Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Übersicht 28 
Wegestieuern und Wegevorausleistungen in den Rechnungsjahren 1925/26 bis 1927/28 
Bemerkungen 
Land 
Wegesteuern und 
Wegevorausleistungen 
Beteiligte 
Körperschaften 
Preußen?!) 
Vorausleistungen 
Provinzen, Kreise, Ge- 
meinden 
Bayern 
Vorausleistungen 
Bezirke, Gemeinden 
Nur von Unternehmern von Be- 
trieben 
n Geltung bis 31. 3.1927 
n Geltung bis 31. 3. 1926 
LO vH des Steueraufkommens 
werden im voraus für den 
Wegebaustock abgezogen 
Sachsen 
Zugtiersteuer 
zZezirksverbände, be- 
zirksirelie Gemeinden 
Württemberg 
3aden 
’hüringen 
m Lande Thüringen war ‘das 
Wegebauwesen bis zum Jahre 
1927/28 noch nicht einheitlich 
geregelt 
Hessen 
Jas neue Straßengesetz (in Kraft 
jeit 1. 4. 1927) ermächtigt den 
Provinzialtag bzw. den Pro- 
7/inzialausschuß die Fahrzeug- 
nhaber zu Wegevorausleistun- 
ven heranzuziehen 
Mecklenburg- 
Schwerin 
ı) Wegebenutzungs- 
steuer (Zugtiersteuer) 
3) Vorausleistungen 
Land, Wegeverbände 
(Ämter), Gemeinden 
Zua): In Geltung bis 31. 3, 1927 
Zu a) und b): Die Ämter werden 
ab 1. 7. 1926 an ‘Stelle der 
WegeverbändeamAufkommen 
betejliet 
Oldenburg 
Negesteuer 
‚andesteil Oldenburg: 
Amtsverbände, Ge- 
meinden 
‚ndesteile Lübeck und 
Birkenfeld: Landes- 
verband, Gemeinden 
Braunschweig‘ 
) 
3} 
Zugtiersteuer 
Sonderzuschläge zur 
Grundsteuer 
Vorausleistungen 
Kreisgemeindever- 
)ände; Zuschläge der 
Gemeinden 
>») Kreisgemeindever- 
vände, Gemeinden 
8) Land, Kreisgemein- 
deverbände, Gemein- 
den 
Zu a): In Geltung bis 31.3, 1928 
Die StadtBraunschweigerhebt 
als kreisfreie Stadt eine eigene 
Zugtiersteuer 
Zu c): Nur von gewerblichen 
Unternehmungen 
Anhalt 
Lippe 
Wegebenutzungssteuer 
(Zugviehsteuer) 
a) Vorausleistungen 
9) Fahrzeugsteuer (Zug- 
jersteuer) 
Kreise 
{) Land 
5) Amtsgemeinden, Ge- 
meinden 
Zu a): In Geltung bis 31, 3. 1926 
Zu b): Ausdehnung auf Dorfge- 
meinden nur hinsichtlich der 
Besteuerung der Zurkühe 
Cocklenburg-‘ 
Strelitz 
a) Wegebenutzungs- 
steuer (Zugtier- und | 
Fahrzeugsteuer) 
b) Vorausleistungen | 
Land, Wegeverbände, 
Gemeinden 
Zu a): Wegeverbände und Ge- 
meinden nur insoweit, als 
sie verkehrswichtige Kunst- 
straßen zu unterhalten haben 
war) Waldeck ist unberücksichtigt geblieben, Es bestanden Wegevorausleistungen, an denen Land und Kreise beteiligt 
°B. Die Gemeinden waren berechtigt, selbständig eine entsprechende Abgabe festzusetzen. 
“Mänzen und Steuern
	        
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