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Übersicht 28
Wegestieuern und Wegevorausleistungen in den Rechnungsjahren 1925/26 bis 1927/28
Bemerkungen
Land
Wegesteuern und
Wegevorausleistungen
Beteiligte
Körperschaften
Preußen?!)
Vorausleistungen
Provinzen, Kreise, Ge-
meinden
Bayern
Vorausleistungen
Bezirke, Gemeinden
Nur von Unternehmern von Be-
trieben
n Geltung bis 31. 3.1927
n Geltung bis 31. 3. 1926
LO vH des Steueraufkommens
werden im voraus für den
Wegebaustock abgezogen
Sachsen
Zugtiersteuer
zZezirksverbände, be-
zirksirelie Gemeinden
Württemberg
3aden
’hüringen
m Lande Thüringen war ‘das
Wegebauwesen bis zum Jahre
1927/28 noch nicht einheitlich
geregelt
Hessen
Jas neue Straßengesetz (in Kraft
jeit 1. 4. 1927) ermächtigt den
Provinzialtag bzw. den Pro-
7/inzialausschuß die Fahrzeug-
nhaber zu Wegevorausleistun-
ven heranzuziehen
Mecklenburg-
Schwerin
ı) Wegebenutzungs-
steuer (Zugtiersteuer)
3) Vorausleistungen
Land, Wegeverbände
(Ämter), Gemeinden
Zua): In Geltung bis 31. 3, 1927
Zu a) und b): Die Ämter werden
ab 1. 7. 1926 an ‘Stelle der
WegeverbändeamAufkommen
betejliet
Oldenburg
Negesteuer
‚andesteil Oldenburg:
Amtsverbände, Ge-
meinden
‚ndesteile Lübeck und
Birkenfeld: Landes-
verband, Gemeinden
Braunschweig‘
)
3}
Zugtiersteuer
Sonderzuschläge zur
Grundsteuer
Vorausleistungen
Kreisgemeindever-
)ände; Zuschläge der
Gemeinden
>») Kreisgemeindever-
vände, Gemeinden
8) Land, Kreisgemein-
deverbände, Gemein-
den
Zu a): In Geltung bis 31.3, 1928
Die StadtBraunschweigerhebt
als kreisfreie Stadt eine eigene
Zugtiersteuer
Zu c): Nur von gewerblichen
Unternehmungen
Anhalt
Lippe
Wegebenutzungssteuer
(Zugviehsteuer)
a) Vorausleistungen
9) Fahrzeugsteuer (Zug-
jersteuer)
Kreise
{) Land
5) Amtsgemeinden, Ge-
meinden
Zu a): In Geltung bis 31, 3. 1926
Zu b): Ausdehnung auf Dorfge-
meinden nur hinsichtlich der
Besteuerung der Zurkühe
Cocklenburg-‘
Strelitz
a) Wegebenutzungs-
steuer (Zugtier- und |
Fahrzeugsteuer)
b) Vorausleistungen |
Land, Wegeverbände,
Gemeinden
Zu a): Wegeverbände und Ge-
meinden nur insoweit, als
sie verkehrswichtige Kunst-
straßen zu unterhalten haben
war) Waldeck ist unberücksichtigt geblieben, Es bestanden Wegevorausleistungen, an denen Land und Kreise beteiligt
°B. Die Gemeinden waren berechtigt, selbständig eine entsprechende Abgabe festzusetzen.
“Mänzen und Steuern