Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 475

richtende Antrag-Ausfüllung“ jeden Anspruch, mit welchem
der Ansprucherheber darauf zielt, daß der Adressat einem Dritten gegenüber
 einen Antrag auf durch seine Antrag-Ausfüllung bedingtes Verhalten
 ausfülle. Verhält sich dann der Adressat der Antrag-Ausfüllung
in der jener Ausfüllung gemäßen Weise, so nimmt er mit diesem Verhalten
 den an ihn gerichteten Antrag auf durch Antrag-Dritt-Ausfüllung
bedingtes Verhalten an. Jenen, der über Anspruch einen an einen
Dritten gerichteten Antrag des Ansprucherhebers ausfüllt, nennen wir
seinen „Ander-Antrag-Ausfüller“. Da aber der Ander-Antrag-Ausfüller
 weiß, daß er durch seine Handlung besonderes Verhalten des
Dritten hervorrufen wird, können wir die „Ander-Antrag-Ausfüllung“
auch einen „Quasi-Antrag“, den „Ander- Antrag-Ausfüller“ auch
einen „Quasi-Antragsteller“ nennen, ebenso wie wir die „Ander-Anspruch-Ausfüllung“
 („Weisung“) auch einen „Quasi-Anspruch“, den
„Ander-Anspruch-Ausfüller“ („Weisenden“) auch einen „Quasi-Ansprucherheber“
 genannt haben. Die „Quasi-Antragstellung“ ist stets eine Ansprucherfüllung,
 es gehört also keineswegs zum Wesen eines „Quasi-Antragstellungs-Seelenaugenblickes“,
 daß das quasi-beantragte Verhalten
emotional günstig gedacht wird. In keinem „Quasi-Antrage“ findet sich
die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“, jeder
„Quasi-Antrag“ besteht aber aus zwei Urteilen, deren eines wir als „Urteil
 über das künftige Ander-Verhalten“, deren zweites wir
als „Urteil über die eigene Quasi-Antrag-Absicht“ bezeichnen,
Das Geurteilte des ersteren Urteiles ist der Gedanke, daß besonderes
künftiges Verhalten des Adressaten dem an ihn gerichteten „Antrage
auf durch Dritt-Quasi-Antrag bedingtes Verhalten“ gemäß wäre, das
Geurteilte des letzteren Urteiles ist der Gedanke, daß der Redende mit
seinem ersten Urteile seiner Pflicht, dem Adressaten Quasi-Anträge
 zu stellen, genügen wollte. Auch ein „Quasi-Antrag‘,
kann entweder ein „Quasi-Antrag kraft Auslegung“ oder ein
„Quasi-Antrag kraft Wertung“ sein. „Quasi-Antrag-Zuständigkeit“
 nennen wir die Gesamtheit jener in der Welt gegebenen
Allgemeinen, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
kommen, daß jemand durch einen Quasi-Antrag besonderer Art dem
Quasi-Antrage gemäßes Verhalten des Quasi-Antrag-Adressaten herbeiführt.
 Jemandes „Quasi-Antrag-Zuständigkeit“ ist also seine besondere
Macht, in Erfüllung besonderer Pflicht besondere quasiabsichtliche
 Streben-Leistung zu wirken. Ebenso wie wir mit
dem Worte „Quasi-Anspruch-Zuständigkeit“ die Macht, durch besondere
Pflichterfüllung besondere quasi-absichtliche Strebenleistung zu wirken,
bezeichneten, bezeichnen wir auch mit dem Worte „Quasi-Antrag-Zuständigkeit“
 die Macht, durch besondere Pflichterfüllung besondere
Juasi-absichtliche Strebenleistung zu wirken. Während jede „Quasi-
            
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