Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht.

3%

sondere Wirkung bzw. durch je besondere Gruppe von Wirkungen
 ergänzbar ist.
Hat innerhalb eines besonderen Kreises von Menschen in besonderem
 Weltzeitpunkte bzw. in besonderem Weltzeitraume nur ein
besonderer Mensch die Macht, entweder a) überhaupt eine Leistung
besonderer Art zu bewirken oder b) eine Leistung besonderer Art durch
besondere Mittel zu bewirken, so sprechen wir von „Einzigmacht“
oder „Alleinmacht“ („Monopol“) jenes besonderen Menschen, die also
entweder eine „Zielerfüllungs-Einzigmacht“ oder eine „Mittelerfüllungs-Einzigmacht“
 sein kann. Den Gegensatz zur „Einzigmacht“
 bildet die „Gemeinmacht“, d. h. solche Macht, welche aus
besonderem Kreise von Menschen Allen zusteht. Jedem besonderen
Menschen überhaupt stehen mehrere (viele) „Mächte“ zu, und die Gesamtheit
 der einem besonderen Menschen zustehenden „Mächte“ nennen
wir dessen „Macht-Gesamtheit“. In jeder „Macht- Gesamtheit“
eines besonderen Menschen findet sich aber sowohl „Machthäufung“
als auch „Machteinschluß“. „Machthäufung“ liegt vor, wenn einem besonderen
 Menschen mehrere verschiedene Mächte derart zustehen, daß
die auf Grund einer dieser Mächte vollbrachte Leistung kein „Mittel“
für die auf Grund der anderen Mächte vollbringbaren Leistungen darstellt.
 So bilden z. B. die Macht des A, ein besonderes Glas Wasser
zum Munde zu führen, und seine Macht, den B zur Leihe eines besonderen
Geldbetrages zu veranlassen, eine „Machthäufung“. „Machteinschluß“ liegt
hingegen vor, wenn in besonderer Macht eines Menschen — der „ein-Schließenden
 Macht“ — eine andere besondere Macht dieses Menschen
 — die „eingeschlossene Macht“ — derart eingeschlossen
ist, daß auf Grund der eingeschlossenen Macht eine Mittel-Leistung für
die Leistung auf Grund der einschließenden Macht erzielt werden kann.
So ist z. B. in der in einem besonderen Zeitpunkte vorhandenen Macht
des A, den B zu erschießen, seine Macht, ein Geschoß aus seinem Gewehr
 zu senden, eingeschlossen, derart, daß A in einem tätigen
Wirken von der „eingeschlossenen und von der „einschließenden
Macht“ Gebrauch machen kann. Die „eingeschlossene Macht“ kann
auch bestehen, ohne daß sie von der anderen Macht „eingeschlossen“
ist, hingegen kann die „einschließende Macht“ niemals ohne die „eingeschlossene
 Macht“ bestehen, weil eben die „einschließende Macht“
Stets eine solche weitere Gesamtheit verwirklichter Allgemeiner darstellt,
im welcher sich die „eingeschlossene Macht“ als engere Gesamtheit
verwirklichter Allgemeiner findet. Unzutreffend wäre es aber, etwa zu
sagen, daß die „einschließende Macht“ durch die „eingeschlossene Macht“
„bedingt“ ist, und zwar deshalb, weil eben die „eingeschlossene Macht“
der „einschließenden Macht“ angehört. Auch die „Ausübung“ der
„einschließenden Macht“ ist keineswegs „bedingt“ durch die „Ausübung“
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.