Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

IH. Kapitel.

während jener Kämpfende „Verteidiger“ ist, der in seinem „Kampf-Streben“
 auf „Erhaltung“ eines vor Beginn des Tuns des Angreifers
vorhandenen Zustandes zielt. Diesen „Zustand“ können wir den „den
Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ nennen und können
also sagen, daß „Angreifer“ jener Kämpfende ist, der den „den
Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ als „eigenbezogenen Unwert“
 denkt, hingegen „Verteidiger“ jener Kämpfende, der den „den
Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ als „eigenbezogenen Wert“
denkt. Wenn nun, wie dies oft der Fall ist, die Kampfbetätigungen
der beiden Kämpfer nicht in einem und demselben Weltzeitpunkte
beginnen, so darf nicht etwa das früher beginnende „Kämpfen“ des:
halb, weil es früher beginnt, schon als „angreifen“ bezeichnet werden.
Denn das früher beginnende oder überhaupt zeitlich vorangehende
Kämpfen kann auch bloß auf Verhinderung des Erfolges eines zuküntigen
 auf Veränderung zielenden Wirkens eines Anderen gerichtet
sein, und ist dann „Verteidigen“ gegen ein erwartetes „Angreifen“,
nicht aber selbst ein „Angreifen“. Der Gegensatz von „vorangehendem
 Kämpfen“ und „nachfolgendem Kämpfen“ darf
eben nicht mit dem Gegensatze von „Angreifen“ und „Verteidigen“
verwechselt werden. Liegt nun eine „im Kampf-Fern-Gegenstande
einheitliche Kampfreihe“ vor, so ist „Angreifer“ jener, der mit allen
seinen Kampfbetätigungen nur auf Wirkungen zielt, welche er als Ermöglichungen
 oder Förderungen der schließlichen Veränderung des
jenen Kampf-Fern-Gegenstandes bestimmenden Zustandes denkt, hingegen
 „Verteidiger“ jener, der mit allen seinen Kampfbetätigungen nur
auf Wirkungen zielt, welche er als Verhinderungen der schließlichen Veränderung
 des jenen Kampf-Fern-Gegenstand bestimmenden Zustandes
denkt. Will also z. B. A den B aus einem Zimmer hinausdrängen,
wobei es zu einer „Kampfreihe“ („Rauferei‘“) kommt, so ist A „Angreifer“
 insofern, als er mit seinen Kampfbetätigungen auf Wirkungen
zielt, welche er als Ermöglichungen oder Förderungen in Beziehung
zum schließlichen „Hinausdrängen des B“ denkt, hingegen ist B „Verteidiger“
 insofern, als er mit seinen Kampfbetätigungen auf Wirkungen
zielt, die er als Verhinderungen jenes schließlichen Hinausdrängens
denkt. Auch dann aber ist B „Verteidiger“, wenn er erwartet, daß A
sich bemühen werde, ihn hinauszudrängen und den A. mit einem Faustschlage
 niederstreckt, aber nur in der Absicht, zu verhindern, daß er
selbst (B) von A hinausgedrängt werde. Eine ganz andere Frage
als jene, wer „Angreifer“ und wer „Verteidiger“ ist, welch’ letztere
Frage sich nur aus der Absicht der Kämpfenden entscheiden 1äßt,
ist die Frage, welche Verteidigungsmittel jemand in besonderem Falle
anwenden „darf“, d. h. die Anwendung welcher Verteidigungsmittel
dem Verteidiger ungünstig zugerechnet werden kann. Denn
            
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