Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 390

sagt, es werde durch eine Versprechung eine Lage begründet, kraft
welcher der Versprechungadressat nunmehr von Versprechunggeber
das versprochene Verhalten „heischen“ („beanspruchen“) kann. Zunächst
 ist, wie schon gesagt wurde, das Wesen des Gegebenen „Versprechung“
 niemals durch eine Wirkung jenes Gegebenen in der Welt
bestimmt. Abgesehen davon, „kann“ selbstverständlich jemand von
einem Anderen besonderes Verhalten auch ohne dessen Versprechung
beanspruchen, d. h. er kann solchen Anspruch erheben
und mit der obigen Deutung ist auch wohl nur gemeint, es werde
durch eine Versprechung eine Lage begründet, kraft welcher der
Versprechungadressat nunmehr den Versprechunggeber durch Anspruch
 zu dem ‚versprochenen Verhalten veranlassen
kann. Zweifellos gibt es aber zahlreiche Versprechungen, durch
welche keine Pflicht des Versprechunggebers begründet wird und gibt
es ferner zahlreiche Versprechungen, durch welche zwar eine Pflicht
des ‘ Versprechunggebers begründet wird, trotzdem aber keine
Verhalten-Geltungsmacht des Versprechungadressaten
gegenüber dem Versprechunggeber begründet wird, und
zwar deshalb nicht, weil entweder der Versprechunggeber trotz Bestandes
 seiner Pflicht zur Erfüllung der Versprechung nicht erfüllen
will oder ein Anspruch des Versprechungadressaten auf Erfüllung der
Versprechung infolge besonderer Umstände gar nicht in Betracht kommt.
Leistet z. B. A dem sterbenden B die Versprechung — ein „Gelübde“ —,
sich nach dessen Tode in besonderer Weise zu verhalten, so liegt eine
Versprechung des A. vor, die auch wegen besonderen Gebotes Gottes
verbindlich sein kann, aber ein Anspruch des B auf Erfüllung der Versprechung
 kommt nach den Umständen gar nicht in Betracht, und es
muß auch kein derartiger Anspruch eines Anderen in Betracht kommen,
da außer A niemand um die Versprechung des B wissen muß. Es
gibt ferner Versprechungen, hinsichtlich welcher ein Erfüllungs-Anspruch
 des Adressaten deshalb nicht in Betracht kommt, weil er fürchtet,
den Versprechunggeber durch Erhebung solchen Anspruches zu beleidigen,
 so daß dann der Versprechunggeber gerade wegen solchen
beleidigenden Anspruches des Versprechungadressaten die Versprechung
nicht erfüllen würde. Auch solche Versprechungen können aber selbstverständlich
 dennoch „verbindlich“ sein, insoferne z. B. durch die Enttäuschung
 der Versprechung besondere Unlust besonderer Seele als
auf den Versprechunggeber bezogener Unwert verwirklicht wird.
Schließlich kann es auch Versprechungen geben, durch welche wegen
besonderen Anspruches des Pflicht-Anwartschaft-Begründers zwar eine
Pflicht des Versprechunggebers begründet wird, die aber durch einen
Erfüllungs-Anspruch des Versprechungadressaten aufgehoben wird. So
kann etwa A zu B sagen: „Wenn Sie dem C Etwas versprechen,
            
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