Die Macht. |
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in einem Geschäfts-Unternehmen. Eine „Anstalt mit mehreren konjunktiv
Angestellten“ ist jene Anstalt, in welcher sich mehrere Angestellte
finden, die alle zu Handlungen einer und derselben Art bestellt
sind. „Konjunktiv Angestellte“ sind z. B. die Verkäufer in einem
Geschäfts-Unternehmen. Eine „Anstalt mit mehreren staffelförmig Angestellten“
(„Staffel-Anstalt“) ist jene Anstalt, in welcher mehrere Angestellte
für eine Handlungsreihe angestellt sind, in welcher jeder
der mehreren Angestellten nur eine besondere Handlung oder Handlungen
besonderer Art vornimmt. „Staffelförmig Angestellte“ sind z. B.
Gerichtskanzleibeamter, Richter und Vollstreckungsbeamter, insoferne
sie für die Handlungsreihe „Streit- und Vollstreckungsverfahren“ angestellt
sind. In einer Anstalt finden sich entweder nur „Angestellte“
oder „Angestellte“ und „bereitgestellte Körper“, welche wir „Anstalt-Sachen“
nennen. „Anstalt-Betrieb“ nennen wir die Gesamtheit
der amtlichen Handlungen innerhalb einer Anstalt. „Veranstaltungs-Macht“
nennen wir die Macht, eine besondere Anstalt herzustellen.
Jeden, dem eine besondere Veranstaltungs-Macht zusteht, nennen wir
sinen „Veranstaltungs-Mächtigen“. Von der „Veranstaltungs-Macht“
ist aber die „Anstalt-Gebrauch-Macht“ zu unterscheiden, d. i.
die Macht jemandes, der nicht „Angestellter“ einer besonderen Anstalt
ist, kraft jener Anstalt eine besondere Leistung zu vollbringen, und die
‚AAmt-Macht“, d. i. die Macht eines Angestellten besonderer Anstalt,
durch amtliche Handlung eine Leistung zu vollbringen, welche Gegenstand
jener Anstalt ist.
Wir haben bereits festgestellt, daß Bedingung jedes Anspruch-Wollens
überhaupt stets ein „Eigenmachtgedanke“ ist, nämlich der Gelanke
an eigene Macht, für besonderen Anspruch Erfüllung zu finden.
Bedingung eines Anspruch-Erfüllungs-Seelenaugenblickes ist hingegen
sehr oft, aber keineswegs immer, ein Gedanke des Anspruchempfängers
an besondere Macht des Ansprucherhebers oder einer anderen Seele,
nämlich überhaupt des „Ansprucherfüllungswahrers“, wegen Nicht-Erfüllung
des Anspruches einen besonderen, auf den Anspruchadressaten
bezogenen Unwert zu verwirklichen. In diesen sehr zahlreichen Fällen
wird ein Anspruch erfüllt, weil der Ansprucherfüller meint, daß be-Sondere
Seele die Macht habe, dem Anspruchadressaten die Nichterfüllung
des Anspruches „ungünstig zuzurechnen“, d. h. also, weil der
Anspruchadressat meint, daß durch den Anspruch eine für ihn, den
Änspruchadressaten, „ungünstige Zurechnungslage“ eingetreten sei. Da
in zahlreichen Ansprüchen mit dem „Ander-Soll-Gedanken“ der Eintritt
einer für den Anspruchadressaten „ungünstigen Zurechnungslage“
behauptet wird, und zahlreiche Ansprüche wegen des Gedankens an
eingetretene ungünstige Zurechnungslage erfüllt werden, muß das Ge-Zebene
„Zurechnung“ in diesem Zusammenhange zergliedert werden.