34 VI. Kapitel.
eines anderen Menschen wieder aufgehoben wird. Jenem also, dem
eine „Macht endläufiger Leistung“ zusteht, steht eine „Häufung“ zweier
Mächte zu, nämlich erstens die Macht besonderer Leistung und
zweitens eine „Leistungs-Aufhebungs-Verhinderungsmacht“, die wieder
entweder eine „unmittelbare Macht“ oder eine „mittelbare Macht“
sein kann.
Das Urteil, daß jemand eine Macht besitze, ein „Mächtiger‘, ein
„Machthaber“ sei, bringt keineswegs zum Ausdrucke, daß jener Mäch-
‘ige den Gegenstand seiner Macht durch tätiges Wirken herbeiführen
will, daß ihm das Wollen jenes Leistens, welches sich als „Aus-
übung‘ der betreffenden Macht darstellt, zugehört. Die „Macht“
jemandes ist scharf zu scheiden von seinem „Machtausübun gs-
wollen‘“. Das Urteil, daß jemandem eine besondere Macht zustehe,
ist also kein Urteil über irgend ein Wollen des Mächtigen, aber auch
kein Urteil über ein Wirken des Mächtigen, sondern eben lediglich ein
Urteil über die Möglichkeit einer Leistung jenes Menschen, über
sein „Vermögen“. Ein „Machtausübungswollen‘‘ aber setzt wieder
keineswegs voraus, daß der Wollende jene Macht, welche er auszuüben
gedenkt, in Wahrheit besitzt, setzt vielmehr lediglich voraus, daß der
Wollende an das Bestehen dieser seiner Macht glaubt, d. h. daß er
einen „Eigenmachtgedanken‘ hat. „Macht“ und „gewußte Macht‘
(= „Machtgedanke‘“) sind zweierlei Gegebenes, „Macht“ ist das
„Gewußte‘“ jedes „Machtgedankens‘. “ Es besteht aber in der Welt
zahllose Macht, um welche der betreffende Mächtige gar nicht weiß,
und das Urteil, daß jemand eine besondere Macht besitze, sagt durch-
aus nicht, daß er um diese seine Macht wisse, weshalb man auch häufig
sagt, „es sei sich jemand seiner Macht nicht bewußt“. Gewöhnlich
allerdings setzt man, wird jemand als „Mächtiger‘‘, als „Machthaber“
bezeichnet, voraus, daß er sich seiner Macht bewußt sei, man setzt
voraus, daß er ein „bewußter Machthaber“ sei. In Wahrheit aber
gehört es nicht zum Gegebenen „Macht“, vom Mächtigen gewußt zu
sein, und wenn jemandem ein „Machtgedanke‘“ zugehört, so muß wieder
die gedachte Macht in Wahrheit gar nicht bestehen. In zahlreichen
Fällen will jemand auf Grund eines Eigenmachtgedankens die gedachte
Macht ausüben, erfährt aber dann, sobald er auf Grund seines Wollens
wirkt, daß er sich getäuscht habe. Das Wort „Machtausübun gs-
Wollen“ ist übrigens insoferne überflüssig, als überhaupt jeder Wollende
aine Kigenmacht ausüben will.
Als „Machtgedanken schlechtweg“ bezeichnen wir jeden
Gedanken, dessen Gedachtes es ist, daß jemand besondere Macht be-
sitzt. Der „Machtgedanke“ kann entweder ein „Eigenmachtgedanke“
oder ein „Andermachtgedanke“ sein, je nachdem, ob eigene Macht
des Denkenden oder Macht eines Anderen gedacht wird. Vom „Eigen-