Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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VI. Kapitel.

die Schuld absichtlich begründet wurde, er ist also der „Schuld-Begünstigte‘.
 Hat der „Schuld-Begründer‘ „in eigenem Interesse‘ gehandelt,
 so ist er selbst der „Gläubiger‘, hat er hingegen „im Interesse
eines Anderen‘ gehandelt, so ist der Andere der ‚„Gläubiger‘‘,
Wie bekannt, wird jedoch das Wort „Schuld‘ auch in anderem
Sinne verwendet, nämlich nicht zur Bezeichnung der Sachlage, daß
jemand sich in besonderer Weise verhalten „soll“, sondern zur Bezeichnung
 des Umstandes, daß er durch besonderes ihm ungünstig zurechenbares
 Verhalten ein besonderes Ereignis veranlaßt, insbesondere wirkend
veranlaßt hat. Wir haben bereits festgestellt,‘ daß man die Rede ‚Ein
besonderes Ereignis wird jemandem zugerechnet“ auch in dem Sinne
gebraucht, daß jemand durch besonderes ihm ungünstig zurechenbares
Verhalten ein besonderes Ereignis veranlaßt hat, welcher Redegebrauch
aber auf einer Sinnverschiebung beruht, da die Rede „Jemandem wird
ein besonderes Ereignis ungünstig zugerechnet‘ eigentlich bedeutet,
daß der jemanden betreffende Interessengesamtzustand wegen eines besonderen
 Ereignisses durch jemandes Anderen Zurechnen verschlechtert
wird, ohne daß jenes Ereignis überhaupt durch Verhalten des Zurechnungsbezogenen
 veranlaßt sein müßte. Auf Grund der erwähnten Sinnverschiebung
 sagt man aber statt: „Das wird ihm (ungünstig) zugerechnet‘
 auch „Daran ist er schuld‘, „Er trägt die Schuld daran“.
Indes ist daran zu erinnern, daß zwar jeder, der, wie man sagt, „an
Etwas schuld ist‘‘, dieses Etwas durch besonderes, und zwar einen besonderen
 Anspruch enttäuschendes Verhalten veranlaßt hat, das Urteil
aber: „Er ist daran schuld“ doch nur bedeutet: „Wegen dieses Verhaltens
 wird ihm ungünstig zugerechnet‘. Daß ein „Schuld-Urteil“
kein Urteil über Wirkensverhältnisse, nämlich Verhältnisse zwischen
besonderem sollwidrigen Verhalten und besonderem Ereignisse ist, ergibt
 sich ja auch ohne weiteres aus der Erwägung, daß man das Urteil:
„Er ist an diesem Ereignisse schuld‘ nur fällt, wenn ein „Sollen“ bestanden
 hat, d. h. eine Lage, kraft welcher wegen besonderen Verhaltens
 jenes, der „schuld“ ist, der ihn betreffende Interessengesamtzustand
 verschlechtert werden wird, solches Urteil aber niemals gefällt
wird, um ohne Gedanken an ein „Sollen“ bloß ein Verhältnis zwischen
besonderem Verhalten besonderen Menschens und besonderem Ereignisse
 festzustellen. Allerdings aber wird das Urteil: „Er ist an Etwas
schuld“ nicht gefällt, um ein Sollen, eine „Soll-Lage‘“ überhaupt zu
bezeichnen, sondern lediglich zur Bezeichnung des Sachverhaltes, daß
jemand einen an ihn gerichteten Anspruch, durch welchen er „Soller‘“
wurde, bereits enttäuscht hat. Es ist nun bekannt, daß das Wort
„Schuld“ z, B. in der „Privatrechtslehre‘“ einerseits, in der „„Strafrechtslehre‘“
 andererseits einen je verschiedenen Sinn hat. Sagt man z. B.:
„Die Schuld des A an den B beträgt 2000 K‘, so meint man, ‚daß A
            
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