Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

102 — 
Noch: Übersicht 37 
Noch: Landes- und Gemeindesteuern 
Noch: Hamburg 
Rechnungsiahr 1913/14 
Rechnungsijahr 1925/26 | Rechnungsjahr 1926/27 
Noch: II Landgemeinden 
BO — 
5. Steuer bei Veräußerung von 
Bauwerken auf fremdem 
Grund ab 17. Febr. 1927 
(das örtliche Aufkommen der 
Landessteuer) 
5. wie 1925/26 
6. Wanderlagerbetriebsteuer 
{das örtliche Aufkommen der 
Landessteuer) 
Wegesteuer (das örtliche Auf. 
kommen der Landessteuer) 
3. Lustbarkeitsteuer (das ört 
liche Aufkommen der Lan: 
dessteuer) 
Hundesteuer (das Örtliche 
Aufkommen der Landes- 
steuer) 
Im übrigen ist das Steuer- 
recht der Landgemeinden in 
Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Ham- 
burgischen Landgemeinde- 
ordnung vom 2. Jan. 1924 ge 
regelt !) 
Landherr 
Zur Unterstützung der‘ Stadt 
Geesthacht werden den Land- 
herrenschaften zur Verfügung 
gestellt: 
10 vH des Aufkommens 
der Grundsteuer in der Stadt 
Geesthacht 
15 vH des örtlichen Auf- 
kommens vom Landesanteil 
an der Reichseinkommen- und 
Reichsgrunderwerbsteuer 
15 vH des Landesanteils 
an der Reichsumsatzsteuer 
nach dem Verhältnis der 
örtlichen Bevölkerung zur 
Gesamtbevölkernung 
Te — 
& 
3.s 
wie 1925/262%) 
10.) 
aschaften 
Für den Lastenausgleich in den 
Landgemeinden werden den 
Landherrenschaften zur Ver- 
fügung gestellt: 
20 vH des Aufkommens 
der Landes-Grundsteuer in 
den Landgemeinden 
20 vH des Aufkommens 
der Landes-Gewerbesteuer I 
den Landgemeinden 
20 vH des Aufkommens 
der Landes- Wertzuwachs- 
steuer in den Landgemeinde» 
20 vH des Landesanteils 
am Aufkommen aus der 
Reichseinkommen- und Kör- 
perschaftsteuer in den Land- 
vemeinden . 
20 vH des Landesanteils 
an der Reichsumsatzsteue” 
nach dem Verhältnis de 
Bevölkerungszahl der Land 
remeinden 
1) Das Steuerrecht der Stadt- und Landgemeinden ist außerdem in $ 3 des Gesetzes, betr.Wei dgemeinden 
und Städte an den staatl. Steuereinnahmen, vom 30. Juni 1920 geregelt, — *) Für das N ee ET Dar 
Steuerrecht der Stadt- und Landgemeinden ist außerdem in 58 18, 19° des Gesetzes über die Finanzwirtschaft der HamburgischeP 
Stadt- und Landgemeinden vom 22. März 1926 bzw. 6. Juli 1927 geregelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.