Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 487 
Bevollmächtigung zielende Behauptung“ solche Behauptung, 
„Bevollmächtigten“ jenen, dessen Vollmacht begründet wurde und 
„Bevollmächtigung“ jene Wirkung, in welcher die „Vollmacht“ be- 
gründet wird. „Bevollmächtigung“ ist aber stets solche Wirkung, in 
welcher der künftig vertretungsbezogenen Seele besonderer Glaube 
zugehörig wird, kraft dessen als grundlegender Bedingung der Bevoll- 
mächtigte besondere Vertretungs-Wirkung herbeiführen kann. Solchen 
Glauben nennen wir einen „Ander-Vollmacht-Grund-Glauben“. 
Gewöhnlich nennt man allerdings „Vollmacht“ nicht, wie das Wort be- 
sagt, jemandes besondere „Macht“, sondern die bloße Tatsache, daß 
jemand an einen Anderen eine auf Bevollmächtigung eines Dritten 
zielende Behauptung gerichtet hat. Man nennt dann also „Bevoll- 
mächtigten“ jenen, auf dessen „Vollmacht“ mit besonderer Behauptung 
gezielt wurde, ohne Rücksicht darauf, ob durch diese Behanptung 
seine erstrebte „Interesse-Vertretungs-Macht“ begründet wurde oder 
nicht. Statt „Bevollmächtigung“ wird auch „Ermächtigung“ gesagt, 
es wird aber auch die „Ermächtigung“ als „Dürfen-Begründung“ der 
„Bevollmächtigung“ als „Macht-Begründung“ gegenübergestellt. Diese 
letztere Entgegensetzung ist aber unzutreffend, wie sich schon aus dem 
Worte „Ermächtigung“ ergibt, das auf „Machtbegründung“ hin- 
weist. Eine „auf Bevollmächtigung (Ermächtigung) zielende Behaup- 
tung“ ist überhaupt keine „auf Dürfen gerichtete Behauptung“, ist keine 
„Erlaubnis“, sondern eben eine „auf Begründung von Interesse-Ver- 
tretungs-Macht gerichtete Behauptung“. „Vollmacht“ ist auch nicht 
mit „Befugnis“ zu verwechseln, denn „Befugnis“ ist keine „Interesse- 
Vertretungs-Macht“. Erhebt z. B. A durch den Rechtsanwalt B eine 
erfolgreiche Klage, so war A der „Befugte“, B der „zur Interesse-Ver- 
tretung hinsichtlich des Klageerfolges Bevollmächtigte“, es wird aber 
wohl kaum jemand behaupten wollen, daß B der zur erfolgreichen 
Klage „Befugte“ war. Ein „Bevollmächtigter“ ist entweder ein „be- 
anspruchter Bevollmächtigter“ bzw. auch „verpflichteter 
Bevollmächtigter“, oder ein „unbeanspruchter Bevollmäch- 
tigter“ bzw. auch ein „pflichtfreier Bevollmächtigter“. Als 
„verpflichteten Bevollmächtigten“ bezeichnen wir jenen Bevollmächtigten, 
der dem Bevollmächtigenden gegenüber verpflichtet ist, kraft seiner 
Vollmacht besondere Interesse-Vertretungen zu bewirken, als „pflicht- 
freien Bevollmächtigten“ bezeichnen wir jenen Bevollmächtigten, den 
solche Pflicht nicht trifft. Im Gegensatze zur „Vollmacht“ bezeichnen 
wir als jemandes „Zuständigkeit“ seine Macht, durch „pflicht- 
gemäße Verhalten-Werbung-Ausfüllungen“ das vom „Zuständigkeits- 
Begründer“ erstrebte Verhalten des „Zuständigkeitsbezogenen“ 
herbeizuführen. Eine besondere „Zuständigkeit“ kann allerdings auch 
eine besondere „Vollmacht“ einschließen. Ist z, B. A zuständig,
	        
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