Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

34 VI. Kapitel. 
eines anderen Menschen wieder aufgehoben wird. Jenem also, dem 
eine „Macht endläufiger Leistung“ zusteht, steht eine „Häufung“ zweier 
Mächte zu, nämlich erstens die Macht besonderer Leistung und 
zweitens eine „Leistungs-Aufhebungs-Verhinderungsmacht“, die wieder 
entweder eine „unmittelbare Macht“ oder eine „mittelbare Macht“ 
sein kann. 
Das Urteil, daß jemand eine Macht besitze, ein „Mächtiger‘, ein 
„Machthaber“ sei, bringt keineswegs zum Ausdrucke, daß jener Mäch- 
‘ige den Gegenstand seiner Macht durch tätiges Wirken herbeiführen 
will, daß ihm das Wollen jenes Leistens, welches sich als „Aus- 
übung‘ der betreffenden Macht darstellt, zugehört. Die „Macht“ 
jemandes ist scharf zu scheiden von seinem „Machtausübun gs- 
wollen‘“. Das Urteil, daß jemandem eine besondere Macht zustehe, 
ist also kein Urteil über irgend ein Wollen des Mächtigen, aber auch 
kein Urteil über ein Wirken des Mächtigen, sondern eben lediglich ein 
Urteil über die Möglichkeit einer Leistung jenes Menschen, über 
sein „Vermögen“. Ein „Machtausübungswollen‘‘ aber setzt wieder 
keineswegs voraus, daß der Wollende jene Macht, welche er auszuüben 
gedenkt, in Wahrheit besitzt, setzt vielmehr lediglich voraus, daß der 
Wollende an das Bestehen dieser seiner Macht glaubt, d. h. daß er 
einen „Eigenmachtgedanken‘ hat. „Macht“ und „gewußte Macht‘ 
(= „Machtgedanke‘“) sind zweierlei Gegebenes, „Macht“ ist das 
„Gewußte‘“ jedes „Machtgedankens‘. “ Es besteht aber in der Welt 
zahllose Macht, um welche der betreffende Mächtige gar nicht weiß, 
und das Urteil, daß jemand eine besondere Macht besitze, sagt durch- 
aus nicht, daß er um diese seine Macht wisse, weshalb man auch häufig 
sagt, „es sei sich jemand seiner Macht nicht bewußt“. Gewöhnlich 
allerdings setzt man, wird jemand als „Mächtiger‘‘, als „Machthaber“ 
bezeichnet, voraus, daß er sich seiner Macht bewußt sei, man setzt 
voraus, daß er ein „bewußter Machthaber“ sei. In Wahrheit aber 
gehört es nicht zum Gegebenen „Macht“, vom Mächtigen gewußt zu 
sein, und wenn jemandem ein „Machtgedanke‘“ zugehört, so muß wieder 
die gedachte Macht in Wahrheit gar nicht bestehen. In zahlreichen 
Fällen will jemand auf Grund eines Eigenmachtgedankens die gedachte 
Macht ausüben, erfährt aber dann, sobald er auf Grund seines Wollens 
wirkt, daß er sich getäuscht habe. Das Wort „Machtausübun gs- 
Wollen“ ist übrigens insoferne überflüssig, als überhaupt jeder Wollende 
aine Kigenmacht ausüben will. 
Als „Machtgedanken schlechtweg“ bezeichnen wir jeden 
Gedanken, dessen Gedachtes es ist, daß jemand besondere Macht be- 
sitzt. Der „Machtgedanke“ kann entweder ein „Eigenmachtgedanke“ 
oder ein „Andermachtgedanke“ sein, je nachdem, ob eigene Macht 
des Denkenden oder Macht eines Anderen gedacht wird. Vom „Eigen-
	        
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