nicht angebracht. Man wird deshalb gut tun, das bisherige Minimum
beizubehalten.
Die Bestimmung, dass Pausen nur dann von der Arbeitszeit
abgerechnet werden dürfen, wenn sie „gleichzeitig und regelmässig
von allen Arbeitern“ eingehalten werden, fehlte im geltenden
Gesetz. Dagegen ist eine derartige Weisung des Industriedepartements
vom 21. Dezember 1888*) vorhanden, die in der
Praxis aber nicht allgemein beachtet wurde. Das Gebot einer einheitlichen
Pause für sämtliche Arbeiter müsste bei Betrieben mit grosser
Arbeiterzahl und Solchen mit verschiedenen Betriebszweigen vielfach
zu Unzukömmlichkeiten führen, die in erster Linie die Arbeiter
treffen würden. So gibt es beispielsweise Fabriken, in denen
den Arbeitern morgens Kaffee verabreicht wird. Das lässt sich
Praktisch unmöglich gesamthaft machen, nicht nur weil für die
gleichzeitige Speisung einer grossen Zahl Arbeiter die nötigen
Essräume fehlen, sondern auch wegen des übergrossen Zeitverlustes.
Die neue Vorschrift würde die Praxis, die Arbeiter
abteilungsweise das Frühstück einnehmen zu lassen, verunmöglichen.
Der Zweck, den die Fabrikinspektoren im Auge haben,
ist auch dann noch vollständig erreichbar, wenn man das Wort
„SChichtenweise“ einfügt.
Neu ist das Begehren, dass die Arbeitsstunden und Pausen
in den ‘Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt gegeben und auch
den Ortsbehörden zur Kenntnis gebracht werden sollen. Es ist
dies ein Kontrollmittel, das wohl am Platze ist.
Unser Vorschlag für den Pausenartikel lautet :
Pausen dürfen nur dann von der Arbeits- Aw se.
Zeit abgerechnet werden, wenn sie regel:
mässig allen Arbeitern gleichzeitig ‚oder
Schichtenweise gewährt werden.
Für das Mittagessen ist um. die Mitte der --Arbeitszeit
wenigstens eine Stunde ireizugeben,
Vorbehalten bleibt die Bestimmung
des Art. 19, Abs. 2.
Die Arbeitsstunden und.die Pausen sind
Nach der öffentlichen Uhr zu richten, in den
Arbeitslokalen durch Atnıschlag bekanntzu
= gebenund der Ortsbehörde anzuzeigen.
*) Kommentar, Seite 193,
SEES
AA I
/
|
|