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die Gemeinden, in denen die Lohnsteuerpflichtigen ihren Wohnsitz hatten. Der tatsächliche
Überweisungsbetrag jedes Landes wird somit durch vier Faktoren bestimmt:
1. durch die Höhe des Steueraufkommens im Reiche:
2. durch den Gesamtanteil der Länder;
3. durch die Summe der Rechnungsanteile aller Gemeinden im Reiche;
4. durch die Summe der Rechnungsanteile des Landes selbst,
Die nachfolgende Übersicht veranschaulicht das Beteiligungsverhältnis der Länder und
Hansestädte an den Einkommen- und Körperschaftsteuerüberweisungen.
Die weitere Verteilung der Reichssteuerüberweisungen innerhalb der einzelnen Länder
yehört zum Kompetenzbereich des Landesrechts. Im allgemeinen hat dieses nur die Gemeinden
und Gemeindeverbände an den Reichssteuerüberweisungen beteiligt, Zweckver-Übersicht
über die Verteilung der Reichssteuerüberweisungen auf Land und Gemeinden (Gemeinde
Land
Preußen ........
Bayern ......,..
Sachsen, ........
Württemberg. ...
Baden ..........
Thüringen. ......
Hessen. ..0......
Meckl.-Schwerin .
Oldenburg
Landesteil Oldenburg
e...0.0.-Landesteil
Lübeck
u. Birkenfeld ..
Braunschweig. ...
Anhalt..........
Lippe...........
Meckl.-Strelitz,..
Waldeck........
Schaumbe.-Linne
Einkommen- und Körperschaftsteuer
1925/26
1926/27
1927/28
Land
Gemeinden
(Gem,-Verb.)
Gezand
[TER
Verb.)
Land oem
Verb.)
455 |%) 45
‘60 |*) 40
145/47| )55/53°)®)
66% 331g
65 35
55 |’) 45
65 35
A0-—80| #1 40-—20
‘55 2%) 45 14955 *) 45
160 1) 40 160 ') 40
47 |) 53 | 47 9) 3
6625 3311 66% 334
65 35 | 65 35
55 |7) 45 | 55 ") 45
65 35 65 35
60-—80[8) 40— 2" 40-18) 40—20
42er, 57141
4261|
en ao) ann)
42%) 5714
50 40
50 40
60 40
66% 331
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428)
58
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40
40
Umsatzsteuer
1925/26
1926/27
Gemein-
|! den
(Gem.-ı
Verb.}
1927/98
Land
Gemeinden
| (Gem.-Verb.}
Gemein-
| den
(Gem.
Verb.
Eu
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50
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50
45
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65
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5) 50
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35
60
50
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45 | 55
50 |%)50
45 | 55
40 | 60
65 | 35
40 | 60
50 | 50
830 | 168
40
0
40 60
40 |
60
40
50
50
40
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60
50
50
60
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50
50
5
40 | 60
50 | 50
50 50
50 | 50
75 25
45 | se
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>
*) Hamburg, Bremen, Lübeck sind wegen der besonders gearteten Verhältnisse nicht aufgeführt. 1) Einschließlich 5,5 vB
'ı) Die Verteilung, die nach dem Verhältnis der Solleinnahme des Landes an Einkommen-, Kapitalrenten- und Vermögensteuel!
an Umlagen zu diesen Steuern erfolgt, wirkt sich dahin aus, daß das Land etwa 60 vH und die Gemeinden (Gemeindeverbände) etw3
wird vom Gemeinde- und Bezirksanteil, ab 1. Oktober 1925 vom Gemeindeanteil ein Betrag für die Staatskasse abgezogen, de!
dem Kommunalanteil werden die auf die Gesamtheit der Gemeinden entfallenden Anteile an den Schullasten für die Landeskasse e1
in Abzug gebracht. — *) Von den Gemeindeanteilen kommen 2 vH zugunsten der Landesschulkasse in Abzug, — **) Von den An
30 vH. im Rachnungsiahr 1927/28 50 vH des Anfwandes der Landesschulkasse vorwer in Ahzug gebracht. — 11) Ab 1. Juli 192
bände und Gemeindeteile nur in Einzelfällen. Dabei ist aber die Gesamtquote der Gemeinden
in den einzelnen Ländern — entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen Land und Gemeinden
— sehr verschieden. Bei der Unterverteilung des Gesamtanteils aller Gemeinden
wird häufig nicht allein die Steuerkraft der einzelnen Gemeinde, sondern auch ihre verhältnismäßige
Belastung zugrunde gelegt, denn gerade in Gemeinden mit geringer Steuerkraft
(Arbeiterwohngemeinden) werden meist hohe Ansprüche an die Verwaltung gestellt. Ein
solcher Lastenausgleich wird teils durch unmittelbare Zurückstellung gewisser Beträge der
verteilbaren Steuersummen für den Ausgleichszweck (Ausgleichsfonds), teils durch Vornahme
der Verteilung nach der Bevölkerungszahl oder einer »veredelten Bevölkerungszahl« (Staffe-Jung
nach der Einwohnerzahl), teils auch unter Heranziehung anderer obijektiver Merkmale
(Schulkinderzahl. Fürsorgelasten usw.) bewirkt.