Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

102 —

Noch: Übersicht 37

Noch: Landes- und Gemeindesteuern
Noch: Hamburg

Rechnungsiahr 1913/14

Rechnungsijahr 1925/26 | Rechnungsjahr 1926/27

Noch: II Landgemeinden
BO —

5. Steuer bei Veräußerung von
Bauwerken auf fremdem
Grund ab 17. Febr. 1927
(das örtliche Aufkommen der
Landessteuer)
5. wie 1925/26

6. Wanderlagerbetriebsteuer
{das örtliche Aufkommen der
Landessteuer)
Wegesteuer (das örtliche Auf.
kommen der Landessteuer)
3. Lustbarkeitsteuer (das ört
liche Aufkommen der Lan:
dessteuer)
Hundesteuer (das Örtliche
Aufkommen der Landessteuer)

Im übrigen ist das Steuerrecht
 der Landgemeinden in
Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Hamburgischen
 Landgemeindeordnung
 vom 2. Jan. 1924 ge
regelt !)
Landherr
Zur Unterstützung der‘ Stadt
Geesthacht werden den Landherrenschaften
 zur Verfügung
gestellt:
10 vH des Aufkommens
der Grundsteuer in der Stadt
Geesthacht
15 vH des örtlichen Aufkommens
 vom Landesanteil
an der Reichseinkommen- und
Reichsgrunderwerbsteuer
15 vH des Landesanteils
an der Reichsumsatzsteuer
nach dem Verhältnis der
örtlichen Bevölkerung zur
Gesamtbevölkernung

Te —

&

3.s

wie 1925/262%)

10.)

aschaften
Für den Lastenausgleich in den
Landgemeinden werden den
Landherrenschaften zur Verfügung
 gestellt:
20 vH des Aufkommens
der Landes-Grundsteuer in
den Landgemeinden
20 vH des Aufkommens
der Landes-Gewerbesteuer I
den Landgemeinden
20 vH des Aufkommens
der Landes- Wertzuwachssteuer
 in den Landgemeinde»
20 vH des Landesanteils
am Aufkommen aus der
Reichseinkommen- und Körperschaftsteuer
 in den Landvemeinden
 .
20 vH des Landesanteils
an der Reichsumsatzsteue”
nach dem Verhältnis de
Bevölkerungszahl der Land
remeinden

1) Das Steuerrecht der Stadt- und Landgemeinden ist außerdem in $ 3 des Gesetzes, betr.Wei dgemeinden
und Städte an den staatl. Steuereinnahmen, vom 30. Juni 1920 geregelt, — *) Für das N ee ET Dar
Steuerrecht der Stadt- und Landgemeinden ist außerdem in 58 18, 19° des Gesetzes über die Finanzwirtschaft der HamburgischeP
Stadt- und Landgemeinden vom 22. März 1926 bzw. 6. Juli 1927 geregelt.
            
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