Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht.

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„Macht“ ist ferner entweder „unbeschränkte Macht‘ oder
„beschränkte Macht“. Eine „unbeschränkte Macht‘ besonderer
Leistung steht jemandem zu, er ist also hinsichtlich jener Leistung „unbeschränkter
 Machthaber“, wenn in der Welt Allgemeine vorhanden
 sind, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
kommen, daß er eine besondere Leistung nach Belieben durch alle
Mittel, d.h. auf jede Art und Weise, wie solche Leistung überhaupt
in der Welt bewirkbar ist, vollbringen kann, und zwar in jeder dieser
verschiedenen Arten durch je ein besonderes tätiges Wirken. Einem
„unbeschränkten Machthaber*‘“ steht also eine „„,Häufung‘“ von Mächten
mit einem und demselben Gegenstande zu. Eine „beschränkte Macht‘
besonderer Leistung steht jemandem zu, er ist ist also hinsichtlich jener
Leistung „beschränkter Machthaber‘, wenn in der Welt Algemeine
 vorhanden sind, welche als grundlegende Bedingung dafür in
Betracht kommen, daß er eine besondere Leistung entweder nach Belieben
 auf mehrere, aber nicht auf alle Arten vollbringen kann
(„teilweise beschränkte Macht‘), oder daß er eine besondere
Leistung nur auf eine Art, nicht auf andere Arten, vollbringen kann
(völlig beschränkte Macht‘). Dem „teilweise beschränkten
Machthaber“ steht also eine beschränkte Häufung von Mächten mit
einem und demselben Gegenstande zu,. hingegen dem „völlig be-Sschränkten
 Machthaber“ nur eine Macht mit einem besonderen
Gegenstande. Jene in der Welt vorhandene Ungeeignetheit, deretwegen
einem beschränkten Machthaber die Macht, besondere Leistung auf besondere
 Art zu vollziehen, nicht zusteht, nennen wir in Beziehung
zu der ihm zustehenden Macht, die Leistung auf andere Art zu
vollziehen, eine „Machtschranke‘“. „Machtbeschränkung“ nennen
wir jede Wirkung, in welcher sich jemandes „Machtschranke‘“‘ ergibt,
„auf jemandes Machtbeschränkung zielendes Streben“
nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird, eine Schranke
für jemandes Macht aufzurichten. Das „auf Machtbeschränknng zielende
Streben‘ kann entweder ein „auf Eigenbeschränkung (Selbstbeschränkung)
 zielendes Streben“ oder ein „auf Anderbeschränkung
 zielendes Streben‘ sein.
„Macht“ ist schließlich entweder „Macht vorläufiger Leistung“
 oder „Macht endläufi ger Leistung“. Eine „Macht vorläufiger
 Leistung“ steht jemandem zu, wenn ihm die Macht jener Leistung
 zusteht, nicht aber die Macht, zu verhindern, daß der in jener
Leistung sich ergebende Wirkungsgewinn durch tätiges Wirken eines
anderen Menschen wieder „aufgehoben“ wird. Hingegen steht jemandem
eine „Macht endläufiger Leistung“ zu, wenn ihm nicht nur die Macht
jener Leistun g, sondern auch die Macht zusteht, zu verhindern, daß der
in jener Leistung sich ergebende Wirkungsgewinn durch tätiges Wirken
            
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