Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

IH. Kapitel. 
während jener Kämpfende „Verteidiger“ ist, der in seinem „Kampf- 
Streben“ auf „Erhaltung“ eines vor Beginn des Tuns des Angreifers 
vorhandenen Zustandes zielt. Diesen „Zustand“ können wir den „den 
Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ nennen und können 
also sagen, daß „Angreifer“ jener Kämpfende ist, der den „den 
Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ als „eigenbezogenen Un- 
wert“ denkt, hingegen „Verteidiger“ jener Kämpfende, der den „den 
Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ als „eigenbezogenen Wert“ 
denkt. Wenn nun, wie dies oft der Fall ist, die Kampfbetätigungen 
der beiden Kämpfer nicht in einem und demselben Weltzeitpunkte 
beginnen, so darf nicht etwa das früher beginnende „Kämpfen“ des: 
halb, weil es früher beginnt, schon als „angreifen“ bezeichnet werden. 
Denn das früher beginnende oder überhaupt zeitlich vorangehende 
Kämpfen kann auch bloß auf Verhinderung des Erfolges eines zukün- 
tigen auf Veränderung zielenden Wirkens eines Anderen gerichtet 
sein, und ist dann „Verteidigen“ gegen ein erwartetes „Angreifen“, 
nicht aber selbst ein „Angreifen“. Der Gegensatz von „voran- 
gehendem Kämpfen“ und „nachfolgendem Kämpfen“ darf 
eben nicht mit dem Gegensatze von „Angreifen“ und „Verteidigen“ 
verwechselt werden. Liegt nun eine „im Kampf-Fern-Gegenstande 
einheitliche Kampfreihe“ vor, so ist „Angreifer“ jener, der mit allen 
seinen Kampfbetätigungen nur auf Wirkungen zielt, welche er als Er- 
möglichungen oder Förderungen der schließlichen Veränderung des 
jenen Kampf-Fern-Gegenstandes bestimmenden Zustandes denkt, hin- 
gegen „Verteidiger“ jener, der mit allen seinen Kampfbetätigungen nur 
auf Wirkungen zielt, welche er als Verhinderungen der schließlichen Ver- 
änderung des jenen Kampf-Fern-Gegenstand bestimmenden Zustandes 
denkt. Will also z. B. A den B aus einem Zimmer hinausdrängen, 
wobei es zu einer „Kampfreihe“ („Rauferei‘“) kommt, so ist A „An- 
greifer“ insofern, als er mit seinen Kampfbetätigungen auf Wirkungen 
zielt, welche er als Ermöglichungen oder Förderungen in Beziehung 
zum schließlichen „Hinausdrängen des B“ denkt, hingegen ist B „Ver- 
teidiger“ insofern, als er mit seinen Kampfbetätigungen auf Wirkungen 
zielt, die er als Verhinderungen jenes schließlichen Hinausdrängens 
denkt. Auch dann aber ist B „Verteidiger“, wenn er erwartet, daß A 
sich bemühen werde, ihn hinauszudrängen und den A. mit einem Faust- 
schlage niederstreckt, aber nur in der Absicht, zu verhindern, daß er 
selbst (B) von A hinausgedrängt werde. Eine ganz andere Frage 
als jene, wer „Angreifer“ und wer „Verteidiger“ ist, welch’ letztere 
Frage sich nur aus der Absicht der Kämpfenden entscheiden 1äßt, 
ist die Frage, welche Verteidigungsmittel jemand in besonderem Falle 
anwenden „darf“, d. h. die Anwendung welcher Verteidigungsmittel 
dem Verteidiger ungünstig zugerechnet werden kann. Denn
	        
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