Die Macht.
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nung“ ein „sittliches Verhalten“, also nur jenes „Verhalten mit sittlicher
Gesinnung“, welches die Bedingung für die in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke
gedachte Verbesserung des eine andere Seele betreffenden
Interessengesamtzustandes oder die Wider-Bedingung für die
in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke gedachte Verschlechterung des
eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes abgibt. „Sittliches
Verhalten“ ist also nur ein „Verhalten mit sittlicher Gesinnung“,
das zugleich ein „gutes“ Verhalten ist, also in besonderem
Verhältnisse zu dem eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustande
steht. Ebenso wie die „Liebesethik“ genannte Lehre, in
welcher von „Mitleid“ und „Mitlust“ gesprochen wird, das Wesen des
Sittlichen nicht trifft, ist also auch die „Gesinnungsethik“ genannte
Lehre irrig, insoferne sie die Frage, ob ein besonderes Verhalten ein
„sittliches“ Verhalten ist, allein aus der Gesinnung, dem Sinne des
sich Verhaltenden entscheiden will, damit aber dem „Subjektivismus“
und „Psychologismus“ in die Arme fällt. „Sittlichkeit“ ist aber
kein bloßes Sinnwort, ein Wort, das bloß besondere Gesinnung eines
Handelnden oder Lassenden kennzeichnet, sondern ein Wort, mit
Welchem auch die Zugehörigkeit besonderer Richtlinie
zu besonderem Handeln, bzw. die Zugehörigkeit besonderer
Quasi-Richtlinie zu besonderem Lassen gekennzeichnet
wird. In jeder „Richtlinie sittlichen Handelns“ finden wir als
erste identische wirkende Bedingung ein besonderes richtiges idenüisches
„Wollen mit sittlicher Gesinnung“, als letzte identische Wirkung
eine besondere identische Verbesserung eines Interessengesamtzustandes
anderer Seele, in jeder „Quasi-Richtlinie sittlichen Lassens“
Änden wir an erster Stelle ein besonderes quasi-richtiges identisches
„Wider-Wollen mit sittlicher Gesinnung“ als identische Wider-Bedingung,
an letzter Stelle eine besondere identische ausgeschlossene Verschlechterung
des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes.
Die „Richtlinien bzw. Quasi-Richtlinien sittlichen Verhaltens“, also die
sogenannten „Normen der Sittlichkeit“, sind also nichts anderes als besondere
„identisch begründete Verhältnisse“, aus deren Erkenntnis
allein Erkenntnis besonderen sittlichen Verhaltens abgeleitet
werden kann. Die „Gesinnungs-Ethik“ genannte Lehre geht also insoferne
in die Irre, als sie „sittliches Verhalten“ schon aus der „Gesinnung“,
aus dem „Sinne“ besonderer Wollen- bzw. Wider-Wollen-Augenblicke
bestimmen will, ohne nach „Richtigkeit“ bzw. „Quasi-Richtigkeit“
zu fragen. Die „Gesinnungsethik“ verwechselt also insbesondere hinsichtlich
des Handelns die „Absicht sittlicher Tat“ mit der „sittlichen
Tat“ selbst. Allerdings aber ist „sittliche Tat“ keineswegs jede
durch besonderes Handeln jemandes bedingte Verbesserung des eine
andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes. vielmehr ist das