Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 401
nahme einer Versprechung“ oder gar von der „notwendigen Annahme
einer Versprechung‘“ muß einer Streichung verfallen.
Als „Antrag“ haben wir jede Verhalten-Werbung bestimmt, welche
aus der Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
und der Behauptung eines „Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ besteht, „An-
tragannahme“ haben wir das dem Antrage entsprechende Verhalten des
Antragadressaten genannt. „Beantragtes“ muß aber keineswegs ein
„Versprechen“, kann vielmehr jedes Verhalten des Antragadressaten
sein. Ein „Antrag“, daß der Antragadressat dem Antragsteller eine
Versprechung gebe — „Versprechung-Antrag“ —, ist vielmehr
nur eine Besonderheit von „Antrag schlechtweg“. Die Meinung, daß
mit jedem Antrage auf eine Versprechung des Antragadressaten gezielt
wird, stellt insbesondere eine Verwechslung des „Antrages zum Ab-
schlusse eines Vertrages‘, des sogenannten ‚Offertes‘‘ mit „Antrag
schlechtweg‘‘ dar. Die „Annahme‘ eines Antrages besteht aber stets
darin, daß dem Antragadressaten jenes Verhalten zugehörig wird, auf
welches der Antragsteller gezielt hat. Sagt z. B. A zu B: „Gehen Sie
ins Nebenzimmer, sonst werden sie sich verkühlen‘“, so liegt eine „An-
nahme‘ dieses Antrages (Vorschlages) durch den B vor, woferne er
aun, „um sich nicht zu verkühlen‘“, ins Nebenzimmer geht, wobei B
überdies weiß, daß ihn eine Verhalten-Werbung des A. zu diesem Handeln
veranlaßt hat. Eine „Annahme‘‘ dieses Antrages im Sinne einer ‚,Ver-
sprechung‘‘ oder auch nur einer „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung““
kommt in solchen Fällen — und in vielen anderen Fällen — gar nicht
in Betracht. Selbst wenn etwa B, bevor er ins Nebenzimmer geht,
sagt: „Gut, ich gehe ins Nebenzimmer!‘“, so liegt zwar darin eine
„Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung‘“, aber nicht die „Annahme‘‘ des
Antrages des A, da A mit seinem Antrage gar nicht auf eine solche
Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung des B gezielt hat, sondern darauf,
daß eben B ins Nebenzimmer geht. In jedem Falle eines Antrages
liegt eine Verhalten-Werbung ohne die Behauptung eines „Ander-Soll-
Gedankens‘‘ vor, d. h. mit jedem Antrage will der Verhalten-Werber
den Adressaten zu besonderem Verhalten veranlassen, ohne ihm einen
„Eigen-Soll-Gedanken“ („Eigen-Pflicht-Gedanken‘‘) zugehörig zu machen,
Der Grund dafür, daß jemand um eines Anderen besonderes Verhalten
nicht mit einem „Anspruche‘“, sondern mit einem „Antrage‘‘ wirbt,
kann entweder der sein, daß der Werber meint, er habe nicht die
Macht, den Adressaten durch Behauptung eines „Ander-Soll-Gedankens‘“
zu besonderem Verhalten zu veranlassen oder der, daß dem Werber
bloß ein Wider-Wollen zugehörig hat, den Adressaten zu besonderem
Verhalten durch Anspruch zu nötigen.
Betrachten wir nunmehr die Besonderheiten von „Antrag schlecht-
weg“, so finden wir erstens Anträge, mit welchen darauf gezielt wird,
Sander, Alle. Gesellschaftsiehre; 26