Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 397
wegen“ ist z. B. meist niemandem „verboten“, aber es wäre‘ gewiß
lächerlich, zu sagen, daß man „atmen“ und „die Hand bewegen“ darf,
lächerlich, weil ganz unrichtig, da jemand nur dann „atmen“ und „die
Hand bewegen“ „darf“, wenn ein Anderer die Pflicht hat, ihm solches
Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, sonst aber das Wort „dürfen“
fehl am Orte ist. Daß man statt „verboten sein“ auch „nicht dürfen“
sagt, erklärt sich daraus, daß allerdings ganz selbstverständlich im Falle
des bindenden „Verboten-Seins“ auch kein „Dürfen“ besteht, ist
aber doch eine irreführende Rede, da das „Nicht-Verboten-Sein“ noch
kein „Dürfen“ darstellt. Hat A dem B besonderes Verhalten nicht verboten,
so ist jenes Verhalten des B noch nicht „gedurft“, d. h. A. ist
durch sein „Nicht- Verbieten“ noch keineswegs verpflichtet, dem B jenes
Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen. Das „Dürfen“ ist also keineswegs
der Gegensatz zum „Sollen“, ist als „Nicht-Verpflichtet-Sein“
keineswegs bestimmt, ist vielmehr ein besonderes „Verpflichtet-Sein“
anderer Seele als jenes, das „darf“. Die „juristische“ Rede: „Was nicht
verboten ist, ist erlaubt“ — gemeint ist offenbar: „Was nicht bindend
verboten ist, darf man“ — ist daher besten Falles nur die Bezeichaung
einer „Interpretationsfiktion“, keinesfalls aber eine haltbare wissenschaftliche
Aussage, schon deshalb nicht, weil sie das „Erlauben“, das
allerdings stets auch ein „Nicht-Verbieten“, d.h. ein anderes Verhalten
als „Verbieten“ ist, mit dem „Nicht-Verbieten“ als Mangel eines „Verdietens“
verwechselt. „Verbieten“ und „Erlauben“ sind allerdings insoferne
Gegensätze, als jener, der besonderes Verhalten verbietet,
behauptet, daß er es dem Anderen ungünstig zurechnen werde, während
jener, der besonderes Verhalten erlaubt, behauptet, daß er es dem
Anderem nicht ungünstig zurechnen werde: aber die Sonderung besonderen
Verbietens von besonderem Menschen ist keine Zugehörigkeit
besonderen Erlaubens zu diesem Menschen. Es ist aber auch die
Sonderung besonderen Erlaubens von besonderem Menschen keine
Zugehörigkeit besonderen Verbietens zu besonderem Menschen,
weshalb der Gebrauch des Wortes „unerlaubt“ („nicht erlaubt“) an
Stelle des Wortes „verboten“ ungenau ist. Kann doch jemandes besonderes
Verhalten auch weder „erlaubt“ noch „verboten“ sein,
woraus sich zur Genüge ergibt, daß das „nicht Erlaubte“ keineswegs
das Verbotene ist, wenn auch selbstverständlich das „ Verbotene“ niemals
ein „Erlaubtes“ ist, Es ist eben unrichtig, statt der gegensätzlichen
Worte „Verboten — Unverboten“ und „Erlaubt — Unerlaubt“
die Worte „Verboten — Unerlaubt“ und „Unverboten — Erlaubt“ als
gegensätzliche Worte zu gebrauchen. Das „Dürfen“ wird aber nicht
nur mit dem „Nicht-Verboten-Sein“, sondern auch mit der „Befugnis“
verwechselt, welches Gegebene wir aber erst in späterem Zusammenhange
erörtern können.