Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. 
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machtgedanken“ unterscheidet sich der „Macht-Eigengedanke“, der ein 
„Eigenmacht-Eigengedanke“ oder ein „Andermacht-Andergedanke“ sein 
kann, und der „Macht-Andergedanke“, der ein „Eigenmacht-Ander- 
gedanke“ oder ein „Andermacht-Andergedanke“ sein kann. So ist z. B. 
der Gedanke des B, daß C besondere Macht habe, in Beziehung zu A 
ein „Andermacht-Andergedanke“. Ein „Eigenmachtgedanke“ findet sich, 
wie bereits mehrfach dargelegt wurde, in jedem Wollen. „In einem 
Macht-Andergedanken gegründete Macht“ nennen wir jede 
Macht, in welcher sich als Grund dieser Macht ein besonderer Seele 
zugehöriger Machtgedanke findet. So gehört z. B. zu den Geeignet- 
heiten innerhalb der Macht des A, den B durch Gebot zu einem be- 
sonderen Verhalten zu veranlassen, der Gedanke des B, daß A die 
Macht habe, ihn (den B) zu strafen. Eine „in einem Macht-Ander- 
gedanken gegründete Macht“ kann entweder eine „in einem wahren 
Macht-Andergedanken gegründete Macht“ oder eine „in einem 
unwahren Macht-Andergedanken gegründete Macht“ sein. Eine 
„in einem Macht-Andergedanken gegründete Macht“ kann ferner ent- 
weder eine „in einem Andergedanken an andere Macht des 
Machthabers gegründete Macht“ oder eine „in einem Ander- 
gedanken an Ander-Macht gegründete Macht“ oder eine „in 
einem Andergedanken an Drittmacht gegründete Macht“ 
sein. Eine „in einem Andergedanken an andere Macht des Macht- 
habers gegründete Macht“ liegt z. B. vor, wenn A die Macht hat, den 
B durch Anspruch zu einem besonderen Verhalten zu veranlassen, weil 
B den Gedanken an die Macht des A, ihn (den B) zu bestrafen, hat. 
Eine „in einem‘ Andergedanken an Ander-Macht gegründete Macht“ 
liegt z. B. vor, wenn A die Macht hat, den B durch Antrag zu 
einem „Tausche“ zu veranlassen, weil dem B der Gedanke zugehört, 
daß er (B) die Macht habe, das „Eingetauschte“ mit Gewinn weiter zu 
veräußern. Eine „in einem Andergedanken an Drittmacht 
gegründete Macht“ liegt z. B. vor, wenn A die Macht hat, den B 
durch Anspruch zu einem besonderen Verhalten zu veranlassen, weil 
dem B der Gedanke zugehört, daß C die Macht habe, ihn (den B) zu 
bestrafen. Jene Macht, welche in einem Macht-Andergedanken „ge- 
gründet“ ist, ist nicht etwa durch jene vom Anderen gedachte 
Macht „bedingt“, was sich schon aus der einfachen Erwägung ergibt, 
daß jene vom Anderen gedachte Macht in Wahrheit gar nicht bestehen 
muß, Sagen wir also etwa: „Die Macht des A, X zu leisten, ist be- 
dingt durch die Macht des B, Y zu leisten“, so ist gemeint, daß jene 
gegenwärtig nicht bestehende Macht des A kraft einer besonderen 
Macht des B begründet werden kann, sagen wir hingegen etwa: „Die 
Macht des A, X zu leisten, ist gegründet in dem Gedanken des B, 
daß A Y leisten könne“, so meinen wir, daß die gegenwärtig be-
	        
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