Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 487
Bevollmächtigung zielende Behauptung“ solche Behauptung,
„Bevollmächtigten“ jenen, dessen Vollmacht begründet wurde und
„Bevollmächtigung“ jene Wirkung, in welcher die „Vollmacht“ begründet
wird. „Bevollmächtigung“ ist aber stets solche Wirkung, in
welcher der künftig vertretungsbezogenen Seele besonderer Glaube
zugehörig wird, kraft dessen als grundlegender Bedingung der Bevollmächtigte
besondere Vertretungs-Wirkung herbeiführen kann. Solchen
Glauben nennen wir einen „Ander-Vollmacht-Grund-Glauben“.
Gewöhnlich nennt man allerdings „Vollmacht“ nicht, wie das Wort besagt,
jemandes besondere „Macht“, sondern die bloße Tatsache, daß
jemand an einen Anderen eine auf Bevollmächtigung eines Dritten
zielende Behauptung gerichtet hat. Man nennt dann also „Bevollmächtigten“
jenen, auf dessen „Vollmacht“ mit besonderer Behauptung
gezielt wurde, ohne Rücksicht darauf, ob durch diese Behanptung
seine erstrebte „Interesse-Vertretungs-Macht“ begründet wurde oder
nicht. Statt „Bevollmächtigung“ wird auch „Ermächtigung“ gesagt,
es wird aber auch die „Ermächtigung“ als „Dürfen-Begründung“ der
„Bevollmächtigung“ als „Macht-Begründung“ gegenübergestellt. Diese
letztere Entgegensetzung ist aber unzutreffend, wie sich schon aus dem
Worte „Ermächtigung“ ergibt, das auf „Machtbegründung“ hinweist.
Eine „auf Bevollmächtigung (Ermächtigung) zielende Behauptung“
ist überhaupt keine „auf Dürfen gerichtete Behauptung“, ist keine
„Erlaubnis“, sondern eben eine „auf Begründung von Interesse-Vertretungs-Macht
gerichtete Behauptung“. „Vollmacht“ ist auch nicht
mit „Befugnis“ zu verwechseln, denn „Befugnis“ ist keine „Interesse-Vertretungs-Macht“.
Erhebt z. B. A durch den Rechtsanwalt B eine
erfolgreiche Klage, so war A der „Befugte“, B der „zur Interesse-Vertretung
hinsichtlich des Klageerfolges Bevollmächtigte“, es wird aber
wohl kaum jemand behaupten wollen, daß B der zur erfolgreichen
Klage „Befugte“ war. Ein „Bevollmächtigter“ ist entweder ein „beanspruchter
Bevollmächtigter“ bzw. auch „verpflichteter
Bevollmächtigter“, oder ein „unbeanspruchter Bevollmächtigter“
bzw. auch ein „pflichtfreier Bevollmächtigter“. Als
„verpflichteten Bevollmächtigten“ bezeichnen wir jenen Bevollmächtigten,
der dem Bevollmächtigenden gegenüber verpflichtet ist, kraft seiner
Vollmacht besondere Interesse-Vertretungen zu bewirken, als „pflichtfreien
Bevollmächtigten“ bezeichnen wir jenen Bevollmächtigten, den
solche Pflicht nicht trifft. Im Gegensatze zur „Vollmacht“ bezeichnen
wir als jemandes „Zuständigkeit“ seine Macht, durch „pflichtgemäße
Verhalten-Werbung-Ausfüllungen“ das vom „Zuständigkeits-Begründer“
erstrebte Verhalten des „Zuständigkeitsbezogenen“
herbeizuführen. Eine besondere „Zuständigkeit“ kann allerdings auch
eine besondere „Vollmacht“ einschließen. Ist z, B. A zuständig,