Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Übersicht 28
Wegestieuern und Wegevorausleistungen in den Rechnungsjahren 1925/26 bis 1927/28
Bemerkungen

Land

Wegesteuern und
Wegevorausleistungen

Beteiligte
Körperschaften

Preußen?!)

Vorausleistungen

Provinzen, Kreise, Gemeinden


Bayern

Vorausleistungen

Bezirke, Gemeinden

Nur von Unternehmern von Betrieben

n Geltung bis 31. 3.1927
n Geltung bis 31. 3. 1926
LO vH des Steueraufkommens
werden im voraus für den
Wegebaustock abgezogen

Sachsen

Zugtiersteuer

zZezirksverbände, bezirksirelie
 Gemeinden

Württemberg
3aden
’hüringen

m Lande Thüringen war ‘das
Wegebauwesen bis zum Jahre
1927/28 noch nicht einheitlich
geregelt

Hessen

Jas neue Straßengesetz (in Kraft
jeit 1. 4. 1927) ermächtigt den
Provinzialtag bzw. den Pro-7/inzialausschuß
 die Fahrzeugnhaber
 zu Wegevorausleistunven
 heranzuziehen

Mecklenburg-Schwerin


ı) Wegebenutzungssteuer
 (Zugtiersteuer)
3) Vorausleistungen

Land, Wegeverbände
(Ämter), Gemeinden

Zua): In Geltung bis 31. 3, 1927
Zu a) und b): Die Ämter werden
ab 1. 7. 1926 an ‘Stelle der
WegeverbändeamAufkommen
betejliet

Oldenburg

Negesteuer

‚andesteil Oldenburg:
Amtsverbände, Gemeinden

‚ndesteile Lübeck und
Birkenfeld: Landesverband,
 Gemeinden

Braunschweig‘

)
3}

Zugtiersteuer
Sonderzuschläge zur
Grundsteuer
Vorausleistungen

Kreisgemeindever-)ände;
 Zuschläge der
Gemeinden
>») Kreisgemeindevervände,
 Gemeinden
8) Land, Kreisgemeindeverbände,
 Gemeinden


Zu a): In Geltung bis 31.3, 1928
Die StadtBraunschweigerhebt
als kreisfreie Stadt eine eigene
Zugtiersteuer
Zu c): Nur von gewerblichen
Unternehmungen

Anhalt
Lippe

Wegebenutzungssteuer
(Zugviehsteuer)
a) Vorausleistungen
9) Fahrzeugsteuer (Zugjersteuer)


Kreise
{) Land
5) Amtsgemeinden, Gemeinden


Zu a): In Geltung bis 31, 3. 1926
Zu b): Ausdehnung auf Dorfgemeinden
 nur hinsichtlich der
Besteuerung der Zurkühe

Cocklenburg-‘
Strelitz

a) Wegebenutzungssteuer
 (Zugtier- und |
Fahrzeugsteuer)
b) Vorausleistungen |

Land, Wegeverbände,
Gemeinden

Zu a): Wegeverbände und Gemeinden
 nur insoweit, als
sie verkehrswichtige Kunststraßen
 zu unterhalten haben

war) Waldeck ist unberücksichtigt geblieben, Es bestanden Wegevorausleistungen, an denen Land und Kreise beteiligt
°B. Die Gemeinden waren berechtigt, selbständig eine entsprechende Abgabe festzusetzen.
“Mänzen und Steuern
            
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