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Noch: Übersicht 37
Noch: Landes- und Gemeindesteuern
Baden
Rechnungsjahr 1913/14 (1. Jan. bis 31. Dez.) | Rechnungsjahr 1925/26, 1926/27 u. 1927/98 +
1. Einkommensteuer
. Vermögensteuer:
2. auf das Liegenschaftsvermögen
3, auf das Betriebsvermögen
I: Land
Tv
2. Steuer vom Grundvermögen
3. Steuer vom Betriebsvermögen (ab 1926/27 auch
Gewerbeertrag) 4)
4. auf das Kapitalvermögen
9. Wandergewerbesteuer (mit Wanderlagersteuer)
‚ (70 vH des Aufkommens)
%. Gewerbesteuertaxen der Reichsausländer
Weinsteuer !)
3. Biersteuer?)
) Fleischsteuer (einschl. Steuer von eingeführtem
Fleisch)
0. Grundstückverkehrsteuer
- Hundesteuer (Taxe !/, des Aufkommens)
- Verwaltungstaxen 2)
& Zuschlag zur Reichserbschaftsteuer
A. —
5. Wandergewerbesteuer (mit Wanderlagersteuer)>)°)
0,
} _
3
9. Fleischsteuer (einschl. Steuer von eingeführtem
Fleisch)
10. —
‘1. Hundesteuer (!/, des Aufkommens) ”)
2. Verwaltungstaxen ®)
3. Jagdsteuer
4. —
II. Kreise
8
1. Kreisumlagen ®)
3. —
<
L 30vH des Aufkommens der staatlichen Wander-
Zewerhestaner
4. —
2. Steuer vom Grundvermögen
3. Steuer vom Betriebsvermögen (ab 1926/27 auch
Gewerbeertrag‘) *)
4. Anteil an der Wandergewerbesteuer des Landes 5)
IIl. Gemeinden
Temeindeumlagen:
L auf das Einkommen
;' uf das Kapital- l .
% auf das Liegenschafts- } Vermögen
* auf dag Betriehs-
R Warenhaussteuer
Z Zuschläge zur Grundstückverkehrsteuer
3 Verbrauchsteuern: . Aügel
%uf Bier, Wein, Essig, Branntwein, Geflügel,
Wildbret, Brennstoffe u. a. m.
X Anteil an der staatlichen Hundesteuer @/ 2 des
Aufkommens), außerdem Zuschläge bis zu
(0, 7, 50 vH
* Müstbarkeit
4. Maier CE an der Reichszuwachssteuer,
19, _ *Ußerdem Zuschläge dazu %)
(3
U
Steuer vom Grundvermögen
Steuer vom Betriebsvermögen!) (ab 1926/27
auch Gewerbeertrag *)
Anteil an der Wandergewerbesteuer des Landes %)
Zuschläge zur Reichsgrunderwerbsteuer
Getränkesteuern 1):
auf Bier, Wein, Schaumwein, Trinkhranntwam
7
&
9. Hundesteuer (!/, des Aufkommens der Landes-
steuer), außerdem %/, des Aufkommens aus den
Zuschlägen
10. Vergnügungsteuer
11. Zuwachssteuer 12)
12. Fremdensteuer (bis 30. September 1925)
13. Örtliche Abgaben nach 8 2a des Steuerver-
teilungsgesetzes vom 4. August 1921 (1926/27
vam 7. Juli 1926)
x ü i 1 — 2?) Als Malz- und
SL Besteht au inakzi d dem Weinohmgelde. Für Kunstweine gelten besondere Vorschriften. ab He
U rangetonen RE nd Taxen haben Steuercharakter, — 4) Mit dem Gewerbeertrag An en
wu Sbaueg und. des stehenden Gewerbes veranlagt. —- 5) Unter gewissen Voraussetzungen: Kreisanteil 60 v. 1: um Wr N Ark
7. ner 1bis 3, —*) Unter gewissen Voraussetzungen: Kreisanteil 60 vH des Ertrages der DET ve m EN et enten
0 Aufkommens aus den Gemeindezuschlägen. — *%) Von den Gemeinden nach Maßgabe der Gemeindeu a En
Bet; A Röstouer und Zuschläge dürfen zusammen 30 vH der Wertsteigerung nicht übersteigen. — 10} Hs + 18 Et
aan Steuern von denjenigen Betrieben erhoben werden, die besonders hohe Lasten verursachen Men © 12 Se var
on Qt haben, —1) Ab, 1. April 1927 darf nur noch der örtliche Verbrauch von Bier versteuert wer ern Verne
brige "Orbungen in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis 81, Dezember 1924 muß die Steuer ab 1. Augusi
“ kann sie erhoben warden.