Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

a Das Streben. 
‚Kampf“ und „Zwang“ gegeben, da überhaupt von „Kampf“ und 
‚Zwang“ immer nur in Beziehung zu zwei Seelen gesprochen 
werden kann, hingegen das „mit sich selbst kämpfen 
ringen)“ und das „sich selbst zwingen“ nur poetische 
Sprachbilder sind. Das „auf Grund genötigten Wollens tun“ 
bildet aber in mancher Beziehung ein Gegenstück zum „Unterlassen“. 
Während nämlich der „Unterlassende“ weiß, daß er besonderes eigenes 
Leisten gegenwärtig besorgt, nachdem er es vorher begehrt hat, 
so daß er es beim Verluste jenes gegenwärtigen Besorgens wieder 
begehren würde, weiß der „auf Grund genötigten Wollens Tätige“, 
daß er besonderes eigenes Leisten gegenwärtig begehrt, nachdem er 
ss vorher besorgt hat, so daß er es beim Verluste jenes gegen- 
wärtigen Begehrens wieder besorgen würde. 
Wenn jemandem ein „genötigtes Wollen“ zugehört, so sagen wir, 
daß er „zu Etwas genötigt sei“, daß er „genötigt sei, Etwas zu tun“, 
in welchen Redewendungen das Wort „Etwas“ stets das „Leisten“ auf 
Grund jenes genötigten Wollens bezeichnet, Statt dieser Redewen- 
dungen gebraucht man aber auch, da „Nötigung“ und „Zwang“ ver- 
wechselt werden, die Redewendungen „zu Etwas gezwungen sein“ 
und „gezwungen sein, Etwas zu tun“, welche Redewendungen aber 
in genauer Rede zu vermeiden sind. Während nämlich „Zwang“ stets 
eine Wirkung ist, die sich als Enttäuschung in Beziehung zu einem 
Verhinderungs-Streben darstellt, ist die „Nötigung“ keine solche Wir- 
kung. Während ferner „Erzwungenes“ stets solche Wirkung ist, die 
jemand vor ihrem Eintritte emotional ungünstig gedacht hat, ist „ge- 
nötigte Leistung“ stets solche Wirkung, welche der Genötigte vor 
.hrem Eintritte emotional günstig gedacht hat 
Als „Nötigen“ bezeichnen wir jede Verkettung von Wirkens- 
einheiten, in welcher sich schließlich eine „Nötigung“ besonderer Seele 
ergibt, als „nötigendes Einzelwesen“ bezeichnen wir jedes Einzel- 
wesen, welchem ein Allgemeines zugehört, das die wirkende Bedingung 
dafür abgibt, daß eine Seele den Gedanken gewinnt, jenem Einzel- 
wesen habe zugehört, gehöre zu oder werde zugehören ein Allgemeines, 
das als Bedingung für eine künftige Verschlechterung des jene Seele 
betreffenden Interessengesamtzustandes in Betracht kommt, so daß dann 
jener Seele ein „genötigtes Wollen“ zugehörig wird. Das „Nötigen“ 
<ann auch insbesondere ein „absichtliches Nötigen“ sein, wovon aber 
°rst in späterem Zusammenhange zu sprechen ist. Das „genötigte 
Wollen“ bildet nun den Gegensatz zum „freien Wollen“. Ein 
‚durchaus freies Wollen“ ist jenes Wollen, dessen Ziel nicht die 
Verhinderung eines ungünstig emotional gedachten Ereignisses durch 
vorher ungünstig emotional gedachte Mittelwirkungen ist. Ein „in 
Beziehung zu besonderer anderer Seele freies Wollen“ ist 
Sander, Allg. Gesellschaftslehre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.