Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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I. Kapitel.

Recht“, „Macht und Gerechtigkeit“, „Macht und Sittlichkeit“, „Macht
und Menschlichkeit“, „Macht und Wissenschaft“ usw. usw. sind, erhellt
bereits aus der einfachen Erwägung, daß jede Leistung, also auch die
„rechtliche“, „gerechte“, „sittliche“, „menschliche“ („humane‘), „wissenschaftliche“
 usw. Leistung nur kraft besonderer Macht vollbracht
werden kann, daß ein „ohnmächtiger“ („machtloser“) Mensch also ein
dem sofortigen Untergange geweihter Mensch ist. Man würde überhaupt
 der „Kultur“ einen weit größeren Dienst erweisen, wenn man
sich endlich entschließen‘ wollte, das Gegebene „Macht“, ebenso aber
auch die Gegebenen „Gewalt“ und „Herrschaft“ kühl zu zergliedern,
statt bei Nennung dieser Gegebenen abgestandene politische Parteiphrasen
 auszustoßen und derart den Nebel um jene Gegebenen noch
zu verdichten. Wir können aber insbesondere das Gegebene „Macht“
nicht als „Unwert“ feststellen, da Etwas, kraft dessen allein jeglicher
 Wert in der Welt tätig verwirklicht werden kann,
unmöglich ein Unwert sein kann.
Jedes besondere Allgemeine, welches in Zugehörigkeit zu besonderem
 KEinzelwesen einen Grund besonderer Machtbeziehung darstellt,
 nennen wir einen „Machtgrund‘“ („Grund besonderer Macht‘‘).
Die „Gründe‘‘ besonderer Macht dürfen aber nicht etwa mit den wirkenden,
 grundlegenden und fördernden „Bedingungen“ der Entstehung
 jener besonderen Macht, mit den Bedingungen dafür, daß die
Machtgründe besonderen Einzelwesen zugehörig werden, verwechselt
werden. Mit dem Worte „Machtgrund‘“ meinen wir gar kein Wirken,
sondern lediglich jene besonderen Einzelwesen als ‚Fähigkeiten‘ und
„Verfügbarkeiten‘“ bereits zugehörigen Allgemeinen, mit deren Zugehörigkeit
 zu besonderen Einzelwesen jemandes besondere Macht vorhanden
 ist. Spricht man davon, daß besondere Macht „begründet
wird“, so meint man allerdings häufig jenen Wirkenszusammenhang
bzw. jene Wirkenszusammenhänge, in welchem bzw. in welchen jemandes
 besondere Macht bewirkt wird, und zwar eben dadurch bewirkt
 wird, daß besonderen Einzelwesen Allgemeine, die Gründe solcher
Macht‘ sind, zugehörig werden. In Übereinstimmung mit diesem Sprachgebrauche
 nennen wir „Macht-Begründungs-Wirken“ („Macht
begründen“) jedes Wirken, in welchem besonderem Einzelwesen ein
Allgemeines zugehörig wird, welches zusammen mit anderen in der
Welt bereits vorhandenen Allgemeinen die „Gründe“ jemandes besonderer
 Macht darstellt. „Macht-Begründung‘“ nennen wir jede
Wirkung, mit welcher sich jemandes besondere, vorher nicht vorhandene
 Macht ergibt. „Macht-Aufhebungs-Wirken“ („Macht
aufheben“) nennen wir ferner jedes Wirken, in welchem besonderen
Einzelwesen solches Allgemeines verloren geht, das bisher zusammen
mit anderen in der Welt vorhandenen Allgemeinen die „Gründe“ je-
            
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