Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Das Streben,

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vorliegt. Übrigens wird das Wort „Zwangs-Vorstellung“ häufig in
einem ganz vagen Sinne gebraucht, nämlich zur Bezeichnung von Vorstellungen,
 welche ohne Gegen-Streben, aber „anormal“ einer Seele
zugehörig werden und bleiben, so daß nicht einmal von einem „Quasi-Zwange“,
 sondern nur von „anormal beharrender Vorstellung“
gesprochen werden kann. Ein „Quasi-Zwang ohne Verteidigen“ liegt
aber stets in jenen Fällen vor, da von einem „Zwangs-Wollen“
(„gezwungenem Wollen“) im Gegensatze zu einem „freien Wollen“
gesprochen wird. Von einem „Zwangs-Wollen“ wird zunächst in Fällen
gesprochen, in denen man etwa sagt: „Das Unwetter zwang mich, umzukehren“.
 In diesen Fällen kann allerdings nicht einmal von einem
„Quasi-Zwange“ gesprochen werden, da einer besonderen Seele ein Wollen
zugehörig wird, ohne daß jemand auf diese Wirkung und jene Seele
gegen diese Wirkung gezielt hat. Von einem „Zwangs-Wollen“ wird
aber ferner in jenen zahlreichen Fällen gesprochen, da jemand Etwas
tun will, weil ein Anderer dieses Tun von ihm mit einer Drohung
beanspruchte, also beanspruchte mit dem Wissen, daß in der Seele
jenes, an welchen der Anspruch sich richtet, „Hindernisse“ für die Entstehung
 solchen Wollens vorhanden sind. In diesen Fällen kommt aber
ein „Gegen-Streben“ des Anderen gar nicht in Frage, vielmehr erlebt
er nur etwa untätig den sogenannten „Kampf der Motive“ in seiner
Seele. Alle jene Fälle aber, in welchen von einem „Zwangs-Wollen“
gesprochen wird, sind insoferne gleichartig, als einer besonderen Seele
ein Wollen, bzw. ein Streben zugehörig wird, in welchem sie vermittelnd
auf besondere Wirkungen zielt mit dem Wissen, daß sie a) diese jetzt
begehrten Wirkungen vorher emotional ungünstig gedacht habe, und
daß ihr b) dieses gegenwärtige Begehren nur kraft des Gedankens zugehörig
 wurde, daß durch diese Wirkungen die Erfüllung einer von
ihr ungünstig emotional gedachten Wirkung verhindert wird. Das sogenannte
 „Zwangs-Wollen“ („Zwangs-Streben“) ist also stets solches
Wollen („Streben“), in welchem auf Verhinderung einer ungünstig
 emotional gedachten Wirkung durch vorher ungünstig
 emotional gedachte Mittelwirkungen gezielt wird,
Um nun das sogenannte „Zwangs-Wollen“ (bzw. „Zwangs-Streben“)
klar zu bestimmen, muß zunächst von dem Gegebenen „Not“ ausgegangen
 werden. Als jemandes „Not“ („Notlage“, „Notstand“,
„In Not-Sein“) bezeichnen wir jene Lage, in welcher besonderen Einzelwesen
 in der Welt solche Allgemeine zugehören, welche in Beziehung
zu einer besonderen, in der Welt künftig vorhandenen wirkenden Bedingung
 als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen,
daß jene Seele unter Verschlechterung des sie betreffenden Wertgesamt-Zustandes
 Lust verliert und Unlust gewinnt. Als „Benötigtes“ bezeichnen
 wir in Beziehung zu besonderer „Not“ eine solche Verände-
            
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