteiligt. Die Länder leisten Zuschüsse zum Teil durch Dotation; 
Hessen beteiligte sich bis 31. März 1927 durch einen besonderen Anteil an den Bau- und durch 
einen jährlich fest bestimmten Betrag an den Unterhaltungskosten. Außerdem wird ein Teil 
der Kosten durch Zuschüsse der Provinzen (in Preußen und bis 1927 in Hessen) sowie durch 
Beiträge der Gemeinden aufgebracht. Eine Besonderheit ist es, daß der aus preußischen 
Stadt- und Landkreisen zusammengesetzte Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk selbständig 
Verkehrsstraßen innerhalb seines Gebietes baut und unterhält. 
Für den Bau und die Unterhaltung der Gemeindestraßen und -wege gibt zumeist das Land 
(in Preußen und Hessen die Provinz) sowie der untere Gemeindeverband (Kreis in Preußen) 
Beihilfen. In Sachsen hat der Bezirksverband seit 1925/26 die Hälfte der gemeindlichen Wege- 
baulast übernommen. Vielfach schließen sich mehrere Einzelgemeinden zwecks gemeinsamer 
Lastentragung zu Wegeverbänden zusammen, Nach demWegerecht aller deutschen Länder 
liegen Bau und Unterhaltung der Ortsstraßen und -wege den Gemeinden ob, die Lastenver- 
teilung für sogenannte Ortsdurchfahrten (Chausseestrecken, die durch bewohnte Ortschaften 
laufen) ist dagegen in den einzelnen Ländern verschieden geregelt. Teilweise gelten sie als 
Bestandteil der Gesamtstraße und unterliegen der für diese gültigen Lastenregelung, teilweise 
haben die Gemeinden für diese Strecken einen höheren Lastenanteil zu übernehmen. 
Brücken im Straßenzuge gelten als Bestandteil der Straße; ihr Bau und ihre Unterhaltung 
ist Sache des Wegebaupflichtigen. Die Brücken über die großen schiffbaren Ströme stehen 
in einigen Ländern (so in Hessen, Anhalt und Teilen von Preußen) im Eigentum des Landes, 
das in diesem Falle auch die Kosten ihrer Unterhaltung trägt. Die Brücken über die reichs- 
agenen künstlichen Wasserstraßen werden größtenteils vom Reiche unterhalten.
	        
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