Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. a

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mandes besonderer Macht gebildet hat. „Macht-Aufhebung“
nennen wir jede Wirkung, mit welcher jemandes besondere Macht beseitigt
 wird. „Macht-Begründungs- bzw. Aufhebungs-Streben“
nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird, besondere
Macht zu begründen bzw. aufzuheben. Ein „Macht-Begründungs-Streben“
 ist entweder ein „Eigenmacht-Begründungs-Streben“
oder ein „Andermacht-Begründungs-Streben“, je nachdem ob
der Strebende auf Begründung einer eigenen Macht oder auf Begründung
 der Macht eines Anderen zielt. Ebenso unterscheiden wir ein
„Eigenmacht-Aufhebungs-Streben“ von einem „Andermacht-Aufhebungs-Streben“.
 Stellt sich besondere Wirkung an besonderem
 Einzelwesen dar als „Aufhebung“ besonderer Macht besonderen
 „Menschens“ und zugleich als „Begründung“ besonderer Macht
besonderen anderen Menschens, wobei die eben begründete Macht sich
von der eben aufgehobenen Macht lediglich dadurch unterscheidet, daß
sich in der eben begründeten Macht als Grund das in jener Wirkung
gewonnene Allgemeine, hingegen in der eben aufgehobenen Macht
als Grund das in jener Wirkung verlorene Allgemeine findet, so
nennen wir jene Wirkung einen „Macht-Übergang“ und solches
Wirken ein „‚Macht-Übergangs-Wirken“. Ist ein „Macht-Übergang“
 insbesondere die Erfüllung eines auf „Macht-Übergang“ zielenden
 Strebens, so sprechen wir von einer „Macht-Übertragung“
 und einem „Macht-Übertragungs-Streben“, das entweder
 ein „Eigenmacht-Übertragungs-Streben“ oder ein „Andermacht-Übertragungs-Streben“
 sein kann. „Macht-Begründungs-Macht“
 nennen wir jede Macht der Begründung einer
besonderen Macht, „Macht-Aufhebungs-Macht“ nennen wir jede
Macht der Aufhebung einer besonderen Macht, „Macht-Übertra-Kgungs-Macht“
 nennen wir jede Macht der Übertragung einer besonderen
 Macht,
Wenn sich in der Welt eine Gesamtheit von Allgemeinen findet,
welche bei Verwirklichung eines weiteren Allgemeinen bzw. zweier,
dreier usw. Allgemeiner mit jenem weiteren Allgemeinem bzw. mit
jenen weiteren Allgemeinen die Gründe besonderer Macht besonderen
Menschens bilden würden, so nennen wir jene Gesamtheit von bereits
verwirklichten Allgemeinen eine „Machtanwartschaft“ jenes be-Sonderen
 Menschen und jenen besonderen Menschen einen „Machtanwärter“.
 Eine „Machtanwartschaft“ ist entweder eine „einfach
ergänzbare Machtanwartschaft“ oder eine „zweifach bzw.
dreifach usw. ergänzbare Machtanwartschaft“, je nachdem,
 ob aus einer besonderen Machtanwartschaft besonderen
Menschens durch Verwirklichung eines weiteren Allgemeinen oder
durch Verwirklichung von zwei bzw. drei usw. weiteren Allgemeinen
            
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