Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht.

373

nung“ ein „sittliches Verhalten“, also nur jenes „Verhalten mit sittlicher
 Gesinnung“, welches die Bedingung für die in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke
 gedachte Verbesserung des eine andere Seele betreffenden
 Interessengesamtzustandes oder die Wider-Bedingung für die
in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke gedachte Verschlechterung des
eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes abgibt. „Sittliches
 Verhalten“ ist also nur ein „Verhalten mit sittlicher Gesinnung“,
 das zugleich ein „gutes“ Verhalten ist, also in besonderem
Verhältnisse zu dem eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustande
 steht. Ebenso wie die „Liebesethik“ genannte Lehre, in
welcher von „Mitleid“ und „Mitlust“ gesprochen wird, das Wesen des
Sittlichen nicht trifft, ist also auch die „Gesinnungsethik“ genannte
Lehre irrig, insoferne sie die Frage, ob ein besonderes Verhalten ein
„sittliches“ Verhalten ist, allein aus der Gesinnung, dem Sinne des
sich Verhaltenden entscheiden will, damit aber dem „Subjektivismus“
und „Psychologismus“ in die Arme fällt. „Sittlichkeit“ ist aber
kein bloßes Sinnwort, ein Wort, das bloß besondere Gesinnung eines
Handelnden oder Lassenden kennzeichnet, sondern ein Wort, mit
Welchem auch die Zugehörigkeit besonderer Richtlinie
zu besonderem Handeln, bzw. die Zugehörigkeit besonderer
 Quasi-Richtlinie zu besonderem Lassen gekennzeichnet
wird. In jeder „Richtlinie sittlichen Handelns“ finden wir als
erste identische wirkende Bedingung ein besonderes richtiges idenüisches
 „Wollen mit sittlicher Gesinnung“, als letzte identische Wirkung
eine besondere identische Verbesserung eines Interessengesamtzustandes
anderer Seele, in jeder „Quasi-Richtlinie sittlichen Lassens“
Änden wir an erster Stelle ein besonderes quasi-richtiges identisches
„Wider-Wollen mit sittlicher Gesinnung“ als identische Wider-Bedingung,
an letzter Stelle eine besondere identische ausgeschlossene Verschlechterung
 des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes.
Die „Richtlinien bzw. Quasi-Richtlinien sittlichen Verhaltens“, also die
sogenannten „Normen der Sittlichkeit“, sind also nichts anderes als besondere
 „identisch begründete Verhältnisse“, aus deren Erkenntnis
 allein Erkenntnis besonderen sittlichen Verhaltens abgeleitet
werden kann. Die „Gesinnungs-Ethik“ genannte Lehre geht also insoferne
 in die Irre, als sie „sittliches Verhalten“ schon aus der „Gesinnung“,
 aus dem „Sinne“ besonderer Wollen- bzw. Wider-Wollen-Augenblicke
 bestimmen will, ohne nach „Richtigkeit“ bzw. „Quasi-Richtigkeit“
zu fragen. Die „Gesinnungsethik“ verwechselt also insbesondere hinsichtlich
 des Handelns die „Absicht sittlicher Tat“ mit der „sittlichen
 Tat“ selbst. Allerdings aber ist „sittliche Tat“ keineswegs jede
durch besonderes Handeln jemandes bedingte Verbesserung des eine
andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes. vielmehr ist das
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.