344 . VI. Kapitel,
Sesellschaftslehre zu streichen und durch das mit nüchternem Sinne
verbundene Wort „Angestellter“ („Beamter“) zu ersetzen. Als „Anstalt“
wird im gewöhnlichen Sprachgebrauche meist nur jene „Bereit-Zusam-
menstellung“ bezeichnet, in welcher sich durch Gebot bereitgestellte
Menschen finden, und gewöhnlich werden auch nur durch Gebot be-
reitgestellte Menschen „Angestellte“, „Beamte“ genannt. Überdies nennt
man gewöhnlich nur besondere Dauer-Bereit-Zusammenstellung eine
„Anstalt“, so daß man etwa ein „Fest“ zwar eine „Verstanltung“, aber
aicht eine „Anstalt“ nennt. Indes besteht kein wesentlicher Unter-
schied zwischen einem durch Gebot Bereit-Gestellten und einem durch
Bitte (Einladung) Bereit-Gestellten, zwischen einer „einmaligen Bereit-
Zusammenstellung“ und einer „mehrmaligen Bereit-Zusammenstellung“;
so daß wir eben das Wort „Anstalt“ für jede Bereit-Zusammenstellung
verwenden, in welcher sich Bereit-Stellung eines oder mehrerer Menschen
findet. Hat doch das Wort „Anstalt“ ursprünglich überhaupt den weiteren
Sinn von „Vorbereitung“, wie die Rede „Anstalten treffen“ lehrt.
„Anstalt-Gegenstand“ nennen wir jene durch Handlung des
Angestellten bzw. der Angestellten zu bewirkende Leistung bzw. zu
bewirkenden Leistungen, welche der Veranstalter im Veranstalten emo-
tional günstig gedacht hat. Ist „Anstalt-Gegenstand“ insbesondere die
Erfüllung besonderer Ansprüche vom Veranstalter verschiedener Men-
schen, so sprechen wir von einer „Ansprucherfüllungs-Anstalt“.
Eine „Anstalt“ ist entweder eine „Anstalt mit einem Angestellten“
ıder eine „Anstalt mit mehreren Angestellten“, Eine „Anstalt
mit mehreren Angestellten“ ist entweder eine „Anstalt mit mehreren
anselbständig Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren
disjunktiv Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren kon-
junktiv Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren staffel-
förmig Angestellten“. Eine „Anstalt mit mehreren unselbständig
Angestellten“ ist jene Anstalt, in welcher mehrere Menschen zu Hand-
lungen angestellt sind, die als mitwirkende Bedingungen für besondere
Leistung in Betracht kommen. Jeden einzelnen der mehreren unselbständig
Angestellten nennen wir einen „unselbständigen Angestellten“ oder
einen „unselbständigen Beamten“. So ist z. B. ein „Einzelrichter“
ain „selbständiger Beamter“, da er für Handlungen beamtet ist, deren
jede als wirkende Bedingung für besondere richterliche Entscheidung
ın Betracht kommt. Hingegen ist das Mitglied eines Richter-Senates
3in „unselbständiger Beamter“, da er für Handlungen beamtet ist, deren
jede nur als mit-wirkende Bedingung für besondere richterliche Ent-
scheidung in Betracht kommt. Eine „Anstalt mit mehreren disjunktiv
Angestellten“ ist jene Anstalt, in welcher sich mehrere Angestellte
finden, deren jeder nur für je besondere Handlungen beamtet ist. „Dis-
junktiv Angestellte“ sind z. B. der „Buchhalter“ und der „Verkäufer“