Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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schon das Wort beliebt -— „empirisch‘“ sein, d. h. sich besonderem
Leistungszusammenhange in der Welt als ihrem ‚‚,Falle‘“ zugehörig
ünden. Keine „Norm“ ist ferner, wie bereits bemerkt wurde, ‚auf
einen Willen zurückführbar‘‘, da sie eben besondere „identisch begründete
Wirkenszusammengehörigkeit‘“ (ein sogenanntes ‚„Kausalgesetz‘‘) darstellt,
 jeder „Fall“ einer „Norm“ ist aber „auf einen Willen zurückführbar‘“
 insoferne, als jeder solche „Fall“ einen besonderen Wirkenszusammenhang
 darstellt, in welchem sich als erste wirkende Bedingung
ein besonderes Wollen besonderer Seele findet. Frägt man nach ‚absoluten‘‘,
 „idealen‘‘ Normen, so stellt sich immer die flotte Rede von
den „Normen des Wahren, Guten und Schönen‘ ein, wobei das „Wahre,
Gute und Schöne‘ als Dreiheit „absoluter Werte‘ gemeint ist. Nun
ist es aber klar, daß kein Wert, sondern nur die tätige Verwirklichung
 eines Wertes als Leistungszusammenhang eine „Norm“
(„Richtlinie“) zugehörig haben kann. „Norm des Wahren‘ z. B. kann
nichts anderes sein, als „Richtlinie des Gewinnes wahren Gedankens
 durch Nachdenken‘, und solche „Norm“ ist hinsichtlich
besonderer Seele nur dann die „Richtlinie ihres Gewollten‘‘, wenn sie
desonderen wahren Gedanken gewinnen will, also nur in Beziehung
relativ) zu ihrem Gewollten. Eine sogenannte „Norm des Wahren‘‘
nennt man also nur deshalb eine „absolute Norm‘, weil man das „, Wahre‘
als einen „absoluten Wert‘ bezeichnet, d. h. aber, weil man beansprucht,
 daß alle Seelen wahren Gedanken nachsinnen
Sollen, so daß also dann eine „Norm des Wahren“ eine „Richtlinie
 eines von allen Seelen Beanspruchten“ ist.
Wir konnten nun bisher feststellen, daß die gewöhnlich ganz unbedenklich
 gebrauchte Redensart, das Etwas „Norm“ („Richtlinie“) „für“
besondere Seele sei, zweideutig ist, da einmal eine „Richtlinie“ gemeint
ist, welche die „Richtlinie ihres Gewollten bzw. Wider-Gewollten“ dar-Stellt,
 also in Wahrheit eine „Richtlinie für jene besondere Seele“ „ist“,
während ein anderes Mal eine „Richtlinie“ gemeint ist, welche die „Richtlinie
 bzw. Wider-Richtlinie des von ihr Beanspruchten“ darstellt, also
in Wahrheit nicht „Richtlinie für jene besondere Seele“ „ist“, sondern
sine Richtlinie, welche als „Richtlinie des Gewollten bzw. Wider-Ge-Wollten“
 jener besonderen Seele von anderer Seele gewollt ist. Man
Nuß sich aber klar werden, daß jene Rede nicht einmal nur zweideutig
 ist, sondern noch anderen Sinn haben kann. Ist nämlich zu-3ächst
 der in einem besonderen Anspruche behauptete „Ander-Soll-Gedanke“
 wahr, ergibt sich also tatsächlich mit dem Anspruche ein
„Sollen“ des Anspruchadressaten, so ist die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie
 des von jenem Anspruchadressaten Beanspruchten“ auch
die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie seines Gesollten“, d. h. die
Richtlinie jenes Handelns bzw. die Wider-Richtlinie jenes Unterlassens,

Vergesellschaftung und Gesellschaft.
            
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