Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VE Kapitel. Sn 
und als solche „Vorteile und Nachteile“ meint man dann oft nicht „Be- 
gründung von. Befugnis“ bzw. „Aufhebung von Befugnisbetroffenheit“ 
und „Begründung von Befugnisbetroffenheit“ „bzw. Aufhebung von Be- 
fugnis“, sondern Wert- und Unwertverwirklichungen, die sich durch 
jene Wirkungen ergeben, also z. B. „wirtschaftliche Vorteile und Nach- 
teile“ aus einem „Vertrage“. Die eben erwähnte gedankliche Unklar- 
heit veranlaßt auch den Streit darum, ob die sogenannte „mittelbare 
Vertretung“ in Wahrheit eine „juristische Vertretung“ ist. In Wahrheit 
gibt es keine „mittelbare juristische Vertretung“, denn es wird z, B. 
durch einen „Vertrag“, den jemand als „Kommissionär“ schließt, keine 
Befugnis des „Kommittenten“ gegenüber dem „Dritten“ begründet, 
sondern nur eine Befugnis des „Kommittenten“ gegenüber dem „Kom- 
missionär“, es liegt also zwar eine „Interesse- Vertretung“, aber keine 
„Befugnis- Vertretung“ („juristische Vertretung“) vor. Will man aber 
etwa behaupten, daß „juristische Vertretung“ deshalb vorliege, weil der 
„Kommissionär“ im Interesse des Kommittenten derart handle, daß 
eine „Befugnis“ des Kommittenten gegenüber dem Kommissionär be- 
gründet wird, so müßte man auch jenen, der „im Interesse“ des Anderen 
mit ihm einen „Schenkungsvertrag“ schließt, einen „Vertreter“ des „Be- 
schenkten“ nennen, es gäbe also ein Handeln, durch welches ein A 
einen B gegenüber dem A selbst vertritt. Zum Wesen der Befugnis- 
Vertretung“ gehört es auch nicht, daß der Vertreter die Kosten der 
Vertretung trägt, ihn also dieser „Nachteil“ trifft, und wenn kraft be- 
sonderer Staatsgesetze mit einer „Befugnis- Vertretung“ auch die Be- 
fugnis des Vertreters begründet wird, dem Vertretenen den Nicht-Ersatz 
der Kosten ungünstig zuzurechnen, so ist solche Wirkung nur als 
Nebenwirkung mit der „Befugnis-Vertretung“ verbunden, ist aber 
nicht selbst eine Vertretungs-Wirkung, da eben Begründung eigener 
Befugnis gegenüber einem Anderen keine „Befugnis- Vertretung“ ist, 
Indes ist hier nicht der Ort, uns hier weiter mit den Unklarheiten des 
„Begriffes“ der „juristischen Vertretung“ zu beschäftigen, die sich da- 
durch ergeben, daß man die beiden Gegebenen „im Namen eines An- 
deren“ und. „im Interesse eines Anderen“ und innerhalb des letzteren 
Gegebenen wieder „Befugnis- Vertretung“ und andere „Interesse-Ver- 
tretung“ nicht genügend auseinanderhält. 
Eine „Vertretungslage“, durch welche eine „Interesse-Vertretung“ 
als Erfolg einer Handlung, mit welcher auf solche Interesse-Vertretung 
gezielt wurde, bedingt ist, nennen wir eine „Interesse-Vertretungs- 
Macht“. Die „Interesse-Vertretungs-Macht“ ist insbesondere eine „Vo1l- 
macht“, wenn sie absichtlich begründet wurde durch besondere Be- 
hauptung, welche der künftig zu Vertretende an die künftig vertretungs- 
bezogene Seele gerichtet hat. In solchem Falle nennen wir „Bevoll- 
mächtigenden“ jenen. der solche Behauptung aufgestellt hat, „auf
	        
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