Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 397 
wegen“ ist z. B. meist niemandem „verboten“, aber es wäre‘ gewiß 
lächerlich, zu sagen, daß man „atmen“ und „die Hand bewegen“ darf, 
lächerlich, weil ganz unrichtig, da jemand nur dann „atmen“ und „die 
Hand bewegen“ „darf“, wenn ein Anderer die Pflicht hat, ihm solches 
Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, sonst aber das Wort „dürfen“ 
fehl am Orte ist. Daß man statt „verboten sein“ auch „nicht dürfen“ 
sagt, erklärt sich daraus, daß allerdings ganz selbstverständlich im Falle 
des bindenden „Verboten-Seins“ auch kein „Dürfen“ besteht, ist 
aber doch eine irreführende Rede, da das „Nicht-Verboten-Sein“ noch 
kein „Dürfen“ darstellt. Hat A dem B besonderes Verhalten nicht ver- 
boten, so ist jenes Verhalten des B noch nicht „gedurft“, d. h. A. ist 
durch sein „Nicht- Verbieten“ noch keineswegs verpflichtet, dem B jenes 
Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen. Das „Dürfen“ ist also keines- 
wegs der Gegensatz zum „Sollen“, ist als „Nicht-Verpflichtet-Sein“ 
keineswegs bestimmt, ist vielmehr ein besonderes „Verpflichtet-Sein“ 
anderer Seele als jenes, das „darf“. Die „juristische“ Rede: „Was nicht 
verboten ist, ist erlaubt“ — gemeint ist offenbar: „Was nicht bindend 
verboten ist, darf man“ — ist daher besten Falles nur die Bezeich- 
aung einer „Interpretationsfiktion“, keinesfalls aber eine haltbare wissen- 
schaftliche Aussage, schon deshalb nicht, weil sie das „Erlauben“, das 
allerdings stets auch ein „Nicht-Verbieten“, d.h. ein anderes Verhalten 
als „Verbieten“ ist, mit dem „Nicht-Verbieten“ als Mangel eines „Ver- 
dietens“ verwechselt. „Verbieten“ und „Erlauben“ sind allerdings in- 
soferne Gegensätze, als jener, der besonderes Verhalten verbietet, 
behauptet, daß er es dem Anderen ungünstig zurechnen werde, während 
jener, der besonderes Verhalten erlaubt, behauptet, daß er es dem 
Anderem nicht ungünstig zurechnen werde: aber die Sonderung be- 
sonderen Verbietens von besonderem Menschen ist keine Zugehörig- 
keit besonderen Erlaubens zu diesem Menschen. Es ist aber auch die 
Sonderung besonderen Erlaubens von besonderem Menschen keine 
Zugehörigkeit besonderen Verbietens zu besonderem Menschen, 
weshalb der Gebrauch des Wortes „unerlaubt“ („nicht erlaubt“) an 
Stelle des Wortes „verboten“ ungenau ist. Kann doch jemandes be- 
sonderes Verhalten auch weder „erlaubt“ noch „verboten“ sein, 
woraus sich zur Genüge ergibt, daß das „nicht Erlaubte“ keineswegs 
das Verbotene ist, wenn auch selbstverständlich das „ Verbotene“ nie- 
mals ein „Erlaubtes“ ist, Es ist eben unrichtig, statt der gegensätz- 
lichen Worte „Verboten — Unverboten“ und „Erlaubt — Unerlaubt“ 
die Worte „Verboten — Unerlaubt“ und „Unverboten — Erlaubt“ als 
gegensätzliche Worte zu gebrauchen. Das „Dürfen“ wird aber nicht 
nur mit dem „Nicht-Verboten-Sein“, sondern auch mit der „Befugnis“ 
verwechselt, welches Gegebene wir aber erst in späterem Zusammen- 
hange erörtern können.
	        
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